Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Aufgaben der Polizei im Rahmen der Einleitung des Asylverfahrens RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002 - 44.2 – 2953 –

 

Aufgaben der Polizei im Rahmen der Einleitung des Asylverfahrens RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002 - 44.2 – 2953 –

Aufgaben der Polizei im Rahmen der
Einleitung des Asylverfahrens
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002
- 44.2 – 2953 –

Nach § 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (AsylVfG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), (BGBl. III 26-7), zuletzt geändert durch Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 371), können Ausländer u.a. bei der Polizei des Landes um Asyl nachsuchen. Ist dies der Fall, hat die Polizei den Asylsuchenden unverzüglich weiterzuleiten (§ 19 Abs. 1 AsylVfG). Aufnahmeeinrichtungen sind in Nordrhein-Westfalen die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln (§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG-DVO) vom 22. November 1994 – GV. NW. S. 1065, geändert durch VO vom 29. April 1997, GV. NW. S. 85/SGV. NRW. 26 - ). Im Rahmen dieses Verfahrens ist von den Kreispolizeibehörden wie folgt zu verfahren:

1.
Sucht ein Ausländer bei einer Kreispolizeibehörde um Asyl nach, so nimmt diese die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylVfG bezeichneten Urkunden und Unterlagen in Verwahrung. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung zur Herausgabe seines Passes oder Passersatzes nicht nach, so ist er im Rahmen des § 15 Abs. 4 AsylVfG von einer Person gleichen Geschlechts zu durchsuchen. Der Ausländer ist erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 AsylVfG).

2.
Die Kreispolizeibehörde leitet den Asylsuchenden unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiter (§ 19 Abs. 1 AsylVfG), d.h. sie gibt dem Asylsuchenden unter Hinweis auf die Anschrift der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) auf, sich dort umgehend zu melden. Eine Weiterleitung unterbleibt jedoch dann, wenn der Ausländer aus gefahrenabwehrenden Gründen in Polizeigewahrsam oder aus strafprozessualen Gründen gem. § 127 StPO festgenommen wird. Die Vorschriften über eine Festnahme oder Gewahrsamnahme gehen der Weiterleitung nach § 19 Abs. 1 AsylVfG vor. Ein Transport oder eine Begleitung des Asylbegehrenden zu der ZAB kommt in der Regel nicht in Betracht. Ein zwangsweises Verbringen zur Aufnahmeeinrichtung kommt allenfalls ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 59 AsylVfG (Durchsetzung der räumlichen Beschränkung) i.V.m. § 36 AuslG (Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung) in Betracht.

Die Kreispolizeibehörde unterrichtet die zuständige bzw. die nächstgelegene ZAB telefonisch oder durch Telefax von der Weiterleitung.

3.
Die nach Nr. 1 in Verwahrung genommen Unterlagen und die ED-Unterlagen leitet die Kreispolizeibehörde mit einer "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" unverzüglich an die ZAB zur Meldung weiter. Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass die Kreispolizeibehörden die "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" vorrätig halten.

4.
Die Anschriften der ZAB lauten:

Telefon

Telefax

Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Am Stadtholz 24/26
33609 Bielefeld

0521/518700

0521/518788

Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Kaiserstr. 129-131
44122 Dortmund

0231/5184301

0231/5184354

Stadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister
Erkrather Str. 349
40200 Düsseldorf

0211/8926211

0211/8926203

Stadt Köln
Der Oberbürgermeister
Blaubach 13
50676 Köln

0221/22125655

0221/22125660


MBl. NRW. 2002 S. 389.