Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 20510 Bezeichnung von Sinti und Roma durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 10.3.1986 -IVA4-6590¹)

 

Historisch:

20510 Bezeichnung von Sinti und Roma durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 10.3.1986 -IVA4-6590¹)

10. 3. 86 (1) 173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1986 = MB1. NW.Nr.39einschl.)


20510 Bezeichnung von Sinti und Roma durch die Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 10.3.1986 -IVA4-6590¹)

Das Grundgesetz und die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbieten es, Personen aufgrund ihrer Rasse oder Abstammung zu benachteiligen. Auch besondere Lebensweisen bestimmter Personengruppen dürfen nicht zu Benachteiligungen führen. So hat sich das Ministerkomitee des Europarates wiederholt .dafür ausgesprochen, jeder Form der Diskriminierung von Landfahrern Einhalt zu gebieten und Vorurteilen entgegenzutreten, die die Grundlage diskriminierender Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber Landfahrern, insbesondere gegenüber Sinti und Roma, bilden. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma, der eine Bevölkerungsgruppe vertritt, die während der NS-Dikta-tur schwerstes Unrecht erleiden mußte, hat außerdem darauf hingewiesen, daß die Mehrheit der deutschen Sinti einen festen Wohnsitz habe und erwerbstätig sei.

Da Angaben über die Volkszugehörigkeit von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, Diskriminierungen darstellen können, die Vorurteile verstärken oder; wecken, bitte ich, die Bezeichnung von tatverdächtigen Sinti oder Roma als Zigeuner, den Hinweis bei solchen Tatverdächtigen auf ihre Zugehörigkeit zu den Sinti oder Roma sowie deren Kennzeichnung- als Landfahrer zu unterlassen. Das gilt auch bei Mitteilungen gegenüber Dritten einschließlich der Presse.

Die Pflicht, Anzeigen und Vernehmungen authentisch zu protokollieren, bleibt hiervon unberührt.

') MBL NW. 1886 S. 464.