Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl v. 25.8.2008 (MBl.NRW. 2008 S. 470).

 


Historisch: Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998-IVC4-6260

 

Historisch:

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998-IVC4-6260

Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998-IVC4-6260

Inhaltsübersicht

1    Allgemeine Grundsätze
2    Begriffsbestimmung, Einteilung und Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Einteilung der Verkehrsunfälle
2.3 Bearbeitung der Verkehrsunfälle
3    Maßnahmen am Unfallort
3.1 Eigensicherung
3.2 Absicherung, Erste Hilfe, Verkehrsregelung und -lenkung, Räumung
3.3 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Gefahrguttransporten
3.4 Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen
3.5 Besonderheiten bei Verkehrsunfällen mit Getöteten und Verletzten
3.6 Opferschutz
3.7 Aufnahme des Verkehrsunfalls
3.8 Überprüfung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken
3.9 Verkehrsunfälle mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
3.10 Maßnahmen gegen Beschuldigte oder Betroffene; Beauftragung von Sachverständigen
3.11 Mitwirkung bei der Schadensregulierung
3.12 Havariekommissar
4 Benachrichtigung anderer Dienststellen
4.1 Staatsanwaltschaft/Amtsgericht
4.2 Fachdienststellen
4.3 Bundesgrenzschutz, sonstige Bahnbetreiber
4.4 Straßenbaulastträger
4.5 Staatliches Umweltamt
4.6 WE-Meldungen
5 Anhörung und Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen und Zeugen
6 Sonderfälle
6.1 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen oder unter Beteiligung von nicht in der Bundesrepublik Deutschland
      zugelassenen Kraftfahrzeugen
6.2 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Militärangehörigen
6.3 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Diplomaten oder anderen bevorrechtigten Personen
6.4 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Abgeordneten
6.5 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
7 Mitteilungen, Auskünfte, Akteneinsicht, Medien
7.1 Mitteilungen an Behörden
7.2 Auskünfte, Akteneinsicht
7.3 Medien
8 Ausfüllen, Bearbeiten und Weiterleiten der Verkehrsunfallanzeige
9 Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei (VUD NW)
10 Auswertung von Straßenverkehrsunfällen für die örtliche Verkehrsunfalluntersuchung
11 Beschaffung von Vordrucken
12 Schlussbestimmungen

1.
Allgemeine Grundsätze
Bei Straßenverkehrsunfällen hat die Polizei -abgesehen von der Pflicht zur Ersten Hilfe - vor allem zwei Aufgaben:

- Zur Gefahrenabwehr hat die Polizei alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die durch einen Verkehrsunfall verursachten Gefahren abzuwenden oder Störungen zu beseitigen. Dabei hat sie eng mit anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsbehörde, Straßenbaulastträger).

- Zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat die Polizei den Sachverhalt zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu sichern.
Die Polizei geht jedem ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall nach. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Sachverhaltsprüfung vor Ort vorzunehmen ist. Das Erscheinen der Polizei am Unfallort trägt zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung bei; es entspricht dem Bedürfnis nach bürgerorientiertem Handeln, wenn die Polizei den Verkehrsteilnehmern bei der Bewältigung des Unfallereignisses zur Seite steht. Die Polizei leistet deshalb nach Verkehrsunfällen Opferschutz und Opferhilfe. Darüber hinaus verbessert die polizeiliche Präsenz am Unfallort die Erkenntnisbasis für die Verkehrsunfallverhütung sowie für die Kriminalitätsbekämpfung.

Art und Umfang der Maßnahmen haben sich im Wesentlichen an der Schwere des Unfalls und der Verkehrssituation am Unfallort zu orientieren; der Aufwand für die Beweissicherung muss sich an den Erfordernissen des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausrichten. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden oder bei schwerwiegenden Verkehrsunfällen mit Sachschaden haben die Ermittlung des Sachverhalts und die Sicherung von Beweisen grundsätzlich Vorrang vor der Leichtigkeit des Verkehrs. Nehmen Unfallbeteiligte private Beweissicherungsdienste in Anspruch, wird hierdurch die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme nicht berührt.

2.
Begriffsbestimmung, Einteilung und Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.1
Begriffsbestimmung
2.1.1
Verkehrsunfall im öffentlichen Verkehrsraum
Verkehrsunfall im Sinne der Unfallaufnahme ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

Bei Verdacht eines vorsätzlich herbeigeführten Schadensereignisses oder Verdacht der Selbsttötung ist der Vorgang zunächst nach diesem Erlass aufzunehmen. Die weitere Bearbeitung geschieht in Absprache mit der zuständigen Fachdienststelle.
2.1.2
Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von diesem Erlass nicht erfasst. Sie können jedoch als Betriebs-, Arbeitsunfälle oder sonstige Schadensereignisse ein polizeiliches Tätigwerden erfordern (z. B. wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung). In Zweifelsfällen ist das Schadensereignis zunächst nach diesem Erlass aufzunehmen.
2.2
Einteilung der Verkehrsunfälle
2.2.1
Verkehrsunfälle der Gruppe P (Personenschaden)
Zu dieser Gruppe gehören Verkehrsunfälle, bei denen Personenschaden entstanden ist. Diese werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- Kategorie l: Unfall mit Getöteten
- Kategorie 2: Unfall mit Schwerverletzten
- Kategorie 3: Unfall mit Leichtverletzten
2.2.2
Verkehrsunfälle der Gruppe S (Sachschaden)
Zu dieser Gruppe gehören Verkehrsunfälle, bei denen nur Sachschaden entstanden ist. Diese werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- Kategorie 4: Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
- Kategorie 5: Sonstiger Sachschadensunfall ohne Alkoholeinwirkung und ohne unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Kategorie 6: Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkoholeinwirkung
- Kategorie 7: Sonstiger Sachschadensunfall mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
(Darstellung der einzelnen Kategorien und des jeweiligen Dokumentationsumfangs: siehe Anlage 2)
2.3
Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.3.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
Es sind Blatt l bis 3 der Verkehrsunfallanzeige (Anlage 1), eine maßstabsgerechte Skizze, die auch mit Hilfe fototechnischer Verfahren erstellt werden kann, und Lichtbilder zu fertigen. Bei Alleinunfällen entfällt Blatt 3 der Verkehrsunfallanzeige.
Bei Verkehrsunfällen mit Leichtverletzten kann an Stelle einer maßstabsgerechten Skizze eine nicht maßstabsgerechte ausreichen, wenn sich aus ihr die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben.
Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung.
Werden nach Verkehrsunfällen, bei denen keine Verkehrsunfallanzeige gefertigt worden ist, Verletzungen nachträglich bekannt, ist ein formloser Vermerk zu erstellen und mit den bereits vorhandenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen. In diesen Fällen entfällt die Eingabe in die Verkehrsunfalldatei (VUD).
2.3.2
Sachschadensunfälle mit Verdacht einer Straftat
Es sind Blatt l bis 3 der Verkehrsunfallanzeige und grundsätzlich eine nicht maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, sowie Lichtbilder zu fertigen: Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung.
2.3.3
Verkehrsunfälle mit nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (vgl. Bußgeldkatalog)
Es sind Blatt l und 2 der Verkehrsunfallanzeige und je nach Bedarf eine nicht maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu fertigen. Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung.
2.3.4
Verkehrsunfälle mit geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (vgl. Bußgeldkatalog)
2.3.4.1
Verkehrsunfälle mit geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können an Ort und Stelle abschließend bearbeitet werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar sind und der Betroffene mit einer Verwarnung einverstanden ist. Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung. In den Fällen, in denen keine Verkehrsunfallanzeige erstellt wird, ist der Vordruck „Zusatzblatt zur Unfallmitteilung" (Anlage 13) auszufüllen.
2.3.4.2
Bei Verkehrsunfällen mit unklarer Sach- oder Rechtslage ist von der Erteilung einer Verwarnung abzusehen. In solchen Fällen ist eine Verkehrsunfallanzeige (Blatt l und 2) zu fertigen. Je nach Bedarf sind eine nicht maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu fertigen.
2.3.4.3
Lehnt ein Unfallbeteiligter bei klarer Sach- und Rechtslage ein angebotenes Verwarnungsgeld ab, sind eine Verkehrsunfallanzeige (Blatt l und 2) und je nach Einzelfall eine nicht maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu fertigen.
2.3.4.4
Geht ein Verwarnungsgeld im „Zahlschein-Verfahren" nicht oder nicht rechtzeitig ein, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.

