Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.1.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 188 (neue Gl.Nr. 2051)

 


Historisch: Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1.10.1987 -IVA2-2510

 

Historisch:

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1.10.1987 -IVA2-2510

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 1.10.1987 -IVA2-2510

Inhaltsübersicht

1    Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

1.1 Rechtsgrundlage

1.2 Verfolgungsbehörde

1.3 Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung

1.4 Anwendungsbereich für besondere Personengruppen

2    Verwarnung

2.1 Bedeutung der Verwarnung

2.2 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

2.3 Höhe des Verwarnungsgeldes

2.4 Zuständigkeit, Ermächtigung

2.5 Verwarnungsverfahren

2.5.1 Grundsatz'

2.5.2 Mündliche Verwarnung

2.5.3 Schriftliche Verwarnung

2.6 Halterermittlung

2.7 Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr

2.8 Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen

2.8.1 Einverständnis des Betroffenen

2.8.2 Rücknahme

2.9 Mehrere Beteiligte

2.10 Konkurrenzen

2.11 Verbleib der Verwarnungsgelder

3    Anzeigen

3.1 Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1.1 Ordnungswidrigkeiten-Anzeige

3.1.2 Anhörung des Betroffenen an Ort und Stelle

3.1.3 Anhörung in sonstigen Fällen

3.1.4 Beweiserhebung

3.1.5 Akteneinsicht

3.1.6 Einstellung des Verfahrens

3.1.7 Abgabe der Anzeige an die Bußgeldbehörde

3.1.8 Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

3.1.9 Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge

3.2 Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsvergehen

3.2.1 Anzeigenvordruck

3.2.2 Vernehmung des Beschuldigten

3.2.3 Vernehmung von Zeugen

3.2.4 Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

4    Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke, Abrechnungsverfahren

4.1 Beschaffung der Vordrucke

4.1.1 Zentrale Beschaffung

4.1.2 Beschaffung durch die Polizeibehörden 42 Verwaltung der Vordrucke

4.2.1 Bescheinigungen und Abrechnungsbögen

4.2.2 Andere Vordrucke

4.3 Abrechnungsverfahren

4.3.1 Abrechnung auf der Dienststelle

4.3.2 Abrechnung bei der Kasse

4.3.3 Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen

4.3.4 Überwachung des Zahlungseinganges 20510

5    Schlussbestimmungen

l
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

1.1
Rechtsgrundlage

Gemäß § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist es Aufgabe der Polizei, Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen.

1.2
Verfolgungsbehörde

Die Polizeibehörde ist eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörde (Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 OWiG) bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

- §§ 24,24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG),

- § 7 bis 7 c Fahrpersonalgesetz (FPersG),

- § 10 Gefahrgutverordnung Straße (GGVS),

solange sie die Sache nicht an die Bußgeldbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat Als Verfolgungsbehörde hat die Polizeibehörde, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 46 OWiG). Bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten ergeben sich die Aufgaben der Polizeibehörde aus § 53 OWiG.

1.3
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung

1.3.1
Eine kleinliche Verfolgung von Verkehrsverstößen wird dem Ziel, Verkehrsunfälle zu bekämpfen, nicht gerecht Deshalb muss auch nicht in jedem Fall gegen den Betroffenen eingeschritten werden. Macht er Gründe für sein Verhalten glaubhaft, die zwar nicht die Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z. B. Behinderte, Hilfsbedürftige, ältere Menschen, Ausländer, besonders schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde) ist Nachsicht angebracht

1.3.2
Stellt die Polizei eine Ordnungswidrigkeit fest, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen

- von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht,

- den Betroffenen auf sein Fehlverhalten - ggf. unter Aushändigung einer Mängelkarte - aufmerksam machen, weil repressive Maßnahmen nicht angebracht erscheinen,

- den Betroffenen ohne Verwarnungsgeld verwarnen, weil der Verstoß unbedeutend ist und erwartet werden kann, dass bereits die Verwarnung ihren Zweck erfüllt,

- den Betroffenen mit Verwarnungsgeld verwarnen, weil die Gefährdung oder Schädigung des geschützten Rechtsgutes und der Vorwurf gegen den Betroffenen von geringem Gewicht sind,

- eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstatten, weil die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.

1.3.3
Von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann die Polizei auch absehen, wenn bereits vor Aufnahme der Ermittlungen ersichtlich ist, daß ein ausreichender Beweis für die Zuwiderhandlung oder eine Feststellung des Betroffenen nicht möglich erscheint oder der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht

1.4
Anwendungsbereich für besondere Personengruppen

Kinder, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, können nicht vorwerfbar handeln (§ 12 Abs.- 1 Satz 1 OWiG). Es kommt daher weder eine Verwarnung noch eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige in Betracht.

Exterritoriale, d. h. Personen, die von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind (§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes - GVG -) können nicht verfolgt werden. Zu diesem Personenkreis gehören:

Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder anderer Staaten (einschl. Gefolge),

Diplomaten und andere Mitglieder einer diplomatischen Mission sowie die Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik einschl. ihrer Familienangehörigen und Bediensteten,

Konsuln einschl. der Honorarkonsuln (Wahlkonsuln) und andere Mitglieder konsularischer Vertretungen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen haben,

andere Personen, soweit sie durch entsprechende Sonderausweise als Bevorrechtigte legitimiert werden.

Derartige Anzeigen sind unverzüglich der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Auf den RdErl. v. 10. 12. 1963 (SMB1. NW. 20510) „Verhalten gegenüber exterritorialen Personen" wird verwiesen.

Verkehrsverstöße anderer Personen können ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt werden. Das gilt auch für

- Jugendliche, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind (§ l Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG -), wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 12 Abs. l Satz 2 OWiG i. V. m. § 3 Satz l JGG); bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegensprechen.

- Heranwachsende, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind (§ l Abs. 2 JGG),

- Mitglieder des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes,

- Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige, und zwar auch dann, wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.

2
Verwarnung

2.1
Bedeutung der Verwarnung

Durch die- Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne großen Aufwand für die Polizei erledigt werden. Für den Betroffenen ergibt sich der Vorteil, dass das Verfahren damit abgeschlossen ist (vgl. § 56 Abs. 4 OWiG).

2.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die im Verwarnungsgeldkatalog aufgeführten Verkehrsverstöße sind Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob verkehrswidriges Verhalten oder Rücksichtslosigkeit schließt die Annahme einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit aus.

2.3
Höhe des Verwarnungsgeldes

2.3.1
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird das Verwarnungsgeld nur in Höhe von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70.und 75 DM erhoben. Die Bemessung richtet sich nach der Bedeutung des Verkehrsverstoßes.

2.3.2
Ist in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes ein Tatbestandskatalog erlassen worden, so wird das Verwarnungsgeld in der Regel in der dort angegebenen Höhe festgesetzt Für Tatbestände, die nicht in einem Katalog aufgeführt sind, ist von den für vergleichbare Tatbestände festgesetzten Regelsätzen auszugehen.

2.3.3
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben in der Regel unberücksichtigt (§17 Abs. 3 OWiG).

2.3.4
Bei Fußgängern und Radfahrern soll das Verwarnungsgeld grundsätzlich 10 DM nicht überschreiten, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist

2.4
Zuständigkeit, Ermächtigung

Die Befugnis nach §56 OWiG, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, haben

- alle Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden, soweit diese zuständige Verwaltungsbehörden sind (vgl. Nr. 1.2),

- alle Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden, die die Befähigung gemäß §4 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) erworben haben, aufgrund der hierdurch gemäß den §§ 58 Abs. l,57 Abs. 2 OWiG erteilten Ermächtigung für Ordnungswidrigkeiten nach

1. §§99 und 99 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

2. § 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

2.5
Verwarnungsverfahren

2.5.1
Grundsatz

Eine Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie ist nach Möglichkeit mündlich zu erteilen.

2.5.2
Mündliche Verwarnung

2.5.21
Der Betroffene ist auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß hinzuweisen.

2.5.22
Wird die Verwarnung mündlich erteilt und soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, so ist der Betroffene unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Weigerungsrecht zu fragen, ob er mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes einverstanden ist (vgl. Nr. 2.8.1).

2.5.23
Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an Ort und Stelle mitzuteilen, dass er mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen hat

Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Polizeivollzugsbeamte hält den wesentlichen Inhalt der Äußerungen fest und erstattet eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.

2.5.24
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden und zahlt er das Verwarnungsgeld an Ort und Stelle, so ist ihm eine Bescheinigung (Anl. 1) auszuhändigen, aus der der Grund der Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Bezahlung hervorgehen.

Bei durchreisenden Ausländern sollte das Verwarnungsgeld möglichst an Ort und Stelle eingezogen werden.

Falls der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle bar in Deutscher Mark entrichten kann, so ist es zulässig,

- einen auf einen entsprechenden DM-Betrag ausgestellten Scheck bei Vorlage der Scheckkarte entgegenzunehmen,

- einen dem DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung entgegenzunehmen,

- einen Scheck, der auf einen DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, bei Vorlage der Scheckkarte entgegenzunehmen,

- einen Reisescheck, der auf den festgesetzten DM-Betrag oder auf einen dem DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, entgegenzunehmen,

- einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme) entgegenzunehmen, der mindestens auf den festgesetzten DM-Betrag oder auf einen dem DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung lautet

Wird ein Geldbetrag in ausländischer Währung oder ein auf ausländische Währung lautender Scheck (Kreditbrief) entgegengenommen, so hat der die Verwarnung aussprechende Polizeivollzugsbeamte auf dem Quittungs- und Stammabschnitt der Bescheinigung (Anl. 1) den DM-Betrag handschriftlich zu streichen und den dafür entrichteten Betrag an Devisen einzusetzen.

Übersteigt der Devisenbetrag die Höhe des Verwarnungsgeldes nur unerheblich, so kann in deutscher Mark gewechselt werden.

2.5.25
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, zahlt aber das Verwarnungsgeld nicht
an Ort und Stelle, weil er nicht sofort zahlen kann oder weil ihm - wenn es höher ist als 20 DM - eine Frist zur Zahlung, die ebenfalls eine Woche nicht überschreiten soll, gewährt wurde (§ 56 Abs. 2 OWiG), so ist ihm als Bescheinigung über die angebotene Verwarnung ein Zahlschein (Anl. 2 - unverbindliches Muster -) auszuhändigen, der neben der Bankverbindung als Identifikationsmerkmal im Feld „Verwendungszweck" das Buchungszeichen enthält. Verbunden mit dem Zahlschein ist ein Beleg, der neben dem Buchungszeichen u. a. kurzgefasste Angaben über den Verkehrsverstoß, die Höhe des Verwarnungsgeldes, die Zahlungsfrist und die Polizeibehörde enthält, der der unterzeichnende Beamte angehört

Die Eintragung auf der Durchschrift sowie die ggf. zusätzlichen Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt im Notizteil (Anl. 3) erleichtern im Falle der nicht fristgerechten Zahlung die Erstattung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige. Die Einzahlung/Überweisung des Verwarnungsgeldes hat bei der Post, einer Sparkasse oder Bank zu erfolgen.

