Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verhütung und Bekämpfung der Herstellung und Verbreitung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften RdErl. d. Innenministeriums v. 09.07.2003  – 42.2 – 2768

 

Verhütung und Bekämpfung der Herstellung und Verbreitung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften RdErl. d. Innenministeriums v. 09.07.2003  – 42.2 – 2768

Verhütung und Bekämpfung der Herstellung und Verbreitung
gewaltverherrlichender, pornographischer und
sonstiger jugendgefährdender Schriften
RdErl. d. Innenministeriums v. 09.07.2003
 – 42.2 – 2768

Zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Herstellung und Verbreitung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (§§ 11 Abs. 3, 184 StGB, § 27 i.V.m. § 15 JuSchG) arbeiten das Landeskriminalamt NRW und die Kreispolizeibehörden eng zusammen.

Das Landeskriminalamt NRW hat hierzu eine Zentrale Auswertungs- und Sammelstelle (ZASt) eingerichtet. Ihr obliegt die landeszentrale deliktsspezifische Informationssammlung und -auswertung gemäß § 2 der Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 7.Mai.2003 (GV. NRW. S. 262).

Vorrangige Ziele sind hierbei die Erfassung und Überwachung von Verbreitungswegen inkriminierter Medien und Datenträger zur Identifizierung ihrer Hersteller und Verbreiter sowie - im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften - die Identifizierung der Tatbeteiligten und Opfer des sexuellen Missbrauchs.

Die ZASt unterstützt die deliktsspezifische Kriminalprävention und die Durchführung einschlägiger Ermittlungsverfahren insbesondere durch

1. Führen einer kriminalpolizeilichen Sammlung über Hersteller und Verbreiter gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften

2. Führen einer Bilddatenbank mit Informationen zu Herstellern gewaltverherrlichender und insbesondere kinderpornographischer Schriften

3. Sammeln von Belegexemplaren gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften zu Vergleichszwecken gemäß § 81 der Strafvollstreckungsordnung

4. Kriminalpolizeiliche Auswertung und Analyse deliktsspezifischer Medien und Datenträger

5. Sammeln und Auswerten deliktsspezifisch bedeutender justizieller Beschlüsse und Entscheidungen

6. Fach- und deliktsbezogene Zusammenarbeit mit weiteren Behörden, insbesondere mit der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei dem Generalstaatsanwalt Düsseldorf, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und dem Bundeskriminalamt.

Die Kreispolizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass - soweit keine strafprozessualen Erfordernisse entgegen stehen - dem Landeskriminalamt NRW zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die in ihren Zuständigkeitsbereichen anfallenden deliktsspezifischen Medien und Datenträger sowie Erkenntnisse über Hersteller und Verbreiter übermittelt werden.

Der RdErl. "Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften" v. 20.2.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 893) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 785.