Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kriminalitätsvorbeugung durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 8. 1993 -IV D 2 - 2751/0 ¹)

 

Historisch:

Kriminalitätsvorbeugung durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 8. 1993 -IV D 2 - 2751/0 ¹)

218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

18. 8. 93 (1)


Kriminalitätsvorbeugung durch die Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 8. 1993 -IV D 2 - 2751/0 ¹)

l Allgemeines

1.1 Kriminalitätsvorbeugung ist eine Aufgabe von Staat und Gesellschaft. Die Innere Sicherheit kann nur verbessert werden, wenn alle Politikbereiche, Sozialinstanzen und gesallschaftlichen Kräfte ihre Bemühungen um die Kriminalitätsvorbeugung verstärken und dabei intensiver als bisher zusammenarbeiten.

12 Die Polizei leistet auf Grund ihrer spezifischen Kenntnisse über

- kriminalitätsauslösende und -fördernde Faktoren

- Erscheinungsformen der Kriminalität

- technische und verhaltensorientierte Maßnahmen

einen wichtigen Teilbeitrag zur Kriminalitätsvorbeugung.

1.3 Inhalte der polizeilichen Kriminalitätsvorbeugung sind u. a.:

- Aufklären der Bevölkerung über Ursachen, Ent-stehung.und Begehungsweisen von Straftaten sowie Opfersituationen

- Erteilen von Ratschlägen zum Selbstschutz und zum Vermeiden von Anreizen für das Begehen von Straftaten

- Verbessern des Zusammenwirkens von Bürgern - und Polizei.

2 Zuständigkeiten

2.1 Für die Kriminalitätsvorbeugung sind die Polizeibehörden örtlich und sachlich zuständig (§§ 7, 10 POG NW, § l Abs. l PolG NW).

22 Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidenten unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung (§ 2 Abs. 5 KHSt-VO).

2.3 Das Landeskriminalamt unterstützt die anderen Polizeibehörden bei der Kriminalitätsvorbeugung. Dazu sammelt es alle für die polizeiliche Vorbeugung von Straftaten bedeutsamen Nachrichten und Unter-' lagen und wertet sie aus. Insbesondere unterrichtet es die Polizeibehörden über geeignete Maßnahmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 POG NW).

Weiterhin stellt es den Informationsaustausch mit den Regierungspräsidenten und den Kreispolizeibehörden sicher, um Präveritionsprogramme zu erstellen, zu initiieren und zu koordinieren. Die Themenschwerpunkte des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder (KPVP) sind dabei ebenso einzubeziehen wie aktuelle Entwicklungen, die aus der Auswertung z. B. der Polizeilichen Kriminalstatistik oder des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes erkennbar sind.

Die Unterlagensammlung Prävention (USP) wird fortgeführt und aktualisiert.

Vorsitz und Geschäftsführung des Landeskriminal-amtes in der auf Bundesebene bestehenden „Kommission Vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung" (KVK) bleiben unberührt.

3 Organisation

Die Kriminalitätsvorbeugung muß auf Landes-, Bezirks- und kommunaler Ebene intensiviert werden. Dazu sollen die Beteiligten in einer Art Netzwerk zusammenwirken.

3.1 Zur Harmonisierung und Verstärkung der Bemühungen bei der Kriminalitätsvorbeugung besteht das gemeinsame KPVP, das vor allem der Aufklärung der Bevölkerung dient (Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes .und der Länder vom 10. Juni 1977, GV. NW. S. 270/SGV. NW. 205).

Die Programmkonzeption sieht zur Umsetzung der Grundgedanken Öffentlichkeitsarbeit nach außen in enger Zusammenarbeit mit Medien aller Art vor. Dabei ist in den Kreispolizeibehörden die zentrale Koordinierungsfunktion von VL2 (Öffentlichkeitsarbeit) für alle öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Behörde zu beachten. Innerbehördlich sind Maßnahmen zur Information und Motivation zu ergreifen. Auf das „Handbuch für Polizeibeamte zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung", das den Polizeibehörden vorliegt, weise ich hin.

3.2 Die „Interministerielle Arbeitsgruppe Kriminalitätsvorbeugung" (IAK, Federführung: Innenministerium) behandelt fach- und ressortübergreifend die Aspekte dieses Bereichs auf Landesebene. Sie soll die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Behörden und gesellschaftlichen Institutionen koordinieren und verbessern.

3.3 Die Regierungspräsidenten nutzen ihre Bündelungsfunktion als Landesmittelbehörden, um die Kriminalitätsvorbeugung auf eine möglichst breite Basis zu stellen.

3.4 Polizeiliche Vorbeugungsarbeit im örtlichen Bereich hat sich als besonders wirksam herausgestellt Daher, muß der Schwerpunkt der polizeilichen Kriminalitätsvorbeugung auf diesen Bereich konzentriert und die zielgruppenorientierte Aufklärungsarbeit im Rahmen örtlicher Vorbeugungskonzeptionen unter Berücksichtigung kriminalgeographischer, zeitlicher und deliktischer Brennpunkte verstärkt werden.

3.41 In den Kreispolizeibehörden ist für die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen, die über eine „Grundberatung" hinausgehen, das Kriminalkommissariat (KK) „Vorbeugung" in der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung (ZKB), in Behörden ohne ZKB das Zentrale Kriminalkommissariat (ZKK) zuständig. KK „Vorbeugung" bzw. ZKK nehmen in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- verhaltensorientierte Beratung (einschl. polizeilicher Drogenprävention)

- sicherheitstechnische Beratung (einschl. Beratungsstelle)

- Auswertung und Umsetzung von Statistiken und Lagebildern für Präventionszwecke

- Umsetzung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder

- Beteiligung an Ausstellungen und Messen

- Federführung bzw. Mitwirkung in kommunalen Vorbeugungsgremien (vgl. Nr. 3.42)

- Anregung von und Beteiligung an vorbeugungswirksamer Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den Dezernaten GS 2 und VL 2

- Maßnahmen zur Motivation und Identifikation der Behördenbediensteten mit den Inhalten der Kriminalitätsvorbeugung

- polizeilicher Jugendschutz.

Bei allen übrigen Polizeidienststellen ist eine „Grundberatung" Ratsuchender sicherzustellen, insbesondere durch Nutzung des „Handbuchs für Polizeibeamte zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung". .

20510

') MBl. NW. 1993 S. 1512.

18. 8. 93 (1) ,

219. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1994 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

20510

3.42 Da die Erkenntnisse über Kriminalität zuerst bei der Polizei anfallen und vorliegen; die Kriminalitätsvorbeugung aber eine übergreifende Aufgabe ist, muß die Polizei initiativ werden und darauf hinwirken, daß im kommunalen Bereich „Kriminalpräventive Räte" oder 'entsprechende Arbeitskreise/-gruppen gebildet werden. In diesen Gremien kann die Polizei solange federführend sein, bis vor Ort andere Regelungen getroffen werden. Anzustreben ist, daß die Städte und Gemeinden in diesen Gremien die Federführung übernehmen, da die Ansätze für kriminalitätsvorbeugende Maßnahmen oft im kommunalen Bereich liegen.

3.421 Um in der Vorbeugung eine breite Zusammenarbeit zu erreichen, sollten neben der Polizei z. B. folgende Bereiche vertreten sein:

- Gemeinde/Kreis

(öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bildung, Sport, Schule, Jugend, Soziales, Gesundheit, Gleichstellung, Verkehr, Bauen, Finanzen)

- Verkehrsbetriebe

- Wissenschaft

- Wirtschaft, Industrie- und Handelskammern

- Gewerkschaften, Berufsverbände

- Justiz

- Medien

- Kirchen

- freie Träger

- Bürgerinitiativen

- Vertreter ausländischer Bevölkerungsgruppen.

3.422 Ausgehend von kriminologischen Regionalanalysen, können Themenbereiche für dieses Gremium z. B. sein:

- Stadtplanung

- Altbausanierung und Neubauplanung

- Integration besonderer Bevölkerungsgruppen

- bestimmte Kriminalitätsbereiche

- Freizeitangebote.

Unterrichtung des Landeskriminalamtes

Die Kreispolizeibehörden unterrichten das Landes-kriminalamt über die Regierungspräsidenten jährlich zum 31.1. über ihre Konzeptionen bzw. Maßnahmen und Erfahrungen des Vorjahres.

4 Haushaltsmittel

4.1 Das Land Nordrhein-Westfalen ist am Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramm des Bundes und der Länder finanziell beteiligt (vgl. Nr. 3.1).

42 Die für die Kriminalitätsvorbeugung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel 03110, Titel 53640) werden dem Landeskriminalamt und den Regierungspräsidenten zugewiesen. Die Regierungspräsidenten verteilen die Mittel an die Kreispolizeibehörden; sie können Reserven zurückhalten.

Die Mittel sollen vorrangig verwendet werden für

- Erstellung/Aktualisierung von themenbezogenen Handbüchern/Broschüren/Leitfäden und sonstigem Informations-/Werbematerial

- Durchführung von Merkblatt-, Faltblatt- und Plakataktionen

- Durchführung von Anti-Drogen- und anderen Veranstaltungen •'

- Durchführung von bzw. aufgaben- und themenbezogene Beteiligung an Messen und Ausstellungen.

5 Aus- und Fortbildung

Die Themen der Kriminalitätsvorbeugung sind bei der Aus- und Fortbildung angemessen zu berücksichtigen.

Das Landeskriminalamt unterstützt die Träger der Aus- und Fortbildung.

') MBl. NW. 1993 S. 1854.