2.5.26
Hat der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht gezahlt, ist ohne weitere Anhörung eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten.

Der Bußgeldvorschlag soll der Höhe des angebotenen Verwarnungsgeldbetrages entsprechen.

2.5.27
Geht das Verwarnungsgeld vor Absendung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ein, ist es unter stillschweigender Fristverlängerung zu vereinnahmen. Geht es nach Absendung der Anzeige ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu veranlassen.

2.5.3
Schriftliche Verwarnung

2.5.31
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor und kann eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht erteilt werden, ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen. Eine schriftliche Verwarnung kommt auch in Betracht, wenn der Polizei eine Ordnungswidrigkeit durch eine Anzeige bekannt wird. Eine schriftliche Verwarnung kann auch dann erteilt werden, wenn von einem Polizeivollzugsbeamten eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet worden ist, jedoch die Festsetzung einer Geldbuße nicht angemessen erscheint; die Entscheidung ist dem Dienststellenleiter, einem besonders beauftragten Polizeivollzugsbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes oder der für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.

2.5.32
Von der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende Verwarnungsgeld 10 DM oder weniger betragen würde.

2.5.33
Erfolgt das Verwarnungsangebot durch den Vordruck „Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" oder durch ein besonderes Schreiben, ist ein Zahlschein gemäß Anl. 2 ohne den Abschnitt über die zusätzlichen Feststellungen (vgl. Nr. 2.5.25) beizufügen.

Dem Betroffenen ist mitzuteilen, dass er die Verwarnung ablehnen kann, dann aber mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen muss und ihm für diesen Fall gemäß § 55 Abs. l OWiG Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

Nach Eingang einer Äußerung ist unverzüglich über die Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit zu entscheiden.

2.5.34
Hat der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht gezahlt, ist davon auszugehen, dass er mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Es ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten; eine weitere Anhörung findet grundsätzlich nicht statt.

Der Bußgeldvorschlag soll der Höhe des angebotenen Verwarnungsgeldbetrages entsprechen.

2.6
Halterermittlung

2.6.1
Kann der Betroffene nicht sofort festgestellt bzw. angehalten werden, so ist der Halter des Kraftfahrzeugs bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) oder beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Für schriftliche Anfragen bei der Zulassungsstelle ist der Vordruck „Halterermittlung" (Anl. 4), für schriftliche Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt sind die Vordrucke gemäß der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Juli 1978 (VkBl. S. 311) zu verwenden, sofern die Auskunft nicht im automatisierten Verfahren (ZEVIS) zu erlangen ist.

2.6.2
Bei Fahrzeugen, die mit einem Versicherungskennzeichen gemäß §60 a StVZO versehen sind, erfolgt die Halterfeststellung bei dem Kraftfahrt-Bundes-. -amt unter Beachtung der Nr. 2.6.1.

2.7
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr

2.7.1
Kann die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr nicht an Ort und Stelle erteilt werden, weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist am Fahrzeug der Zahlschein (Anl. 2) bzw. eine allgemeine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes gut sichtbar anzubringen.

2.7.2
Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, so ist der Betroffene entsprechend den Vorschriften über die schriftliche Verwarnung erneut schriftlich zu verwarnen.

2.8
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen

2.8.1
Einverständnis des Betroffenen

Die Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort zahlt oder innerhalb der festgelegten Frist einzahlt.

2.8.11
Die Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen deutlich machen, dass die Erledigung des Verfahrens durch die Verwarnung von seiner Mitwirkung abhängt. Der Betroffene soll darauf hingewiesen werden, dass er im Falle seiner Weigerung mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen hat; der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird.

2.8.12
Die Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach ursprünglicher Weigerung, die Verwarnung anzunehmen und das Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die Verwarnung zu erteilen.

2.8.2
Rücknahme

Eine wirksame Verwarnung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden. Eine wirksame Verwarnung ist zugunsten des Betroffenen zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen. Die Entscheidung hierüber treffen der Dienststellenleiter oder ein besonders beauftragter Polizeivollzugsbeamter des gehobenen oder höheren Dienstes. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes.

2.9
Mehrere Beteiligte

Ist eine Ordnungswidrigkeit von mehreren Personen gemeinsam begangen worden, so können Betroffene, die mit einer Verwarnung einverstanden sind, auch dann verwarnt werden, wenn andere Betroffene die Verwarnung ablehnen oder die Zahlung des Verwarnungsgeldes verweigern.

2.10
Konkurrenzen

2.10.1
Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen (Tateinheit), für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

2.10.2
Eine gesonderte Ahndung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn sie tateinheitlich mit einer Straftat (vgl. §21 OWiG) oder mit einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Ordnungswidrigkeit begangen wird.