3
Maßnahmen am Unfallort
3.1
Eigensicherung
Bei der Verkehrsunfallaufnahme ist der Leitfaden 371 „Eigensicherung im Polizeidienst" zu beachten.
3.2
Absicherung, Erste Hilfe, Verkehrsregelung und -lenkung, Räumung
Die Reihenfolge der polizeilichen Maßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit.
Die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor der Beweissicherung. Die Unfallstelle soll unverzüglich geräumt werden, wenn weitere Unfälle zu befürchten sind. Die Notwendigkeit einer Dokumentation der Unfallsituation ist vorher zu prüfen.
Verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen richten sich nach dem Ausmaß des Unfalls und der voraussichtlichen Dauer der Sperrung. Erforderlichenfalls sind Ableitungsmaßnahmen zu treffen. Bei länger andauernden Sperrungen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten. Für die Eingabe von Verkehrsstörungen in den Verkehrswarndienst gilt der RdErl. d. Innenministeriums vom 7.3.2003 „Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW)" (SMBl. NRW. 2055).
Eine sachgerechte Räumung der Unfallstelle von z. B. Fahrzeugteilen oder Glassplittern ist sicherzustellen.
3.3
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Gefahrguttransporten
Ist ein Fahrzeug mit Gefahrgut an einem Verkehrsunfall beteiligt, ist die Unfallstelle in ausreichender Entfernung abzusperren. Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie, und Verkehr und des Innenministeriums vom 18.2.1998 „Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung" (SMBl. NW. 8053) sowie der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und d. Innenministeriums vom 30. 1. 1981 „Maßnahmen bei Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien)" (SMBl. NW. 770) sind zu beachten.
3.4
Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen
Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und sonstiger Bahnbetreiber, insbesondere auf Bahnübergängen, sind von der zuständigen Polizeibehörde aufzunehmen, zu bearbeiten und statistisch zu erfassen. Bei Unfällen auf schienengleichen Bahnübergängen oder auf Bahnkörpern sind herannahende Züge in einer Entfernung von bis zu 2000 m durch Kreissignale (kreisförmige Bewegungen eines Armes, eines beliebigen Gegenstandes oder bei Dunkelheit einer roten Leuchte) zum Halten zu veranlassen.
3.5
Verkehrsunfälle mit Getöteten und Verletzten
Werden ausländische Staatsangehörige, die sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei Unfällen getötet oder schwer verletzt, ist, sofern dieses nicht von Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen übernommen wird, unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung zu unterrichten. Der RdErl. d. Innenministeriums vom 7.7. 1965 „Benachrichtigung der Konsulate durch die Polizei bei Unglücksfällen ausländischer Staatsangehöriger" (SMBl. NW. 2051) ist zu beachten.
Der Tod eines Unfallbeteiligten ist durch einen Arzt feststellen zu lassen, der auch den Totenschein ausstellt. Auf den RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.7.2003 - III 7-0261.1 - wird hingewiesen.
3.6
Opferschutz
Im Rahmen der Unfallaufnahme sind bei Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Folgen, insbesondere bei tödlichen oder lebensbedrohlichen Verletzungen, Opferschutzmaßnahmen für die Unfallbeteiligten und soweit erforderlich für weitere Betroffene (z. B. Angehörige und Zeugen) durchzuführen. Sofern bei Verkehrsunfällen eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) gebildet wird, sollte ein eigener Einsatzabschnitt „Opferschutz“ eingerichtet werden.

Die Angehörigen tödlich verunglückter oder schwerverletzter Personen sind durch die Polizei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Seelsorgerin/eines Seelsorgers oder einer anderen vertrauenswürdigen Privatperson, zeitnah zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung und ggf. erforderlich werdende weitere Maßnahmen des Opferschutzes sind möglichst hierfür besonders geeigneten Beamtinnen/Beamten zu übertragen.

In Zusammenarbeit mit örtlichen Hilfsorganisationen (z. B. Feuerwehr, Rettungsdiensten, Notärzten und Seelsorgern) sind Netzwerke zu bilden, um eine zeitnahe Übernahme der Opferbetreuung durch Dritte zu gewährleisten.

Bei der Nachbesprechung herausragender Verkehrsunfälle können Erfahrungen anderer mitwirkender staatlicher und/oder freier Träger des Opferschutzes eingebracht werden.

In für die eingesetzten Polizeikräfte besonders belastenden Unfalllagen ist zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Betreuungsteams im Sinne des Landesteils „D“ zur PDV 100 geboten ist.

