Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 29.1.2010 (Mbl. NRW. S. 44).

 


Historisch: Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums vom 10.11.2005 - 44-57.01.62-2 -

 

Historisch:

Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums vom 10.11.2005 - 44-57.01.62-2 -

Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen
RdErl. d. Innenministeriums vom 10.11.2005
- 44-57.01.62-2 -

Zur Präzisierung und Ergänzung des RdErl. vom 26.4.2005 (Korruptionserlass – SMBl. 20020) und des RdErl. vom 4.1.1999 (Finanzielle Unterstützung der Polizei durch private Vereine – n.V.) weise ich auf die folgenden Regelungen dieses Runderlasses hin und bitte um Beachtung. Die entsprechenden Regelungen sind bei der Entscheidung über Genehmigungsanträge ab sofort anzuwenden.

Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen können die den Polizeibehörden als kostenlose (Dauer-) Leihgabe für die polizeiliche Kriminalprävention bzw. Verkehrssicherheitsarbeit überlassenen Exponate nachträglich genehmigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Aufsichtsbehörde. Hierzu berichten die Polizeibehörden bis zum 1.2.2006 der jeweiligen Aufsichtsbehörde über die bis zum In-Kraft-Treten dieses Erlasses erfolgten Sponsoringmaßnahmen, durch die den Polizeibehörden als kostenlose (Dauer-) Leihgaben für die polizeiliche Kriminalprävention bzw. Verkehrssicherheitsarbeit Exponate überlassen worden sind.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Sponsoringmaßnahme den rechtlichen Voraussetzungen entspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, genehmigt die Aufsichtsbehörde nachträglich die Sponsoringmaßnahme. In diesen Fällen sollen die Polizeibehörden nach Möglichkeit einen Sponsoringvertrag nach Nr. 1.8 dieses Erlasses abschließen. Liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung der Sponsoringmaßnahme nicht vor, erteilt die Aufsichtsbehörde keine Genehmigung. In diesen Fällen sind die zur Verfügung gestellten Exponate in Absprache mit den Sponsoren zurückzugeben oder falls dies nicht möglich oder gewünscht ist, zu verwerten bzw. zu vernichten.

1
Grundsätze

1.1
Die Polizei ist als staatliche Eingriffsverwaltung zur absoluten Neutralität verpflichtet.

1.2
Zuwendungen sind ausnahmslos unzulässig, soweit es sich bei den Sponsoren um Firmen/Einzelpersonen handelt, die mit der Polizei in vertraglicher Beziehung stehen oder von denen bekannt ist, dass sie eine solche anstreben.

1.3
Alle Sponsoringmaßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

1.4
Ein Sponsoring darf für die Polizei keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen.

1.5
Wesentlich ist, dass die Sponsoringmaßnahme einen unmittelbaren Präventionsbezug aufweist. In den Fällen, in denen dieses nicht der Fall ist bzw. allenfalls ein mittelbarer Bezug hergestellt werden kann, wird die Genehmigung versagt.

1.6
Firmenembleme und Logos sollen bei Sponsoringmaßnahmen zurückhaltend erkennbar sein.

1.7
Anträge auf Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen an die Aufsichtsbehörde sollten Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

-     Zielrichtung der Präventionsmaßnahme

-     Beschreibung der Höhe der Leistung bzw. des geldwerten Vorteils (Dienstleistung, Sachleistung, finanzielle Leistungen)

-     Folgekosten

-     Überlassen von Präventionsmitteln/Leihgaben

-     Bezeichnung des Sponsors

-     Sofern ein Sponsoringvertrag im Entwurf vorliegt ist dieser beizufügen

-     Erwartete (Gegen-)Leistung des Gesponserten

-     Werbewirksamkeit, Logoplatzierung.

1.8
Sponsoringverträge sind grundsätzlich bei Dauerleihgaben/überlassenen Gegenständen und ab einem Gesamt-Gegenwert von 500 EUR abzuschließen (ein Mustervertrag ist als Anlage beigefügt). In ihnen sollen die Leistungen der Vertragspartner genau benannt sein. Bei Sponsoren, die die Polizei mit mehreren Sachleistungen unterstützen, genügt es, einen Sponsoringvertrag abzuschließen und die Sachleistungen in eine dem Vertrag beigefügte Liste aufzunehmen, die stets aktualisiert wird. Sponsoringverträge dienen der Rechtssicherheit für den Sponsor und den Gesponserten. Daher wird grundsätzlich empfohlen, die Unterstützung durch Sponsoren vertraglich zu fixieren.