2.10.3
Hat der Betroffene gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen oder sonst durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Tatmehrheit) begangen, ist er wegen der einzelnen Verstöße grundsätzlich getrennt zu verwarnen; die Verwarnungsgeldhöhe soll insgesamt den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Dabei ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens die Ahndung einzelner Ordnungswidrigkeiten entfallen kann. Das ist jedes mal dann der Fall, wenn angenommen werden kann, dass der Betroffene, dem die einzelnen Verstöße vorzuhalten sind, bereits durch eine Verwarnung und Erhebung eines Verwarnungsgeldes künftig die Verkehrsvorschriften beachten wird. Andererseits kann die Begehung mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten - insbesondere dann, wenn der Betroffene wegen gleichartiger oder ähnlicher Verstöße wiederholt verwarnt worden ist - ein Indiz dafür sein, dass die tatmehrheitlich begangenen Handlungen insgesamt gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und deshalb eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten ist.

2.11
Verbleib der Verwarnungsgelder

Verwarnungsgelder, die von Polizeivollzugbeamten erhoben werden, fließen in die Landeskasse.

3
Anzeigen

3.1
Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1.1
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige

Ist die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen oder ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder hat der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, kommt eine Anzeige in Betracht; hierfür ist der Vordrucksatz „Ordnungswidrigkeiten-Anzeige" (Anl. 5) zu verwenden. Der Tatort ist möglichst genau zu bezeichnen (Gemeinde, Stadt-/Ortsteil, Straße).

Der Vordrucksatz enthält mindestens folgende Formulare:

a) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (Urschrift des Bußgeldbescheides) - (gelb),

b) Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen -(blau),

c) Nachricht an das Kraftfahrt-Bundesamt -(weiß),

d) Bußgeldbescheid (Ausfertigung) - (rosa),

e) Postzustellungsurkunde - (blau),

f) Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister - (weiß),

g) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (Durchschrift für die Polizei) - (grün).

3.1.2
Anhörung des Betroffenen an Ort und Stelle.

3.1.21
Dem Betroffenen ist grundsätzlich noch an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu derBeschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. l OWiG). Die Anhörung an Ort und Stelle beschleunigt das Verfahren, da die Anzeige mit der Äußerung des Betroffenen ohne Verzug weitergeleitet werden kann.

3.1.22
Vor der Anhörung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (§ 55 Abs. 2 OWiG). Das Ergebnis der Anhörung ist in Form eines Vermerks auf dem Anhörungsbogen oder auf gesondertem Blatt festzuhalten. Dabei ist eine kurze Äußerung möglichst wortgetreu wiederzugeben. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig wiedergeben. Die Unterschrift des Betroffenen unter dem Vermerk ist nicht erforderlich. Verweigert der Betroffene eine Äußerung, so ist auch das zu vermerken. Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.

3.1.23
Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Auch in diesem Falle ist er zu belehren. Nach Möglichkeit soll ihm ein Anhörungsbogen mit der Aufforderung mitgegeben werden, diesen ausgefüllt innerhalb einer Woche der angegebenen Polizeidienststelle zu übersenden. Geht die schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Wochen nicht ein, ist das zu vermerken. Das Anhörungsverfahren gilt dann als abgeschlossen.

3.1.3
Anhörung in sonstigen Fällen

3.1.31
Kann der Betroffene ausnahmsweise nicht an Ort und Stelle gehört werden, ist ihm durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Muss der Halter zuvor ermittelt werden, so ist gemäß Nr. 2.6 zu verfahren. Liegt eine Frontaufnahme von Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist ein Abzug dem Anhörungsbogen beizufügen, wenn der Halter eine natürliche Person ist. Abbildungen von mitfahrenden Personen sind dauerhaft zu schwärzen.

3.1.32
Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist grundsätzlich ohne weitere Anhörung die Anzeige fertig zu stellen, sofern der Halter eine natürliche Person ist. Sendet der Halter den Anhörungsbogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er selbst, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt und hat sich dieser im Anhörungsbogen noch nicht geäußert, ist dem betroffenen Fahrzeugführer ein Anhörungsbogen zuzusenden. Gibt der Betroffene die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln. Hat der Betroffene zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, gilt die Anhörung dennoch als erfolgt.

3.1.33
Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche Person, ist ein Anhörungsbogen an die für den Halter zuständige Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Betroffenen zuhören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Anhörung erfolglos geblieben ist.

3.1.4
Beweiserhebung

3.1.41
Vernehmung von Zeugen

Sind Zeugen zu vernehmen, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Hierfür ist unter Beifügung eines Freiumschlages das „Anschreiben an Zeugen" (Anl. 6) zu verwenden, das auf der Rückseite (Anl. 7) den Zeugen-Fragebogen enthält. Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Hierüber entscheidet der Anzeigensachbearbeiter oder der Dienststellenleiter. In Strafverfahren ist der Verletzte über seine Rechte nach dem Opferschutzgesetz v. 18.12.1986 (BGBl. 1 S. 2496) zu belehren. Dies kann durch Aushändigung/Übersendung des entsprechenden Merkblatts erfolgen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

3.1.42
Lichtbildabgleich nach § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG

Ein Lichtbildabgleich darf nur für den Betroffenen beantragt werden.

Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein im Vergleich zum Erfolg unverhältnismäßig hoher Aufwand vorliegt. Der Aufwand liegt in den notwendigen finanziellen Aufwendungen (personellen/sachlichen) sowie administrativen und/ oder organisatorischen Schwierigkeiten der Polizei. Der Erfolg ist die Ahnung der konkreten Ordnungswidrigkeit. Dabei ist die Höhe der Verwarnung oder Geldbuße Richtschnur für das Gewicht des Erfolgs bei der Abwägung. Der Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn er in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führt.

Eine zumutbare Datenerhebung beim Betroffenen liegt daher immer

a) in der Anhörung des Betroffenen,

b) in der Vorladung des Betroffenen, wenn nicht sein bisheriges Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennen lässt, dass er nicht erscheinen wird,

c) im Aufsuchen des Betroffenen, wenn nicht der Aufwand der Polizei im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dabei sollte die Polizei als Grundlage für die Abwägung ihre Kosten für ein Aufsuchen des Betroffenen je nach Wohnsitz ermitteln und organisatorische Schwierigkeiten darlegen.

Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand liegt grundsätzlich vor, wenn der Betroffene nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der ermittelnden Polizeibehörde seinen Wohnsitz hat.

Die Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne von § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG. Sie ist daher erst dann zu erwägen, wenn ein Lichtbildabgleich negativ ist.

Bei der Wahl des Mittels ist zu bedenken, in welchem Maße die konkrete Art der Datenerhebung beim Betroffenen im Verhältnis zum Lichtbildabgleich in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift.

Die Polizei muss im Antrag bei der Personalausweisbehörde versichern, dass die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG gegeben sind. Weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich.

Sollte eine mögliche Ermittlung beim Betroffenen als unverhältnismäßig angesehen werden, müssen die Gründe dafür festgehalten werden. Diese können sich aus generellen Erwägungen der Polizei über den Aufwand von Ermittlungen ergeben, wenn die Erwägungen die wesentlichen Momente des Einzelfalls erfassen und der einzelne Vorgang auf sie nachvollziehbar verweist.

3.1.5
Akteneinsicht

3.1.51
Bei der Gewährung von Akteneinsicht sind grundsätzlich die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) anzuwenden. In Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren sollte Akteneinsicht gewährt werden, wenn hierdurch keine wesentlichen Verzögerungen eintreten und der Ermittlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Sofern nicht unmittelbar mit dem Verfahren befassten Stellen (z. B. Versicherungen oder von diesen bevollmächtigten Rechtsanwälten) Einsicht gewährt wird, sind die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister zurückzubehalten.

Fotografien, die sich bei den Akten befinden, können ebenfalls eingesehen werden; ein Anspruch auf Herstellung eines Abzugs besteht jedoch nicht

3.1.52
Die Gebühr für die Versendung von Bußgeldakten durch die Post richtet sich nach der Tarifstelle 30.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW).

3.1.6
Einstellung des Verfahrens

3.1.61
Die Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. l OWiG) ist geboten, wenn

a) nach dem Ermittlungsergebnis ein ausreichender Tatbeweis oder eine Feststellung des Betroffenen nicht möglich erscheint,

b) der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen würde,

c) nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Ahndung angebracht erscheint oder

d) die Tat verjährt ist.

Muss das Verfahren eingestellt werden, weil der Betroffene nicht festgestellt werden kann (Buchst a), so ist zu prüfen, ob bei der Straßenverkehrsbehörde angeregt werden soll, dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen (§ 31 a StVZO). Eine Einstellung nach Buchst. c) kommt im Interesse der Verkehrssicherheit regelmäßig nicht in Betracht, wenn es sich um Hauptunfallursachen handelt.

3.1.62
Die Einstellung ist auf der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige unter Angabe des Grundes zu verfügen.

3.1.63
Ist der Betroffene zu dem Vorwurf gehört worden, so ist er von der Einstellung formlos in Kenntnis zu setzen (§ 46 Abs. l OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO, § 50 Abs. l OWiG). Bei Minderjährigen soll außerdem der gesetzliche Vertreter verständigt werden.

3.1.64
Über die Einstellung entscheidet der Dienststellenleiter oder ein besonders beauftragter Polizeivollzugsbeamter des gehobenen oder höheren Dienstes.

3.1.65
Die Einstellungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind.

3.1.66
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, voraussichtlich nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so kommt die Anwendung des §25 a StVG zur Kostentragungspflicht des Halters in Betracht Der Anzeigensachbearbeiter macht einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag und veranlasst die Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde, der auch die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens obliegt

3.1.7
Abgabe der Anzeige an die Bußgeldbehörde

Kommt nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid in Betracht, so macht der Anzeigensachbearbeiter einen Entscheidungsvorschlag an Hand des Bußgeldkatalogs und veranlasst die Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde. Dem Vorgang ist die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beizufügen, wenn eine Geldbuße ab 80 DM vorgeschlagen wird.

3.1.8
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Hängt die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, so gibt die Polizei den Vorgang an die • Staatsanwaltschaft ab (§ 53 Abs. l Satz 3 OWiG). Ein Zusammenhang besteht (§ 42 Abs. l Satz 2 OWiG), wenn

a) jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird oder

b) hinsichtlich derselben Tat die eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

3.1.9
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge

Bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge und der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 15. 6. 1982 (SMB1. NW. 20510) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" zu verfahren.

3.2
Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsvergehen

3.2.1
Anzeigenvordruck

Bei Verkehrsvergehen ist derVordruck „Verkehrsvergehens-Anzeige" (Anl. 8) zu verwenden.

3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten

3.2.21
Verkehrsvergehen ohne Unfallfolgen sind in der Regel „einfache Sachen" im Sinne des § 163 a Abs. l Satz 2 StPO. Es genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Dem Beschuldigten ist zu diesem Zweck der Vernehmungsbogen (Anl. 8) möglicht anOrt und Stelle auszuhändigen. Anstelle einer mündlichen Belehrung kann ihm das „Anschreiben an Beschuldigten" (Anl. 9) übergeben werden mit der Bitte, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern.

3.2.22
Wird der Vernehmungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt ist ohne weitere Vernehmung die Anzeige fertig zu stellen. In jedem Fall ist jedoch der Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Sendet der Halter den Vernehmungsbogen mit dem  Vermerk zurück, dass nicht er selbst, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, ist diesem ein Vernehmungsbogen zuzusenden. Gibt der Beschuldigte die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln. Hat der Beschuldigte zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will. Die Anzeige ist mit einem entsprechenden Vermerk an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

3.2.23
Wird der Vernehmungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche Person, ist ein Vernehmungsbogen an die für den Halter zuständige Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Beschuldigten zu ermitteln und zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Vernehmung erfolglos geblieben ist.

3.2.24
Eine Vernehmung zu Protokoll soll bei Verkehrsvergehen ohne Unfallfolge die Ausnahme sein. Sie ist geboten, wenn widersprüchliche Erklärungen von Beschuldigten und Zeugen vorliegenoder bei Ausländern, welche die deutsche Sprache nicht beherrschen. Auch bei Vernehmungen zu Protokoll ist der Vernehmungsbogen (Anl. 8) zu benutzen. Der Beschuldigte ist gemäß § 163 a Abs. 4 StPO zu belehren.

3.2.3
Vernehmung von Zeugen

Sind Zeugen zu vernehmen, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (vgl. Nr. 3.1.4). Führt die schriftliche Vernehmung nicht zum Erfolg, ist der Zeuge vorzuladen. Erscheint der Zeuge nicht, ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft einzuschalten ist.

3.2.4
Lichtbildabgleich nach § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG

Nr. 3.1.42 gilt entsprechend.

3.2.5
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Schlussberichte sind nicht zu fertigen.

4
Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke, Abrechnungsverfahren

4.1
Beschaffung der Vordrucke

4.1.1
Zentrale Beschaffung

Die Vordrucke gemäß Anl. l und 5 bis 10 werden zentral beschafft

Die Bescheinigungen (Anl. 1) werden zu Verwarnungsblocks mit 20 Blatt, die Abrechnungsbögen (Anl. 10) zu Abrechnungsbüchern mit je 50 Blatt zusammengefasst.

Der jeweilige Halbjahresbedarf an Verwarnungsblocks sowie an Vordrucken gemäß den Anl. 5 bis 9 ist zum 1.1. und zum 1.7. des Jahres, der jeweilige Jahresbedarf an Abrechnungsbüchern zum 1.1. jeden Jahres unmittelbar der Polizei-Beschaffungsstelle NW mitzuteilen. Fehlanzeige ist erforderlich. Noch vorhandene alte Vordrucke sind aufzubrauchen.

4.1.2
Beschaffung durch die Polizeibehörden

Der Zahlschein (Anl. 2) wird mit dem Notizteil (Anl. 3) jeweils l0fach zusammengefasst. Die vorgenannten Zahlschein-Blocks werden von den Polizeibehörden beschafft, ebenso die Vordrucke „Halterermittlung" (Anl. 4).

Erfolgt eine schriftliche Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt, so sind die hierfür erforderlichen Vordrucke (vgl. Nr. 2.6) vom Kraftfahrt-Bundesamt zu beschaffen.

4.2
Verwaltung der Vordrucke

4.2.1
Bescheinigung und Abrechnungsbögen

4.2.11
Die Bescheinigungen (Anl. 1) sind zur Unterscheidung der Polizeibehörden mit Kennziffern zu versehen und für jede Polizeibehörde durchzunummerieren.

4.2.12
Die Polizeibehörden weisen den Empfang und die Ausgabe der Verwarnungsblocks sowie der Abrechnungsbücher in einfacher Form listenmäßig nach. Sie regeln den näheren Ablauf der Weitergabe an die Polizeidienststellen und die Ausgabe der Verwarnungsblocks an die Polizeivollzugsbeamten. Eine Weitergabe von Verwarnungsblocks ohne Quittung ist unzulässig.

4.2.13
Die Polizeidienststellen tragen die in Empfang genommenen Verwarnungsblocks mit Angabe der Nummern in das Abrechnungsbuch ein. Bei der Ausgabe eines Verwarnungsblocks ist die Nummer des Abrechnungsbuches zur besseren Auffindung der Eintragung auf dem Verwarnungsblockumschlag zu vermerken. Der Empfang des Verwarnungsblocks ist in der dafür vorgesehenen Rubrik („Quittung") des Abrechnungsbuches zu quittieren. Die Eintragungen sind mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3 VV zu § 70 LHO) vorzunehmen.

4.2.14
Die Verwarnungsblocks, die Abrechnungsbücher und sonstige Abrechnungsunterlagen sind sorgfältig aufzubewahren. Dabei ist insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass Verwarnungsblocks nicht in unbefugte Hände gelangen. Der Verlust eines Verwarnungsblocks, eines Abrechnungsbuches oder anderer Abrechnungsunterlagen ist unverzüglich der Dienststelle zu melden, die hierfür eine Niederschrift aufzunehmen und die erforderlichen Nachprüfungen zu veranlassen hat. Aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung entscheidet der Behördenleiter über die weiteren Maßnahmen und genehmigt ggf. die Absetzung des Verwarnungsblocks. Eine Durchschrift der Entscheidung ist zu den Abrechnungsunterlagen zu nehmen; der Verwarnungsblock ist im Abrechnungsbuch auszutragen.

4.2.2
Andere Vordrucke

Für die anderen in diesem RdErl. genannten Vordrucke ist die Führung von Nachweisen nicht erforderlich.

4.3
Abrechnungsverfahren

4.3.1
Abrechnung auf der Dienststelle

4.3.11
Die Polizeidienststellen, die Verwarnungsblocks empfangen, rechnen selbständig ab. Hierzu haben sie für die Verwarnungsblocks Abrechnungsbücher nach Nr. 4.1.1 zu führen; die Nrn. 18.6,19.3,19.5 und 19.6 VV zu § 71 LHO finden entsprechende Anwendung.

Der für die Abrechnung Verantwortliche hat auf der Titelseite des Abrechnungsbuches unterschriftlich zu bescheinigen, von wann bis wann er das Buch geführt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung, dass das Abrechnungsbuch richtig geführt worden ist und die Eintragungen ordnungsgemäß belegt sind.

4.3.12
Die Polizeivollzugsbeamten haben die Verwarnungsgelder bei ihrer Dienststelle innerhalb von drei Tagen abzurechnen. Die Leiter der Polizeibehörden oder die von ihnen beauftragten Beamten können die Frist in begründeten Fällen bis zu vierzehn Tagen verlängern.

4.3.13
Bei der Ablieferung von Verwarnungsgeldern durch Polizeivollzugsbeamte hat der für die Abrechnung Verantwortliche in den Spalten „Abschnitt l bis 20" des Abrechnungsbuches jeweils den zuoberst links auf dem Stammabschnitt der Bescheinigung (Anl. 1) stehenden Betrag einzutragen; Beträge, die mittels Scheck und/oder in ausländischer Währung entrichtet worden sind, sind besonders kenntlich zu machen. Der zuletzt eingetragene Betrag ist abzuhaken, um den an dem Tag von dem Polizeivollzugsbeamten abgelieferten Gesamtbetrag ermitteln zu können. Gleichzeitig hat der für die Abrechnung Verantwortliche auf der rechten Seite des Blattes in den Spalten „Abrechnung" unter Angabe des Datums und der laufenden Nummer den abgelieferten Gesamtbetrag einzutragen. Bei Devisenbeträgen ist der eingewechselte Betrag auf der linken Seite des Abrechnungsbuches einzutragen und auf der rechten Seite unter der Tagesablieferung einzusetzen. Der Beleg des Bankinstitutes ist der Abrechnung beizufügen.

Die Abrechnung der Stammabschnitte ist auf dem jeweils letzten abgerechneten Stammabschnitt mit dem Stempelaufdruck „abgerechnet" mit Datum und Gesamtbetrag zu bescheinigen. Nach Verbrauch des Verwarnungsblocks ist dieser mit den in dem Verwarnungsblock verbleibenden Stammabschnitten zurückzugeben.

4.3.14
Bei Abgabe des Verwarnungsblocks ist auf der linken Seite des Abrechnungsbogens in der Spalte „DM" das Ist einzutragen.

4.3.15
Wird ein Verwarnungsblock vorzeitig abgegeben, bleiben die nicht abgerechneten Abschnittsspalten auf dem Abrechnungsbogen frei. Das Ist ergibt sich aus den Eintragungen in den Abschnittsspalten. Der Verwarnungsblock wird unter der letzten laufenden Nummer mit dieser Nummer und einem Zusatzbuchstaben neu eingetragen.

4.3.16
In der Spalte der laufenden Nummer des Abrechnungsbogens, in der ein abgegebener, nicht verbrauchter Verwarnungsblock zuerst eingetragen worden ist, ist auf die neue laufende Nummer hinzuweisen. Die neue Nummer ist auf dem Umschlag des Verwarnungsblocks zu vermerken und die früher eingetragene Nummer zu streichen. Um die blattweise Abrechnung nicht zu verzögern, können Verwarnungsblocks, die längere Zeit im Besitz eines Polizeivollzugsbeamten sind, auf der Seite der erstmaligen Eintragung ausgetragen und entsprechend Nr. 4.3.15 neu eingetragen werden.

4.3.17
Die Abrechnung der eingezahlten Verwarnungsgelder hat stets auf dem Abrechnungsbogen zu erfolgen, auf dem der Verwarnungsblock eingetragen ist. Bei der Abrechnung ist in der auf der linken Seite des Abrechnungsbogens befindlichen Spalte „DM" das Gesamt-Ist zu bilden. Diese Summe muss mit der sich aus den Abrechnungsspalten ergebenden Gesamtsumme übereinstimmen.

4.3.2
Abrechnung bei der Kasse

4.3.21
Die Dienststellen zahlen die abgerechneten Verwarnungsgelder mindestens zweimal wöchentlich (möglichst dienstags und freitags) unmittelbar bei der zuständigen Kasse oder bei einem Kreditinstitut zugunsten eines Kontos der zuständigen Kasse ein. Bei Dienststellen mit einem Verwarnungsgeldaufkommen bis zu 600 DM je Woche genügt es, wenn einmal wöchentlich eingezahlt wird.

4.3.22
Bei Einzahlung der Verwarnungsgelder bei der Kasse ist auf dem Einzahlungsschein für die Kasse bzw. der Quittung der Kasse zu vermerken, wie sich der eingezahlte Betrag nach den Beträgen auf den einzelnen Abrechnungsbögen des Abrechnungsbuches zusammensetzt

Die von den Kassen erhaltenen Quittungen sind zu nummerieren; die Nummern sind auf den einzelnen Abrechnungsbögen unter dem abgeführten Betrag zu vermerken.

4.3.23
Die abrechnenden Dienststellen melden der Verwaltung in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens einmal monatlich - die Höhe der abgerechneten Verwarnungsgelder. Die Verwaltung erteilt der Kasse über das gemeldete Einnahmesoll die erforderliche Annahmeanordnung. Zur gleichen Zeit ist das Soll mit den tatsächlich bei der Kasse eingegangenen Beträgen zu vergleichen. Die Verwaltung kann der Kasse zu Beginn eines Haushaltsjahres getrennt für jede abrechnende Dienststelle auch eine allgemeine Annahmeanordnung (VV Nr. 22 zu § 70 LHO) erteilen. Diese Annahmeanordnung ist in regelmäßigen, mit der Kasse zu vereinbarenden Zeitabständen durch Zusammenstellungen der in Absatz l Satz l genannten Meldungen zu ergänzen. Absatz l Satz 3 gilt entsprechend.

Einzelheiten sind mit der Kasse abzustimmen.

4.3.3
Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen

4.3.3l
Die Abrechnungsbücher und Unterlagen sind sicher aufzubewahren und so zu ordnen, dass auch einzelne Unterlagen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Herausgabe an Dritte ist nur gegen Quittung zulässig. Die Rückgabe ist zu überwachen.

4.3.32
Bis fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Abrechnungsbücher mit den dazu gehörenden Verwarnungsblocks und sonstigen Unterlagen abgeschlossen und die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, sind aufzubewahren:

- Verbrauchte Verwarnungsblocks, die wegen verschriebener oder sonst unbrauchbar gewordener Bescheinigungen nicht vollständig abgerechnet werden konnten,

- Nachweisungen der Kasse über überwiesene Verwarnungsgelder,

- Einzahlungsquittungen der Kassen und Geldinstitute,

- Abrechnungsbücher,

- für die Abrechnung der Verwarnungsgelder erstellte Nachweisungen, Listen und sonstige Unterlagen.

Die nach Ablauf von 5 Jahren auszusondernden Bücher und Unterlagen sind gemäß Nr. 7.3 der Aufbewahrungsbestimmungen (Anl. zu Nr. 21.1VV zu § 71 LHO) zu vernichten.

4.3.33
Vollständig abgerechnete Verwarnungsblocks sind bis zur Durchführung der Rechnungsprüfung aufzubewahren. Ergeben sich bei der Rechnungsprüfung keine Beanstandungen, sind sie vom Rechnungsprüfer zur Vernichtung freizugeben. Auf die Aufbewahrung der erledigten Notizteile (Anl. 3) kann nach Auswertung gemäß Nr. 4.3.44 verzichtet werden.

4.3.34
Die ordnungsgemäße Handhabung dieser Bestimmungen ist durch den Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten durch unvermutete Kontrollen mindestens einmal monatlich zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist auf dem betreffenden Abrechnungsbogen des Abrechnungsbuches aktenkundig zu machen. Die von den Rechnungsprüfern vorzunehmenden Prüfungen bleiben hiervon unberührt.

4.3.4
Überwachung des Zahlungseingangs

4.3.41
In den Fällen der Nrn. 2.5.25 und 2.7.1 übergibt der Polizeivollzugsbeamte den ausgefüllten Notizteil (Anl. 3) seiner Dienststelle, die ihn an den für die Ausgabe und Abrechnung der Verwarnungsblocks Verantwortlichen weiterleitet.

4.3.42
Nach Eingang des Verwarnungsgeldes benachrichtigt die Kasse in einfacher Form die Polizeibehörde über den Zahlungseingang. Die Benachrichtigung muss die Dienststelle, das Geschäftszeichen und die Höhe des eingezahlten Betrages enthalten; Angaben über Namen und Anschrift des Einzahlers sind nur erforderlich, wenn das Geschäftszeichen nicht oder unvollständig angegeben ist Die Polizeibehörde leitet die Benachrichtigung an die .zuständige Dienststelle.

4.3.43
Der für die Abrechnung Verantwortliche überwacht den Zahlungseingang. Falls dieser nicht erfolgt, finden die Nrn. 2.5.26, 2.5.27, 2.5.34 und 2.7.2 Anwendung.

4.3.44
Der Notizteil (Anl. 3) dient nach Eingang des Verwarnungsgeldes ggf. der statistischen Erfassung der Verwarnungen für Formular „TÄT 1."

5
Schlussbestimmungen

Der bisherige Buß- und Verwarnungsgeldkatalog gilt bis zum Erlass neuer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durch den Bundesminister für Verkehr fort.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

MBl. NRW 1987 S. 1586, geändert durch Rd.Erl. v. 15.11.1996 (MBl. NRW. 1997 S. 90)


Anlagen: