Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministers v. 24. 6. 1977 -IV A 2 – 5018

 

Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministers v. 24. 6. 1977 -IV A 2 – 5018

Behandlung von Auslagen der Polizei
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
RdErl. d. Innenministers v. 24. 6. 1977 -IV A 2 – 5018

l
Auslagen in Strafverfahren

1.1
Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn

- sie Straftaten erforscht (§ 163 StPO),

- sie auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts tätig wird (z. B. § 161 StPO),
- ihre Beamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) Maßnahmen ergreifen,

gehören zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage (§ 464 a Abs. l StPO). Diese Beträge werden aus dem Polizeihaushalt von der Polizeibehörde gezahlt, welche die den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser einen Dritten beauftragt hat. Als Kosten gelten auch Beträge, die anderen Behörden als Auslagen entstanden sind, jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung untereinander nicht erstattet werden. Die Auslagen der Polizei werden von den Justizbehörden nur insoweit als Kosten des Strafverfahrens erhoben, als das Gerichtskostengesetz dies vorsieht (§ l Abs. l GKG).

1.2
Art und Höhe der Auslagen

Zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage gehören gemäß Nummer 9015 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses der Art und Höhe nach nur die in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Auslagen (Anlage 1).

1.3
Vormerkung und Mitteilung

1.3.1
Die Auslagen der Polizei dürfen nur von den zuständigen Justizbehörden angesetzt und vom Kostenschuldner eingezogen werden. Die Polizei merkt deshalb die ihr entstandenen Auslagen im Sinne der vorstehenden Nr. 1.2 in den Akten des Strafverfahrens vor. Das gilt auch für die Dokumentenpauschale i. S. der Nr. 9000.
§ 9 Abs. 2 GKG, der einen unmittelbaren Einzug der Dokumentenpauschale ermöglicht, ist von der Polizei nicht anzuwenden. Soweit die Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, werden sie nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen ist dafür das Formblatt zu verwenden. Sonstige Auslagen, die der Polizei entstehen, sind weder in den Akten des Strafverfahrens vorzumerken noch den Justizbehörden mitzuteilen.

1.3.2
Die Auslagen sind auch dann vorzumerken bzw. mitzuteilen, wenn

- Ermittlungen gemäß Nr. 1.1 für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden mit Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen geführt werden,

- Ermittlungen gegen Angehörige der NATO-Streitkräfte (Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige, Art. I Abs. l Buchst. a - c des NATO - Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 - BGB1. II 1961 S. 1190 -) geführt werden (auch wenn die Gerichtsbarkeit nicht von deutschen Gerichten ausgeübt wird),

- nicht sicher ist, ob der Täter ermittelt, mit einer Verurteilung des Beschuldigten oder der Einziehung der Auslagen gerechnet werden kann.

1.3.3
Sind Auslagen der Polizei durch eine Amtshandlung veranlasst, die sich auf mehrere Verfahren bezieht, so werden sie angemessen aufgeteilt.

1.3.4
Unberührt bleibt die Kostenpflicht für Amtshandlungen, die unabhängig vom Strafverfahren vorgenommen werden (z. B. Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aus Gründen der Gefahrenabwehr, Überlassung von Bildmaterial, Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen); in diesen Fällen sind die Kosten einschließlich der Schreibauslagen von der Polizei unmittelbar nach Maßgabe der sonstigen kostenrechtlichen Vorschriften zu erheben.

1.4
Erstattung

1.4.1
Die den Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilten Auslagen werden der Polizei nicht erstattet, sondern zusammen mit den sonstigen Kosten des Strafverfahrens im Justizhaushalt vereinnahmt (vgl. Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 28.01.2000 - SMBl. NW. 20511 -).

1.4.2
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 25 Euro beläuft (vgl. Nr. 1 der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO).

1.4.3
Auslagen, die der Polizei durch Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften; der Polizei oder Verwaltungsbehörden anderer Länder entstehen, sind auf Grund einer Vereinbarung der Innenministerien der Länder nicht zur Erstattung anzufordern, sondern lediglich zum Verfahren mitzuteilen (vgl. Anlage 3).

1.4.4
Falls Strafverfahren durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleitet und danach in die Zuständigkeit von Behörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, findet eine Erstattung nur statt, soweit die zuständigen Behörden die Auslagen eingezogen haben und sich im Einzelfall der Anspruch auf mehr als 25 Euro beläuft.

2
Auslagen in Ordnungswidrigkeitenverfahren

2.1
Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn

- sie Ordnungswidrigkeiten erforscht oder verfolgt (z. B. § 53 Abs. l S. l OWiG).

- sie auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde), der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts tätig wird (z. B. § 53 Abs. l S. 2 OWiG).

- ihre Beamten, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 GVG), Maßnahmen i. S. des § 53 Abs. 2 OWiG ergreifen,

gehören zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 105 Abs. l OWiG). Diese Beträge werden aus dem Polizeihaushalt von der Polizeibehörde gezahlt, welchedie den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser einen Dritten beauftragt hat. Als Kosten gelten auch Beträge, die anderen Behörden als Auslagen entstanden sind, jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung untereinander nicht erstattet werden. Die Auslagen der Polizei werden von den Bußgeld- oder Justizbehörden nur insoweit als Kosten des Bußgeldverfahrens erhoben, als das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dies vorsieht (§ 107 Abs. 3 OWiG).

2.2
Art und Höhe der Auslagen

Zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehören die in § 107 Abs. 3 OWiG genannten Auslagen, die in Anlage l aufgeführt sind. Darin wird zugleich auf Abweichungen gegenüber den erhebungsfähigen Auslagen des Strafverfahrens hingewiesen.

2.3
Vormerkung und Mitteilung

Die Auslagen der Polizei dürfen nur von den zuständigen Bußgeldbehörden angesetzt und vom Kostenschuldner eingezogen werden. Soweit ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, treten insoweit an die Stelle der Bußgeldbehörden die Justizbehörden. Im übrigen gilt Nr. 1.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Nr. 1.3.1 genannten Schreibauslagen nicht vorzumerken sind, da sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu den Auslagen im Sinne von § 107 Abs. 3 OWiG gehören.

2.4
Erstattung

2.4.1
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden oder staatliche Bußgeldbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, gilt Nr. 1.4.1 entsprechend.

2.4.2
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden oder staatliche Bußgeldbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, gilt Nr. 1.4.2 entsprechend.

2.4.3
Bei Auslagen der Polizei, die auf Grund der Ersuchen kommunaler Bußgeldbehörden im Land Nordrhein-Westfalen erwachsen, findet eine Erstattung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens statt, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf mehr als 10 Euro beläuft. Für Auslagen der Polizei, die auf Grund der Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, der Polizei, staatlichen oder kommunalen Bußgeldbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erwachsen, gilt Nummer 1.4.3 entsprechend.

2.4.4
Werden die Auslagen der Polizei durch kommunale Bußgeldbehörden im Lande Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 10 Euro beläuft.

2.4.5
Werden die Auslagen der Polizei durch kommunale Bußgeldbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 25 Euro beläuft (vgl. Nrn. 2.61, 2.62 VV zu § 59 LHO).

2.4.6
Falls Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleitet und danach in die Zuständigkeit von Behörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder kommunaler Bußgeldbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, findet eine Erstattung nur statt, soweit die zuständigen Behörden die Auslagen eingezogen haben und sich im Einzelfall der Anspruch bei Behörden außerhalb des Landes auf mehr als 25 Euro und bei Behörden innerhalb des Landes auf mehr als 10Euro beläuft.

Vordruckbeschaffung

Die Formblätter Anlage 2 werden zentral beschafft. Der jeweilige Haushaltsbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres über die Bezirksregierung mitzuteilen

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium.

MBl. NRW. 1977 S. 832, geändert durch RdErl. v. 30.6.195 (MBl. NRW. 1995 S. 1372) 3.3.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 298), 18.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 817).


Anlagen: