Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Kriminalitätsvorbeugung Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 42.1 – 2750 -, d. Justizministeriums – 4201 – III A. 10 -, d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 324 – 4370.8.1 -, d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung  – III B 4 -, d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  – I A 3 – 4291 -, u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit  - IV 2 – 6304.4.1 - v. 5.11.2002

 

Historisch:

Kriminalitätsvorbeugung Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 42.1 – 2750 -, d. Justizministeriums – 4201 – III A. 10 -, d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 324 – 4370.8.1 -, d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung  – III B 4 -, d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  – I A 3 – 4291 -, u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit  - IV 2 – 6304.4.1 - v. 5.11.2002

Kriminalitätsvorbeugung
Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 42.1 – 2750 -,
d. Justizministeriums – 4201 – III A. 10 -,
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 324 – 4370.8.1 -,
d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung  – III B 4 -,
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  – I A 3 – 4291 -,
u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit  - IV 2 – 6304.4.1 -
v. 5.11.2002

Inhaltsübersicht

1 Kriminalitätsvorbeugung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

2 Präventionsnetzwerk

2.1 Kriminalpräventive Gremien auf Ortsebene

2.2 Bezirksregierungen

2.3 Interministerielle Arbeitsgruppe Kriminalitätsvorbeugung (IAK)

2.4 Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen

2.5 Deutsches Forum für Kriminalprävention

3 Zuständige Behörden, staatliche Einrichtungen und ihre Aufgaben

3.1 Polizei

3.2 Justiz

3.3 Schule

3.4 Jugendamt

3.5 Kommunen

4 Besondere Präventionsaufgaben

4.1 Förderung von Kindern und Jugendlichen

4.2 Gewalt- und Suchtprävention

5 Opferschutz / Opferhilfe

6 Fortbildung

7 Geltungsdauer

1
Kriminalitätsvorbeugung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Kriminalitätsvorbeugung ist eine Aufgabe der Gesellschaft. Sie erfordert Partnerschaften auf vielen Ebenen und die intensive Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Gruppen sowie staatlichen und privaten Institutionen und Einrichtungen.

Die Ursachen von Kriminalität liegen sowohl in der Persönlichkeit des Täters, in den sozialen Lebensbedingungen als auch in den vorhandenen Tatgelegenheitsstrukturen begründet.

Kriminalprävention zielt insofern auf die Verhinderung von Straftaten durch Persönlichkeitsentwicklung, auf den Abbau sozialer Benachteiligungen und auf die Reduzierung von Tatgelegenheiten.

Kriminalitätsängste von Menschen müssen dabei ernst genommen und in Präventionsüberlegungen einbezogen werden.

Kriminalitätsvorbeugung muss ursachenorientiert ausgerichtet sein. Dies erfordert frühzeitig einsetzende, langfristig und kontinuierlich durchgeführte integrative Konzepte, in denen nicht nur die Polizei, sondern auch die Justiz und deren soziale Dienste, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Schulen, die Kirchen, Vereine und Verbände, die Wirtschaft, die Medien sowie weitere gesellschaftlich relevante Gruppen und letztlich die Bevölkerung selbst Verantwortung tragen und ihre spezifischen Beiträge leisten müssen.

So verstandene Kriminalitätsvorbeugung umfasst die Gesamtheit aller staatlichen und privaten Bemühungen, Programme und Maßnahmen, die Kriminalität als gesellschaftliches Phänomen oder als individuelles Ereignis verhüten, mindern oder in ihren Folgen gering halten sollen.

Dieser Erlass lässt als Orientierungshilfe die gesetzlichen Aufgaben, Zuständigkeiten sowie die Eigenverantwortung der beteiligten Behörden und Stellen unberührt. Verpflichtungen für Kommunen werden mit dem Erlass weder begründet noch verstärkt.

Vielmehr soll im Sinne gesamtgesellschaftlicher Präventionsverantwortung die Zusammenarbeit der damit befassten Behörden und Stellen mit den freien Trägern und Verbänden angeregt, gefördert und gestärkt werden.

2
Präventionsnetzwerk

2.1
Kriminalprävention auf Ortsebene

Der Kriminalität muss dort begegnet werden, wo sie entsteht, begünstigt und gefördert wird. Dies ist überwiegend örtlich, so wie auch Kriminalität vorrangig im sozialen Nahraum erlebt wird. Deshalb sollten alle örtlichen Präventionsträger - insbesondere Kommunalbehörden, Polizei, Justiz sowie deren soziale Dienste, Medien, Schulen,  Kirchen, Vereine, Verbände, Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Bevölkerung - in die Analyse der Entstehungsbedingungen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen einbezogen werden.

Sinnvoll ist die Bündelung fachlicher Kompetenz in Kriminalpräventiven Gremien vor Ort. Deren Aufgabe sollte darin bestehen, auf der Basis problemorientierter Kriminalitätslagebilder durch Einsetzen von Projektgruppen Problemlösungen zu initiieren und die Ergebnisse zu kontrollieren. Durch Koordinierung und Kooperation sollten gleichgelagerte Bemühungen gebündelt, Schwerpunkte gesetzt und wirksame Projekte ermöglicht werden. Lokale Vernetzungen erleichtern dabei den effektiven Einsatz von verfügbaren Finanz- und Personalressourcen.

2.2
Bezirksregierung

Die Bezirksregierungen nutzen ihre Bündelungsfunktion als Landesmittelbehörden, um die Kriminalitätsvorbeugung auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Sie koordinieren die präventionsbezogenen Haushaltsmittel und behördenübergreifenden Projekte der Kreispolizeibehörden. Sie gewährleisten den Informationsaustausch auf Bezirksebene.

2.3
Interministerielle Arbeitsgruppe Kriminalitätsvorbeugung (IAK)

Die IAK behandelt unter Federführung des Innenministeriums auf Landesebene fach- und ressortübergreifend dieverschiedenen Aspekte der Kriminalitätsvorbeugung. Sie fördert die Zusammenarbeit von staatlichen Behörden und Kommunen mit den vielfältigen gesellschaftlichen Institutionen. Sie macht deutlich, dass die Kriminalitätsvorbeugung Aufgabe aller Bürgerinnen und Bürger und aller gesellschaftlichen Einrichtungen ist.

2.4
Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen

Der Landespräventionsrat dient der Förderung und Optimierung gesamtgesellschaftlicher Kriminalprävention in Nordrhein-Westfalen.

Seine wesentlichen Aufgaben sind der Austausch von Informationen zwischen den Präventionsträgern, die Erarbeitung von Erkenntnissen und Hilfen zu aktuellen Themen, Veröffentlichung von Ergebnissen und Erfolgen der Prävention und die Unterhaltung und Pflege einer Wissensdatenbank. Sein Ziel ist dabei die Einbindung relevanter gesellschaftlicher Gruppen und Verbände in die Präventionsarbeit.

Der Landespräventionsrat ist Bindeglied zwischen den kommunalen Präventionsgremien und dem Deutschen Forum für Kriminalprävention. Er berät die Landesregierung in kriminalpräventiven Fragen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen.

2.5
Deutsches Forum für Kriminalprävention

Das als Stiftung des Bundes und der Länder gegründete Deutsche Forum für Kriminalprävention ist die nationale Service- und Informationsstelle für Kriminalitätsvorbeugung. Zweck der Stiftung ist insbesondere die Gewährleistung des Informationsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene.

3
Zuständige Behörden, staatliche Einrichtungen und ihre Aufgaben

3.1
Polizei

Polizeiliche Kriminalitätsvorbeugung umfasst die im Rahmen gesamtgesellschaftlicher Kriminalitätsvorbeugung eigenständig durch die Polizei wahrzunehmenden Aufgaben sowie die Mitwirkung an Präventionsmaßnahmen anderer Verantwortungsträger.

Für die Kriminalitätsvorbeugung sind im Bereich der Polizei die Polizeibehörden örtlich und sachlich zuständig. In jeder Kreispolizeibehörde ist ein Kommissariat Vorbeugung mit den Arbeitsschwerpunkten Verhaltensprävention, Jugendschutz, Opferschutz und Opferhilfe sowie technische Prävention eingerichtet.

Das Landeskriminalamt unterstützt die Polizeibehörden durch sachbezogene Informationen und wertet dazu Erkenntnisse und Erfahrungen der Praxis, der Wissenschaft und die Ergebnisse länderübergreifender Gremien aus. Es initiiert, koordiniert und unterstützt Projekte auf Landesebene und führt eigene Projekte durch.

3.2
Justiz

Die Strafrechtspflege dient der Prävention in zweifacher Hinsicht:

Die konsequente und schnelle Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Strafvorschriften ist geeignet, das Rechtsbewusstsein in der Gemeinschaft zu stärken und der Begehung von Straftaten vorzubeugen (Generalprävention).

Außerdem trägt die Justiz durch die Auswahl und Zumessung der vom Gesetz bereitgestellten Maßnahmen, mit auf den Einzelfall abgestellten Sanktionen, bei denen auch Opferinteressen berücksichtigt werden können, und dem Einsatz ihrer sozialen Dienste (Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstellen und Gerichtshilfe) auch nach Abschluss des formellen Strafverfahrens dazu bei, straffällig gewordene Personen nach Möglichkeit von der Begehung weiterer Taten abzuhalten und sie in dem Bemühen um eine verantwortliche Lebensführung zu unterstützen (Spezialprävention).

3.3
Schule

Die Einwirkungsmöglichkeiten der Schule im Bereich der Prävention liegen in geeigneten Formen der Aufklärung und der Erziehung.

Gemeinsam mit dem Elternhaus kann die Schule dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche lernen, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Sie sollen befähigt werden, sozialverantwortlich zu entscheiden und zu handeln und die Möglichkeiten zur Entfaltung einer gefestigten Persönlichkeit erhalten, die zugleich Schutz vor möglichen Versuchungen und Gefährdungen bietet.

Bei dieser Erziehungsaufgabe sollen die Schulen u.a. mit den Eltern und dem Schulträger zusammenarbeiten.

Insbesondere zur Minderung von Jugendkriminalität empfiehlt sich auch die  örtliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen und nicht-schulischen Behörden und Einrichtungen. Der schulpsychologische Dienst kann wertvolle Hilfestellungen leisten.

3.4
Jugendamt

Es ist Aufgabe der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Zur Erfüllung dieser vor allem der Prävention gewidmeten Aufgabe, die durch freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe wahrgenommen  wird, steht den Jugendämtern als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtinstrumentarium des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zur Verfügung. Dabei sind die speziellen Förderleistungen: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie die Hilfen zur Erziehung. Die Erfahrungen des Jugendamtes aus der Arbeit mit delinquenten Kindern und Jugendlichen in Verbindung mit den Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz sollen eingebracht werden.

Nach der vorgeschriebenen Jugendhilfeplanung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die notwendigen Angebote bedarfsbezogen anbieten. Dazu gehört auch, junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders zu fördern.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat wiederum im Rahmen seiner Gesamtverantwortung die erforderlichen und geeigneten Angebote bedarfsgerecht sicherzustellen.

Die Jugendbehörden sind zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Stellen und Trägern auf dem Gebiet der Jugendhilfeplanung bereits gesetzlich verpflichtet.

3.5
Kommunen

Die Entstehungs- und Bedingungszusammenhänge von Kriminalität einerseits sowie die Auswirkung von Kriminalität andererseits werden besonders auf  kommunaler Ebene sichtbar.

Daraus erwächst – unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Staates für die repressive und präventive Kriminalitätsbekämpfung - die Bedeutung der kommunalen Handlungskompetenz, in Kooperation mit anderen örtlichen Präventionsträgern auf kriminalitätsbegünstigende und kriminalitätshemmende Faktoren Einfluss zu nehmen.

4
Besondere Präventionsaufgaben

4.1
Förderung von Kindern und Jugendlichen

Das Ausprobieren von Normen, Experimentierneigung und Identitätsfindung zählen zu den Verhaltensweisen in der Kinder- und Jugendphase. Unter Berücksichtigung soziokultureller Faktoren und tiefgreifender struktureller gesellschaftlicher Veränderungen sind die Risiken für ein ungefährdetes Aufwachsen junger Menschen vielfältiger und größer geworden.

Junge Menschen bedürfen deshalb einer intensiven Förderung durch Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Vor allem benötigen sie in Risiko- und Gefährdungssituationen deutliche prophylaktische Signale, damit sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert und gestärkt werden.

Alle mit kindlicher und jugendlicher Delinquenz befassten Behörden und Stellen sollen zum Wohle der Kinder und Jugendlichen eng zusammenwirken und die Zusammenarbeit mit freien Organisationen und Verbänden intensivieren.

Eine besondere Bedeutung kommt dabei auch dem Landesarbeitskreis „Jugendhilfe und Polizei“ zu, in dem das Landeskriminalamt, das Polizeifortbildungsinstitut Neuss, die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe vertreten sind.

4.2
Gewalt- und Suchtprävention

Programme und Aktivitäten zur Reduzierung der Gewalt in unserer Gesellschaft, vor allem bei Kindern und Jugendlichen, sowie zur Verhinderung sexueller Angriffe auf Frauen und Kinder, zur Suchtvorbeugung sowie zum Schutz von Minderheiten (z.B. ethnisch-kulturelle oder gleichgeschlechtliche Lebensformen) haben einen besonderen Stellenwert.

Um den lokal unterschiedlichen Problemschwerpunkten besser begegnen zu können, sollen die Präventionsträger individuelle Konzepte entwickeln. Aufgrund ihrer Opferkontakte kommt der Polizei dabei häufig eine Initiativfunktion zu.

5
Opferschutz/ Opferhilfe

Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, vor Kriminalität geschützt und als Kriminalitätsopfer in ihrer Not nicht alleine gelassen zu werden. Sie haben ein Anrecht auf Verständnis und Unterstützung, auf  Information über den Fortgang des Verfahrens, über Opferentschädigung und Opferhilfeeinrichtungen.

Gesetzlich festgeschriebene Rechte ergeben sich aus dem Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten, dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten und der Strafprozessordnung. Die Rechtsstellung des Opfers im Strafprozess ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 1.12.1998 weiter gestärkt worden.

Zur Förderung des Opferschutzes und damit der Opferbelange bringen die zuständigen Ministerien und deren Geschäftsbereiche spezifische Schwerpunkte zur gemeinsamen Zielerfüllung des Aufbaus regionaler Netzwerke des Opferschutzes und der Opferhilfe ein.

Denn Opferschutz und Opferhilfe müssen örtlich praktiziert werden, im Verbund von Behörden und  Einrichtungen mit den freien Trägern der Opferhilfe.

Eine wirksame Kriminalitätsvorbeugung ist der beste Opferschutz. Da Straftaten dennoch zur Lebensrealität gehören, sollten Opferschutz und Opferhilfe von der Anzeigenerstattung bis zum Abschluss des Verfahrens vor Gericht und auch darüber hinaus selbstverständlich sein, wobei der ganzheitliche Umgang mit der Opferthematik zu gewährleisten ist.

6
Fortbildung

Die beteiligten Stellen führen Fortbildungsveranstaltungen durch und ermöglichen eine Teilnahme von Angehörigen anderer Stellen.

7
Geltungsdauer

Der Erlass gilt bis zum 31.03.2008.

MBl. NRW. 2002 S. 1198