Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Kostenausgleich in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehören Auslagenerstattung zwischen Bundes Justiz Verwaltung und Polizeibehörden des Landes NW RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1967 -IV D l/D 2 - 5018/01

 

Historisch:

Kostenausgleich in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehören Auslagenerstattung zwischen Bundes Justiz Verwaltung und Polizeibehörden des Landes NW RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1967 -IV D l/D 2 - 5018/01

Kostenausgleich in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehören
Auslagenerstattung zwischen Bundes Justiz Verwaltung und Polizeibehörden des Landes NW
RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1967 -IV D l/D 2 - 5018/01

Nachstehende Vereinbarung vom 4.10.1958 ist künftig auch in meinem Geschäftsbereich anzuwenden.

Zu den sonstigen Auslagen des 7. Abschnittes des Gerichtskostengesetzes gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen, im Falle der Verurteilung gemäß § 465 Absatz l Satz 3 StPO von dem Verurteilten zu tragenden Auslagen der Polizei.

Nach Nummer 3 Satz 2 der Vereinbarung wird auf eine Erstattung dieser Auslagen durch den Bund verzichtet. Die Kosten sind jedoch zu den Strafakten mitzuteilen.

Anlage

I.
Vereinbarung
der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik sowie der Gefängnisbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg über den Kostenausgleich in Strafsachen des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug.

Für den Kostenausgleich in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, gelten folgende Bestimmungen:

1.
Der Bund trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung, auf die der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug erkannt hat, in Höhe von 2,30 DM, ab 1. Oktober 1957 in Höhe von 4,50 DM für jeden Hafttag.

2.
In gleicher Weise trägt der Bund die Kosten, die durch den Vollzug von Untersuchungshaft in erstinstanzlichen Strafsachen des Bundesgerichtshofes entstehen; dem Lande Baden-Württemberg werden Haftkosten für den Vollzug von Untersuchungshaft in Höhe von 4,60 DM, ab 1. Oktober 1957 in Höhe von 6,50 DM für jeden Hafttag erstattet.

Übernimmt der Generalbundesanwalt die Verfolgung einer Straftat nach § 74 a Abs. 2 GVG oder gelangt ein Verfahren gemäß §§ 209, 270 StPO an den Bundesgerichtshof, so erstattet der Bund von diesem Zeitpunkt an die Kosten des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft.

Gibt der Generalbundesanwalt ein Verfahren nach § 134 a Abs. l und 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft ab oder überweist der Bundesgerichtshof eine Sache nach § 134 a Abs. 3 GVG an ein Gericht eines Landes, so trägt der Bund die Kosten des Vollzugs der Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der Abgabe oder Überweisung.
3.
Darüber hinaus trägt in erstinstanzlichen Strafsachen des Bundesgerichtshofes der Bund die Kosten des Transports von Beschuldigten oder Verurteilten. Auf die Erstattung sonstiger, in diesen Sachen entstehender Auslagen (7. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes) verzichten die Länder.

4.
Besondere Kosten, die während des Vollzugs einer Untersuchungs- oder Strafhaft für den Generalbundesanwalt entstehen, z. B. Kosten für die ärztliche Behandlung von Gefangenen, werden neben den in Nr. l, 2 und 3 bezeichneten Auslagen vom Bund erstattet.

5.
In den in Nr. 2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Fällen werden die Auslagen, die dem Bund oder den Ländern entstanden sind, solange das Verfahren bei ihnen anhängig war, von der zuständigen Vollstreckungsbehörde angesetzt; die eingehenden Beträge verbleiben der für die Vollstreckungsbehörde zuständigen Kasse des Bundes oder des Landes..

6.
Anträge der zuständigen Landesbehörden auf Erstattung von Kosten durch den Bund sind beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe einzureichen.

7.
Die Vereinbarung gilt ab 1. April 1954. Sie kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

II.

1.
Die Anforderungen der Kosten nach Nr. 6 der Vereinbarung zu I. obliegt den Generalstaatsanwälten.

2.
Als Transportkosten (Nr. 3 Satz l der Vereinbarung) sind bis auf weiteres nur die Kosten von Einzeltransporten anzufordern.

MBl. NW. 1968 S. 116