3.7
Aufnahme des Verkehrsunfalls
Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist eine Form der Tatortarbeit. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Sinne eines Sicherungs- und Auswertungsangriffs durchzuführen. Der Aufwand für die Beweissicherung richtet sich nach der Schwere des Tatvorwurfs bzw. dem Ausmaß der Unfallfolgen. Zur Unfallaufnahme gehören insbesondere:
- Ermittlung des Unfallherganges,
- Feststellung von Unfallbeteiligten, sonstigen Geschädigten und Zeugen,
- Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit der Unfallbeteiligten (Trunkenheit, Medikamenten- und Drogeneinfluss, Übermüdung usw.),
- Festhalten der Unfallsituation und Sicherung von Spuren,
- Feststellung von Besonderheiten, die das Unfallgeschehen beeinflusst haben könnten (Licht- und Witterungsverhältnisse, Straßenzustand, Umfeldverhältnisse einschl. Verkehrszeichen und -einrichtungen usw.),
- Feststellung tatsächlicher oder behaupteter Fahrzeugmängel und Überprüfung der Ladung auf vorschriftsmäßige Sicherung.
Bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen ist gemäß RdErl. d. Innenministeriums vom 22. 5. 1996 „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei" (SMBl. NW. 20530) die Ausstellung eines Kontrollberichts zu prüfen.
3.8
Überprüfung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken
3.8.1
Für die Überprüfung von Personen und Fahrzeugen, die an Verkehrsunfällen beteiligt sind, gelten die Bestimmungen der PDV 384.1 (VS-NfD) „Polizeiliche Fahndung".
3.8.2
Unabhängig hiervon führen die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) in regelmäßigen Abständen einen Datenabgleich zwischen der Polizeispezifischen Verkehrsunfalldatei (VUD NW) und der Sachfahndungsdatei durch. Bei Verdachtsmomenten (z. B. Vortäuschen einer Straftat oder Betrug zum Nachteil von Versicherungen) sind die betroffenen Polizeibehörden zu unterrichten.
3.8.3
Ergeben sich in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Verdachtsmomente, dass Fahrzeuge, an Unfällen beteiligt waren, sind die ZPD um Überprüfung zu bitten. Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen, ausländischen Kennzeichen, Versicherungskennzeichen oder ohne Kennzeichen sind Auskünfte nicht möglich, da eine Speicherung nicht erfolgt.
3.9
Verkehrsunfälle mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kommt neben einer sofortigen Fahndung der Sicherung der Spuren und der Feststellung von Zeugen eine besondere Bedeutung zu. Wird der Polizei ein Verkehrsunfall mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nachträglich gemeldet, ist er nach diesem Erlass aufzunehmen.
3.10
Besondere Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene, Beauftragung von Sachverständigen
3.10.1
Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
Besteht der Verdacht, dass der Verkehrsunfall auf die Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen ist, ist der RdErl. d. Innenministeriums vom 15.8. 2000 „Feststellung von Alkohol, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrausweisen" (SMBl. NW. 3214) zu beachten.
3.10.2
Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen
Können verfahrensrelevante Unfallspuren an Fahrzeugen nicht fotografisch oder auf andere Weise festgehalten werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, die eine technische Untersuchung erforderlich machen, kann das Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO ggf. i. V. m. § 46 OWiG). Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme besonders zu prüfen. Im Übrigen gilt für das Abschleppen, Umsetzen und Verwahren sichergestellter Fahrzeuge der RdErl. d. Innenministeriums vom 25. 6. 1979 „Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei" (SMBl. NW. 20510).
3.10.3
Beauftragung von Sachverständigen
Zur Rekonstruktion des Unfallherganges sowie zur technischen Untersuchung von unfallbeteiligten Fahrzeugen kann ein Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle beauftragt werden.
Im Strafverfahren ist der Sachverständige grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Ist eine sofortige Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich, die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zu erreichen, kann die Polizei die vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen.
Im Bußgeldverfahren kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Polizei erfolgen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
3.11
Mitwirkung bei der Schadensregulierung
3.11.1
Für die Mitwirkung der Polizei beim Schutz privater Rechte gilt § 1 Abs. 2 PolG NW. Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist der bei jedem Verkehrsunfall auszufüllende Vordruck „Unfallmitteilung" (Anlage 12) den Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten auszuhändigen.
3.11.2
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Hamburg unverzüglich zu unterrichten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann. Die Lenkungskommission ist bei ihrer Aufgabenerledigung (zentrale Schadensregulierung) zu unterstützen (z. B. Mitteilung über Unfallhergang, Fahrzeughalter, Kennzeichen und Fahrzeugtyp).
3.12
Wurden bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Güterfernverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugs Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt oder vernichtet oder ist der Weitertransport wegen Beschädigung des Transportfahrzeugs fraglich, kann der Havariekommissar des Bezirks herangezogen werden.

4
Benachrichtigung anderer Dienststellen
4.1
Staatsanwaltschaft, Amtsgericht
Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei einem Verkehrsunfall, bei dem
- eine oder mehrere Personen tödlich verletzt oder
- mehrere Personen schwer verletzt
wurden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei sonstigen Verkehrsunfällen mit herausragenden Folgen (z. B. größere Umweltschäden) benachrichtigt werden sollte.
Ist die Todesursache zweifelhaft, ist bei der Staatsanwaltschaft oder - in Ausnahmefällen - beim Amtsgericht eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung schriftlich zu beantragen. Die  Leiche ist bis zur Freigabe durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht sicherzustellen. Sofern die unverzügliche Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint, ist die Staatsanwaltschaft oder, wenn nicht erreichbar, das Amtsgericht zu unterrichten.
4.2
Polizeiliche Fachdienststellen
Zur Identifizierung unbekannter Toter sind die zuständigen Fachdienststellen hinzuzuziehen.
Ergibt sich bei der Aufnahme oder Bearbeitung von Verkehrsunfällen der Verdacht auf andere Straftaten, ist das zuständige Fachkommissariat in Kenntnis zu setzen; ggf. ist der Gesamtvorgang unter Berücksichtigung der Nr. 10 (statistische Erfassung) nach dort abzugeben.
4.3
Bundesgrenzschutz, sonstige Bahnbetreiber
Sind an einem Verkehrsunfall Schienenfahrzeuge der Deutschen Bahn AG oder sonstiger Betreiber beteiligt oder durch einen Verkehrsunfall Beschädigungen an deren Bahnanlagen oder anderweitige Beeinträchtigungen für die Sicherheit des Bahnverkehrs eingetreten, ist der Bundesgrenzschutz oder der sonstige Bahnbetreiber unverzüglich zu verständigen; ggf. sind bis zu deren Eintreffen die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
4.4
Straßenbaulastträger
Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Verkehrsunfall auf die Beschaffenheit der Straße, von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei usw.) unverzüglich zu unterrichten. Die Polizei hat zur Verhütung weiterer Unfälle die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
4.5
Staatliches Umweltamt
Sind nach Nr. 3.3 oder aus sonstigen Gründen bei besonderen Unfällen die Staatlichen Umweltämter sofort zu unterrichten bzw. in die Untersuchung der Unfallursache einzubeziehen und sind Vertreter des örtlichen Staatlichen Umweltamtes nicht zu erreichen, ist die Bereitschaftszentrale des  Landesumweltamtes in Essen zu verständigen.
4.6
WE-Meldungen
Die Erstattung von WE-Meldungen bei Verkehrsunfällen ergibt sich aus dem RdErl. d. Innenministeriums vom 6. 12. 1991 „Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) durch die Polizeibehörden und -einrichtungen" (SMBl. NW. 20530).

5
Anhörung und Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen und Zeugen

5.1
Wird bei Verkehrsunfällen ein Strafverfahren eingeleitet, ist der Beschuldigte grundsätzlich verantwortlich zu vernehmen. Handelt es sich lediglich um Unfälle mit Leichtverletzten und/oder mit Sachschaden und überschaubarer Sach- und Rechtslage, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Zeugen und sonstige Geschädigte sind in der Regel aufzufordern, ihre Aussagen schriftlich mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind sie nachzuvernehmen.
5.2
Wird bei Verkehrsunfällen ein Bußgeldverfahren eingeleitet, ist dem Betroffenen im Interesse eines beschleunigten Verfahrens bereits am Unfallort unter Beachtung der Belehrungspflichten Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ist das nicht möglich, ist ihm der Vordruck „Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" zu übersenden. Die PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei" Nr. 3.6.16 ist zu beachten. Eine schriftliche Anhörung von Zeugen ist nur dann vorzunehmen, wenn dies zur Klärung der Sach- und Rechtslage geboten erscheint. Ohne Aufforderung abgegebene schriftliche Äußerungen sind den Vorgängen beizufügen.
5.3
Die Belehrung von Betroffenen/Beschuldigten und Zeugen ist aktenkundig zu machen.

6
Sonderfälle

6.1
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen oder unter Beteiligung von nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugen.
6.1.1
Sind an einem Unfall ausländische Staatsangehörige beteiligt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, soll ein fremdsprachlicher Fragebogen zur Erleichterung der Unfallaufnahme verwendet werden. In Eilfällen (z. B. durchreisende Ausländer) sind Betroffene/Beschuldigte unter Beachtung der Belehrungspflichten unverzüglich anzuhören/zu vernehmen.
6.1.2
Für die Erhebung einer Sicherheitsleistung von Personen, die im Geltungsbereich der StPO keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wird auf den RdErl. d. Innenministeriums vom 26. 8. 1980 „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei" (SMBl. NW. 20510) hingewiesen. Ein Zustellungsbevollmächtigter ist auch zu benennen, wenn keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden kann.
6.1.3
Ist ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt, sind auch die Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugidentifizierungsnummer festzustellen und den Unfallbeteiligten oder sonstigen Geschädigten bekannt zugeben. Soweit eine grüne internationale Versicherungskarte oder ein rosa Grenzversicherungsschein mitgeführt wird, sind Gesellschaft, Nummer, Gültigkeitsdauer und etwa vorhandene Länderbuchstaben ebenfalls mitzuteilen.
6.1.4
Besteht der begründete Verdacht, dass ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht versichert ist, ist das Fahrzeug bis zum Nachweis des Versicherungsschutzes (ggf. durch ein deutsches Unternehmen - vgl. § l Abs. 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 -BGB1. I S. 667 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 - BGB1.1 S. 2785 -) sicherzustellen. Die Straßenverkehrsbehörde des Unfallortes ist von der Sicherstellung zwecks Übernahme der Sachbearbeitung unverzüglich zu benachrichtigen.
6.1.5
Sind bei einem Verkehrsunfall Fahrzeuge mit verzollten Ladegütern beteiligt und wurden diese ganz oder teilweise beschädigt oder vernichtet oder ist der Weitertransport wegen Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die für den Unfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.
6.2
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Militärangehörigen
6.2.1
Bei Verkehrsunfällen mit getöteten oder schwerverletzten Militärangehörigen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Militärangehörigen ist umgehend die Militärpolizei zu unterrichten. Im übrigen ist der RdErl. d. Innenministeriums. vom 26.1.1982 "Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei" (SMBl. NW. 20510) zu beachten.
6.2.2
Unfallbeteiligte oder sonstige Geschädigte sollen darauf hingewiesen werden, dass sie innerhalb von drei Monaten Schadensersatzanspruch beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten geltend machen können.
6.3
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
6.3.1
Gegen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen sind Maßnahmen zur Strafverfolgung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unzulässig. Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben hiervon unberührt. Name und Anschrift dieser Personen dürfen, sofern dies sachlich notwendig ist, festgestellt werden. Nummer und Farbe des Diplomatenpasses sind in der Verkehrsunfallanzeige zu vermerken. Sind Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Eine Verpflichtung zur Aussage besteht jedoch nicht.
6.3.2
Die Verkehrsunfallanzeige ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache dieser Behörden. In schwerwiegenden Fällen (z.B. Getötete, Schwerverletzte) ist das Auswärtige Amt fernmündlich vorab oder fernschriftlich über das Polizeipräsidium Bonn zu verständigen. Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen, tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen (Bundes-)Landes.
6.3.3
Im übrigen ist der RdErl. d. Innenministeriums vom 1.6.1990 „Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen" (SMBl. NW. 20510) zu beachten.
6.4
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Abgeordneten
Abgeordnete genießen Schutz vor Strafverfolgung (Immunität), es sei denn, dass sie bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Die Verfolgung  von Ordnungswidrigkeiten ist uneingeschränkt möglich.
Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, denen eine Straftat zugrunde liegt, können bei Abgeordneten alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Personalienfeststellung, Blutentnahme etc.) durchgeführt werden. Die Vorgänge sind beschleunigt zu bearbeiten und unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldstelle zuzuleiten.
6.5
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
Auf den RdErl. d. Innenministeriums vom 6.6.2000 „Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (SMBl. NW. 20524) wird hingewiesen