1.9
Über sämtliche Sponsoringmaßnahmen  hat die Polizeibehörde ein Verzeichnis zu führen und fortlaufend zu aktualisieren.  

2
Beispiele für besondere Einzelfälle

Im täglichen Dienst stellt sich Sponsoring vielfältig dar. Nachfolgend sind einige (nicht abschließende) Beispielsfälle aufgeführt, die für die Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörden Anhalt geben können.

2.1
Sicherheitstechnische Exponate

Sicherheitstechnische Exponate werden sowohl im Bereich der technischen Prävention (z. B. Fensterschloss), als auch im Bereich der Verkehrssicherheitsberatung (z. B. Kindersitz) eingesetzt. Das Sponsoring von Anschauungs- und Demonstrationsmodellen in diesen Bereichen ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Aus dem Verfassungsgebot der Gleichbehandlung resultiert, dass eine Bevorzugung einzelner Hersteller abzulehnen ist.

2.2
Zur Verfügung  stellen von Räumen und Ausstellungsflächen

Das Sponsoring zur Verfügung gestellter Räumlichkeiten und Ausstellungsflächen von Veranstaltern oder anderen Sponsoren ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Sofern Werbezwecke den Präventions- oder Verkehrssicherheitsaspekt überstrahlen, ist von einer Genehmigung abzusehen. Firmenschilder und Logos können unter Beachtung des Grundsatzes Nr. 2.6 angebracht sein. Formulierungen wie z. B. „mit freundlicher Unterstützung durch...“ oder „in Zusammenarbeit mit ...“ werden empfohlen.

2.3
Streuartikel (Give-aways)

Streuartikel, die von Sponsoren im Zusammenhang mit einer konkreten Präventionsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden, sind grundsätzlich genehmigungsfähig.

Streuartikel von Sponsoren, die keinen Bezug zu einem konkreten kriminalpräventiven oder verkehrssicherheitsberatenden Projekt haben, sind nicht genehmigungsfähig. Insofern dürfen sie auch nicht vereinnahmt und für ggf. spätere Projekte gelagert werden.   

2.4
Sponsoring von Geld- oder Sachleistungen für Privatpersonen im Rahmen von polizeilichen Präventionsveranstaltungen

Wenn Geld- oder Sachleistungen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt werden, diese im Rahmen von Präventionsveranstaltungen unmittelbar Privatpersonen zugute kommen zu lassen, ist das Sponsoring grundsätzlich genehmigungsfähig.

2.5
Flyer und Broschüren

Der Einsatz von Flyern und Broschüren Dritter ist nicht als Sponsoring zu werten, wenn die Broschüren nicht speziell für die Arbeit der Polizei erstellt werden und nachfolgende Bedingungen (kumulativ) eingehalten werden:

- Die Inhalte der Broschüren entsprechen polizeilichen Konzepten.

- Der Werbeanteil ist eher unauffällig.

2.6
Eintrittskarten für Messen u. a. Veranstaltungen (z. B. Fußballspiele)

Das Sponsoring von Eintrittskarten für Messen und andere Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Davon ausgenommen sind Eintrittskarten für die den eigenen Messestand betreuenden Polizeibeamten, die durch die Messegesellschaft ausgestellt werden.

2.7
Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen

Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen, die z. B. dazu dienen, Polizeibeamtinnen/-beamten die Funktionsfähigkeit von kriminalpräventiven oder verkehrssicherheitstechnischen Mitteln zu erläutern, sind genehmigungsfähig, sofern die Veranstaltungen und die regelmäßig damit verbundene Verköstigung nicht über das Sozialadäquate (z. B. Kaffee und alkoholfreie Getränke sowie ein Imbiss) hinausgehen. Die Kosten für Anreise und Unterkunft tragen die Polizeibehörden.

Die Verwaltungsverordnung zur Ausführung von § 76 LBG NRW bleibt unberührt und ist bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag zu berücksichtigen.

2.8
Büroausstattung, IuK-Technik, FuE-Mittel

Für die Ausstattung der Polizei ist der Dienstherr verantwortlich.

Büroausstattung (z. B. PC, Beamer), IuK-Technik (z. B. Mobiltelefon) und FuE-Mittel (z. B. Kraftfahrzeuge) werden von ihm nach festgelegten Regeln, oft im Rahmen zentraler Beschaffung, bereitgestellt.  Das Sponsoring solcher Ausstattungsgegenstände ist nicht genehmigungsfähig.

Die vorgenannten Regelungen/Empfehlungen gelten selbstverständlich auch für das leihweise Überlassen.

MBl. NRW. 2006 S. 16


Anlagen: