Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.11.2001 - MBl.NRW. S. 1536.

 


Historisch: Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1996 -IV A 2 - 2743 ¹)

 

Historisch:

Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1996 -IV A 2 - 2743 ¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

22. 4. 96 (1)


Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen
zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut

RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1996 -IV A 2 - 2743 ¹)

l Gebühren

Die von der Polizei veranlaßten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut sind auf Grund der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGB1. I S. 1218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGB1. I S. 1861) nach den Einfachsätzen der GOÄ und des Gebührenverzeichnisses - in der jeweils geltenden Fassung - zu vergüten.

1.1 Die für eine Abrechnung maßgeblichen Nummern des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ergeben .sich Anlage l aus der Anlage 1. Der Zeitaufwand für die ärztliche Leistung ist mit der Gebühr für die Leistung, die durch die Hin- und Rückfahrt eingetretene Zeitversäumnis durch das Wegegeld oder die Reiseentschädigung abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Arztbesuch zu Fuß ausgeführt wird.

1.2 Eine eingehende neurologische oder psychiatrische

• Untersuchung wird im Zusammenhang mit der Blutentnahme nicht gefordert. Eine Berechnung femäß Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses

• ann daher im Regelfall nicht anerkannt werden. 1.3 Verweilgebühr

Muß der Arzt anläßlich einer Blutentnahme über die Dauer der eigentlichen ärztlichen. Verrichtung hinaus 30 Minuten oder länger wegen derselben Person verweilen, so steht ihm entsprechend Nummer 56 GOÄ für die erste halbe Stunde und für jede weitere angefangene halbe Stunde je eine Verweilgebühr zu. Voraussetzung ist jedoch, daß der Arzt während des Verweilens keine anderen ärztlichen Aufgaben wahrnimmt.. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Arzt für jede Verweilleistung nach Nummer 56 GOÄ Zuschläge nach E bis H GOÄ, ggf. auch kombiniert, in Rechnung stellen.

Eine Verweilgebühr kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn eine zweite Blutprobe entnommen werden muß oder der Arzt wegen des Zustandes oder des Verhaltens des Betroffenen die Blutent-

• nähme nicht unmittelbar nach seinem Eintreffen durchführen kann.

20510

1.4

2.1

Für eine Entnahme von Körperflüssigkeit bei Toten wird eine Gebühr nach Nr. 102 GOÄ vergütet.

Neben den Gebühren erhält der Arzt folgende Entschädigungen:

Wegegeld

2.1.1 Der Arzt kann entsprechend § 8 GOÄ für jeden Besuch ein' Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes vc..i

a) bis zu zwei Kilometern 7,- DM bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14 - DM

b) mehr als zwei Kilometern

bis zu fünf Kilometern 13- DM bei Nacht . 20,- DM

c) mehr als fünf Kilometern

bis zu zehn Kilometern 20 - DM bei Nacht 30- DM

d) mehr als zehn Kilometern

bis zu 25 Kilometern 30-DM bei Nacht 50 - DM.

2.1.2 Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Personen in demselben Haus oder in einem Heim aufgesucht, darf der Arzt das Wegegeld unab-. hängig von der Anzahl der zu Untersuchenden insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

2:2 Reiseentschädigung

Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung entsprechend § 9 GOÄ. Diese beträgt 0,50 DM für jeden zurückgelegten Kilometer. Nummer 2.1.2 gilt entsprechend.

2.3 Von abweichenden Vereinbarungen ist abzusehen.

3 Sonstige ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen

Der Auftrag zur Blutentnahme umfaßt keine weitergehenden ärztlichen Leistungen. Wird der Arzt bei Gelegenheit einer Blutentnahme über diesen Auftrag hinaus tätig, sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von dem Betroffenen selbst zu tragen. Die Blutentnahme ist vom Arzt stets gesondert abzurechnen.

4 Blutentnahmen in Krankenanstalten

In Krankenanstalten durchgeführte Blutentnahmen sind der Krankenanstalt oder dem Arzt entsprechend der vorstehenden Regelung zu vergüten. Jedoch können Besuchsgebühren nicht gezahlt werden, wenn der Arzt in der Anstalt wohnt oder in dieser regelmäßig tätig ist, auch wenn er zur Blutentnahme seine Arbeitsstätte (innerhalb der Anstalt) aufsuchen muß. Wegen der Zahlung einer Verweilgebühr vgl. Nummer 1.3. Mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen ist auch die Benutzung der Krankenhauseinrichtungen abgegolten.

5 Gebührenanforderung

Für die Gebührenanforderung ist den Ärzten bzw. Krankenanstalten der Liquidationsvordruck (An- Anlage 2 läge 2) zur Verfügung zu stellen. Der Vordruck ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.

6 Mitteilung der Kosten zum Straf-/Ordnungswidrig-keitenverfahren

6.1 Die Kosten für die Blutentnahme sind (einschließlich übersenden einer Kopie der Anlage 2) zu den Akten des Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitzuteilen (vgl. RdErl. v. 24. 6. 1977 - SMB1. NW. 20511 -„Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren").

6.2 Führt ein beamteter oder nach Tarifrecht angestellter Polizeiarzt die Blutentnahme während des Dienstes durch, sind die auf der Grundlage der vorstehenden Regelung zu ermittelnden fiktiven Kosten unter Verwehdung des vom Polizeiarzt auszufüllenden Liquidationsvordrucks gemäß Nummer 6.1 von der Polizeibehörde als Auslagen zum' Verfahren mitzuteilen.

Vordruckbeschaffung

Der Liquidationsvordruck wird zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres den Zentralen Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen mitzuteilen.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

') MBL NW. 1996 S. 938, geändert durch RdErl. v. 12.12.1996 (MBL NW. 1997 S. 68).


Anlagen: