Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 9.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 785.

 


Historisch: Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften RdErl. d. Innenministers v. 20. 2. 1976 -IVA4-6501/4¹)

 

Historisch:

Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften RdErl. d. Innenministers v. 20. 2. 1976 -IVA4-6501/4¹)

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.) 20. 2. 76 (1)


Bekämpfung gewaltverherrlichender,  pornographischer und sonstiger
jugendgefährdender Schriften

RdErl. d. Innenministers v. 20. 2. 1976 -IVA4-6501/4¹)

Zur wirksamen Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften, Bild- und Tonträger (§} 184,11 Abs. 3.131 StGB, $ 21 i. V. m. § l Abs. 3 und 9 6 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften) arbeiten das Landeskriminalamt und die Kreispolizeibehörden eng zusammen.

Das Landeskriminalamt nimmt dabei die Aufgaben einer zentralen Sammel- und Auskunftsstelle wahr. Dun obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung einer Zentralkartei über gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Schriften, Abbildungen, Darstellungen und sonstige Bild- und Tonträger;

2. Sammlung von Beschlagnahmebeschlüssen, einschlägigen Strafurteilen und Einstellungen von Strafverfahren)

3. Übermittlung von Ersuchen um Vollstreckung gerichtlicher Beschlagnahmeanordnungen und von Entscheidungen über die Aufhebung solcher Anordnungen auf dem Fernschreibwege an die Polizeibehörden)

4. Sammlung von Belegexemplaren gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften zur Vergleichsprüfung und Weiterleitung der

Oberstücke an das BmiHa«lnrtnrimilinnt|

5. Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit

5.1 der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf

5.2 den Landesjugendämtem bei den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster und Rheinland mit Sitz in Köhi,

5.3 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Bonn

5.4 dem Bundeskriminalamt.

Die Kreispolizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden gewaltverherrlichenden, pornographischen und sonstigen jugendgefährdenden Schriften, Bild- und Tonträger, Gerichtsbeschlüsse und Urteile sowie Erkenntnisse über Hersteller, Verleger und Verbreiter an das Landeskriminalamt weitergeleitet werden.

') MBl. NW. 1976 S. 282. geändert durch RdErl. v. 14. 4. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 893).