7
Mitteilungen, Auskünfte, Akteneinsicht, Medien
7.1
Mitteilungen an Behörden
7.1.1
Besteht der Verdacht, dass Verkehrsunfälle auf körperliche Mängel der Fahrzeugführer oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen, die mit der Fahrerlaubnis erteilt worden sind (§ 3 FeV), nicht beachtet wurden, ist die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Eignung zum Führen von Fahrzeugen fehlt und eine Überprüfung erforderlich erscheint, auch wenn kein unfallursächlicher Zusammenhang besteht.
7.1.2
Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Beschädigungen an der Straße, an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, sind dem zuständigen Straßenbauamt oder der zuständigen Straßenmeisterei die für die Schadensregulierung notwendigen Daten zuzuleiten. Im Übrigen ist der Straßenbauverwaltung von allen gefertigten Verkehrsunfallanzeigen eine Ausfertigung von Blatt l und - soweit eine Fertigung in einem Arbeitsgang möglich ist -eine Durchschrift etwa gefertigter Skizzen zu Zwecken spezieller Untersuchungen zur Verfügung zu stellen. Bei Unfällen auf Autobahnen und, soweit der Landesbetrieb Straßenbau Straßenbaulastträger ist,  bei Unfällen auf Bundes- und Landesstraßen, ist dies die zuständige Niederlassung des Landesbetriebs Straßenbau.
7.1.3
Wird als Ursache eines Verkehrsunfalls ein Material- oder Konstruktionsfehler an Fahrzeugen (§ 20 StVZO) oder Fahrzeugteilen (§ 22 a StVZO) festgestellt oder vermutet, ist das Kraftfahrt -Bundesamt zu unterrichten. Dem Bericht sind ggf. Lichtbilder usw. beizufügen.
7.2
Auskünfte, Akteneinsicht
7.2.1
Bei der Erteilung von Auskünften dürfen datenschutzrechtliche Belange der Unfallbeteiligten, sonstiger Geschädigter oder der Zeugen nicht beeinträchtigt werden.
7.2.2
Auskunftsersuchende in Straf- oder Bußgeldverfahren sind unter Angabe des Aktenzeichens grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle zu verweisen, wenn der Vorgang bereits weitergeleitet worden ist.
7.2.3
In Strafverfahren wird Akteneinsicht nur durch die Staatsanwaltschaft gewährt. In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Polizei Akteneinsicht gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und dadurch nicht der Ermittlungszweck gefährdet wird oder die Verjährung droht.
7.2.4
Hat die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen (z.B. Verwarnungsgeldverfahren, Einstellung des Bußgeldverfahrens), gibt die entscheidende Dienststelle Auskunft und gewährt Akteneinsicht.
7.2.5
Behörden sowie Sozialversicherungsträgern ist auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Einzelfall eine Ablichtung der Verkehrsunfallanzeige zuzuleiten. Für weitergehende Auskünfte sind sie an die Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens zu verweisen.
7.2.6
Im Übrigen ist der RdErl. d. Innenministeriums vom 16.12.1977 „Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - Benachrichtigung der Anzeigenerstatter" (SMBl. NW. 453) anzuwenden.
7.3
Bei Auskünften gegenüber den Medien sind die hierfür geltenden Richtlinien zu beachten.

8
Ausfüllen, Bearbeiten und Weiterleiten von Verkehrsunfallanzeigen
Für das Ausfüllen und Bearbeiten von Verkehrsunfallanzeigen (Anlage 1) sind die nachfolgend aufgeführten Anlagen zu beachten:
- Anlage 2: Einteilung der Unfallkategorien
- Anlage 3: Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige durch die aufnehmende Beamtin/den aufnehmenden Beamten
- Anlage 4: Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige durch das Verkehrskommissariat
- Anlage 5: Merkblatt zur Bestimmung der Unfallart
- Anlage 6: Art der Verkehrsbeteiligung
- Anlage 7: Unfallursachenverzeichnis
- Anlage 8: Unfalltypenkatalog
- Anlage 9: Liste der Nationalitätszeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- Anlage 10: Kennung der Behörden und Dienststellen
- Anlage 11: Übersicht über die Weiterleitung der verschiedenen Ausfertigungen der Verkehrsunfallanzeige

9
Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei
Die „Erfassung und Auswertung von Daten der polizeispezifischen Verkehrsunfalldatei" ist durch gesonderten Erlass geregelt.

10
Auswertung von Straßenverkehrsunfällen für die örtliche Unfalluntersuchung
Die Auswertung von Straßenverkehrsunfällen erfolgt nach den hierfür geltenden Richtlinien.
Das „Zusatzblatt zur Unfallmitteilung" (Anlage 13) ist zur Unfallblattsammlung zu nehmen.

11
Beschaffung der Vordrucke
Die Vordrucke
- Verkehrsunfallanzeige (Blatt 1-3)
- Unfallmitteilung
- Zusatzblatt zur Unfallmitteilung
werden zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres unmittelbar den ZPD mitzuteilen.

12
Aufhebung von Runderlassen
Nachstehende Runderlasse werden hiermit aufgehoben oder sind durch Fristablauf außer Kraft getreten:
- RdErl. des IM vom 15.6.1982 (SMBl. NW. 20510) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“
- RdErl. des IM vom 3. 8. 1982 ‑ IV C 5/A 2 2511/6239 (n. v.) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Massenunfälle und Vordrucke „Bagatellunfall und Unfallmitteilung"
- RdErl. des IM vom 17. 12. 1982 ‑ IV C 5 ‑ 2511(n. v.) „Straßenverkehrsunfallstatistik" hier: Getrennte Erfassung und Darstellung der beiden Kategorien von Leichtkrafträdern
- RdErl. d. IM vom 28. 12. 1982 ‑ IV C 5 ‑ 2511(n. v.) „Erweiterung des Inhalts der Unfallmitteilungen"
- RdErl. d. IM vom 7. 8. 1984 ‑ IV C 5/A 2 6260 (n. v.) „Neufassung des Vordrucks Unfallmitteilung"
- RdErl. d. IM vom 13. 5. 1985 ‑ IV C 5/A 2 2511 (n. v.) „Neufassung des Vordrucks Verkehrsunfallanzeige"
- RdErl. d. IM vom 26. 11. 1987 ‑ IV C 5 6253/6231 (n. v.) „Unfälle mit gefährlichen Gütern"
- RdErl. d. IM vom 25. 7. 1988 ‑ IVC 5 1847/6201 (n. v.) „Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei"
- RdErl. d. IM vom 30. 10. 1990 ‑ IV C 4/A 2 6203 (n. v.) Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (vergleiche jedoch: Anlage 3. Vorbemerkung)
- RdErl. d. IM vom 7. 2. 1991 ‑ IV C 4 – 6203 (n. v.) „Straßendatenbank NW" hier: Abschnittsnummerierung
- RdErl. d. IM vom 4. 7. 1991 ‑ IV C 4 ‑ 6203 (n. v.) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Erfassung des Typschlüssels
- RdErl. d. IM vom 24. 7. 1991 ‑ IV C 4 ‑ 6231 (n. v.) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Lenkungskommission des HUK‑Verbandes
- RdErl. d. IM vom 29. 3. 1993 ‑ IV C 4 – 6203 (n. v.) „Straßendatenbank NW" hier: Abschnittsnummerierung
- RdErl. d. IM vom 14. 12. 1994 ‑ IV C 4 6203/6260 (n.v.) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Neufassung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG) (vergleiche jedoch: Anlage 3. Vorbemerkung)
- RdErl. d. IM vom 12. 8. 1996 ‑ IV C 4 6203/6260 (n. v.) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige
- RdErl. d. IM vom 15. 4. 1998 ‑ IV C 4 ‑ 6260 (n. v.) „Straßendatenbank NW" hier: Abschnittsnummerierung

Anlagen zum Erlass „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen"
Anlage l Verkehrsunfallanzeige Blatt l bis 3
Anlage 2 Einteilung der Unfallkategorien
Anlage 3 Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige durch die aufnehmende Beamtin/den aufnehmenden Beamten
Anläge 4 Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige durch das Verkehrskommissariat
Anlage 5 Merkblatt für .die Bestimmung der Unfallart
Anlage 6 Art der Verkehrsbeteiligung
Anlage 7 Unfallursachenverzeichnis
Anlage 8 Unfalltypenkatalog
Anlage 9 Liste der Nationalitätszeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr (Stand: Nov.  2001)
Anlage 10 Kennung der Behörden und Dienststellen
Anlage 11 Übersicht über die Weiterleitung der verschiedenen Ausfertigungen der Verkehrsunfallanzeige
Anlage 12 Unfallmitteilung
Anlage 12 a Zusätzliche Angaben für polizeiliche Zwecke - Fertigung der VU-Anzeige -(Rückseite Anlage 12)
Anlage 13 Beiblatt zur Unfallmitteilung

MBl. NRW 1998 S. 810, geändert durch RdErl. v. 28. 7.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1027), 19.09.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1324), 21.7.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 900).


Anlagen: