Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284

 

Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284

Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 30. 6. 1971 - IV A 2 - 284

Wird jemand von der Polizei dem Haftrichter vorgeführt, aber sofort wieder freigelassen, so erwachsen ihm für seine Rückkehr an den Ergreifungs- oder an seinen Wohnort nicht selten dann Schwierigkeiten, wenn es sich um größere Entfernungen handelt. Den vom Haftrichter auf freien Fuß Gesetzten darf deshalb die Polizei im Dienstfahrzeug zurückbringen, wenn

1.
die vorführenden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Haftrichters noch anwesend sind,

2.
dem Rücktransport kein dringender Einsatz entgegensteht,

3.
es sich bei den Vorgeführten um Jugendliche, Heranwachsende oder Kranke handelt oder wenn die Vorgeführten unter Berufung auf die ihnen sonst erwachsenden Schwierigkeiten um die Mitnahme bitten.

Die Mitnahme im Dienstfahrzeug der Polizei ist - mit Ausnahme von Minderjährigen - von einem schriftlichen Verzicht auf Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen und den Fahrzeugführer wegen etwaiger Schäden abhängig zu machen.

MBl. NRW. 1971 S. 1306.