Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 24.10.2017 (MBl. NRW. S. 970).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (VVKennzeichnung Pol) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401-63.01.01 - vom 17. Februar 2017

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (VVKennzeichnung Pol) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401-63.01.01 - vom 17. Februar 2017

Verwaltungsvorschrift
über die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
(VVKennzeichnung Pol)

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 401-63.01.01 -
vom 17. Februar 2017

Auf Grund des § 6a Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), der durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061) eingefügt worden ist, erlässt der Minister für Inneres und Kommunales die folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Allgemeines

Die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht verstärkt die Bürgernähe der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen und unterstützt das für eine transparente und moderne Polizeiarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis. Die zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung in Einheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten erleichtert die Identifizierung und erhöht das Vertrauen in die Kontrolle staatlichen Handelns unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

2
Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von der Legitimations- und Kennzeichnungspflicht der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

3
Legitimationspflicht

Bei der Vornahme einer Maßnahme haben sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gegenüber den betroffenen Personen mit der Amtsbezeichnung, dem Namen und der tätig werdenden Dienststelle grundsätzlich vorzustellen. Den Betroffenen ist der Anlass der Maßnahme mitzuteilen, soweit dem keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Die darüber hinaus gehende Ausweispflicht entsteht nur, wenn die von der Maßnahme Betroffenen dies ausdrücklich verlangen. Betroffene sind sie nur, wenn sich die polizeiliche Maßnahme gegen sie richtet.

Die gesetzliche Legitimationspflicht beim Einsatz in Zivilkleidung und von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten unter gemeinsamer Führung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

4
Kennzeichnungspflicht

4.1
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte können im Dienst ein Namensschild tragen. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt über ein deutlich sichtbar an der Dienstkleidung angebrachtes einheitliches Namensschild. An Einsatzschutzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.

4.2
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte tragen beim Einsatz in Einsatzschutzanzügen in Einheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten anstelle des Namensschildes eine erweiterte Form der taktischen Kennzeichnung. Im mittleren Abschnitt der Rückenkennzeichnung wird die Zahlenfolge, die Auskunft über die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Einheit der Bereitschaftspolizei gibt, durch einen individualisierenden Buchstaben wie folgt ergänzt:

(siehe Anlage)

4.3
Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten dadurch beeinträchtigt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Befreiung entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter der jeweils einsatzführenden Polizeibehörde beziehungsweise bei ihrer oder seiner Abwesenheit die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter.

4.4
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten sind die Buchstabenkennzeichnungen vierteljährlich zu wechseln, sofern nicht einsatzbedingt durch die jeweiligen Abteilungsführerinnen oder Abteilungsführer für sich und ihre Führungsgruppen, Hundertschaftsführerinnen oder Hundertschaftsführer für sich, ihre Einheiten und die ihnen zugeordneten Alarmzüge, die Leiterinnen oder Leiter der Technischen Einsatzeinheiten für sich und ihre Einheiten oder die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter im Amte der Bedarf erkannt wird, die Kennzeichnung früher auszutauschen.

Ein Wechsel der individualisierten anonymisierten Kennzeichnung erfolgt ausschließlich in den jeweiligen Einheiten, das heißt innerhalb der Abteilungsführung, den jeweiligen Gruppen der Technischen Einsatzeinheiten, der Führungsgruppen der Bereitschaftspolizeihundertschaften, der jeweiligen Zugtrupps oder der jeweiligen Gruppen der Bereitschaftspolizeihundertschaften oder Alarmzüge.

Für die Einhaltung der Wechselzyklen und den ordnungsgemäßen Ablauf sind die jeweiligen Abteilungsführerinnen oder Abteilungsführer für sich und ihre Führungsgruppen, Hundertschaftsführerinnen oder Hundertschaftsführer für sich, ihre Einheiten und die ihnen zugeordneten Alarmzüge, die Leiterinnen oder Leiter der Technischen Einsatzeinheiten für sich und ihre Einheiten oder die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter im Amte verantwortlich. Ein Wechsel ist ohne deren jeweilige Zustimmung unzulässig.

4.5
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste regelt die zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht erforderlichen Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung der erforderlichen Dokumentation der Vergabe der Buchstaben-Kennzeichnung, in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 96.


Anlagen: