Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 696).

 


Historisch: Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der Landesoberbehörden RdErl. d. Innenministeriums - 43-58.01.02 v. 29.6.2007

 

Historisch:

Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der Landesoberbehörden RdErl. d. Innenministeriums - 43-58.01.02 v. 29.6.2007

Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben der Landesoberbehörden

RdErl. d. Innenministeriums - 43-58.01.02
v. 29.6.2007

1
Allgemeines

Am 1.7.2007 tritt das „Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei“ in Kraft. Die §§ 13 bis 13b POG weisen den polizeilichen Landesoberbehörden die sachlichen Zuständigkeiten zu. Dazu ergehen nachfolgend konkretisierende und ergänzende Aufgabenzuweisungen und Regelungen.

2
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP)

2.1
Bisherige Zuständigkeiten und Aufgaben des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei (IAF)

Soweit nicht anders geregelt, werden die bisherigen Zuständigkeiten und Aufgaben des IAF dem LAFP übertragen.

2.2
Konkretisierung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 13b POG NRW

2.2.1
Aus- und Fortbildung

Das LAFP

- unterstützt das Innenministerium bei der Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung der Kreispolizeibehörden in der Ausbildung sowie in der örtlichen und regionalen Fortbildung,

- ist zuständig für die Durchführung der Förderphase und des ersten Jahres des Masterstudienganges in der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst,

- ist zuständig in Angelegenheiten der regionalen, zentralen sowie der externen Fortbildung  einschließlich der Organisation solcher Fortbildungsmaßnahmen,

- führt den elektronischen Fortbildungskalender,

- koordiniert das „Einsatztraining 24“ fachlich,

- unterstützt die Kreispolizeibehörden in der örtlichen Fortbildung,

- veranlasst und koordiniert die jährlichen Leistungsprüfungen der Diensthundführerinnen und Diensthundführer mit Diensthund.

2.2.2
Aufsicht gem. § 5 Abs. 4 POG

Das LAFP führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten insbesondere in

- Personalangelegenheiten

- Beurteilungsangelegenheiten

- Disziplinarangelegenheiten.

2.2.3
Sonstige Auswahlverfahren, (Teil-)Potentialanalysen

Das LAFP

- ist zuständig für weitere Auswahlverfahren nach Bestimmung des Innenministeriums, insbesondere für das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst und für spezielle Funktionen in der Polizei,

- administriert das Auswahlverfahren für den höheren Dienst, einschließlich Direkteinstieg.

2.3
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LAFP

- bereitet die Stufenverfahren nach Maßgabe des Innenministeriums vor,

- ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Datenqualität im Personalinformationssystem der Polizei NRW,

- koordiniert den Sport in der Polizei,

- unterstützt das Innenministerium bei der Aufsicht über

- den Dienstsport in den Kreispolizeibehörden,

- den Polizeiärztlichen Dienst der Kreispolizeibehörden, insbesondere auch in Angelegenheiten des betriebsmedizinischen Arbeitsschutzes,

- legt dem Innenministerium bei Bedarf einen Vorschlag für die landesweite Verteilung der Beförderungsstellen des mittleren und des gehobenen Dienstes vor,

- koordiniert und steuert die Personalwerbung der Polizei,

- führt als Endbeurteiler das Beurteilungsverfahren für den höheren Dienst der Kreispolizeibehörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 durch,

- nimmt landeszentrale Aufgaben der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit wahr und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der Kreispolizeibehörden,

- übernimmt die Aufgabe des Zentralen Beschwerdemanagements der Polizei NRW und führt zu diesem Zweck ein Zentrales Beschwerderegister,

- nimmt die Aufgaben in Angelegenheiten der „Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ im Bereich der Aus- und Fortbildung wahr und

- nimmt die Aufgabe des Fachcontrollings ZA wahr.

3
Landeskriminalamt (LKA)

3.1
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gem. § 13 POG NRW

Das LKA koordiniert KPB-übergreifend Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel in Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Einrichtung KPB-übergreifender Ermittlungskommissionen/-gruppen auf Anforderung einer Kreispolizeibehörde oder falls eine Selbstkoordinierung der Kreispolizeibehörden nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht erfolgreich erscheint.

Das LKA ist über Fälle der Selbstkoordinierung zu informieren.

3.2
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LKA ist außerdem zuständig für

- die Angelegenheiten der „Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,

- die Koordination der aufsichtsunterstützenden Aufgaben im Zusammenhang mit der „Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“, wenn die Zuständigkeit einer bestimmten Landesoberbehörde nicht von vornherein und ohne Aufwand feststellbar ist,

- Rechtsangelegenheiten aus dem kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich,

- datenschutzrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit polizeilichen Informationssystemen in Kriminalitätsangelegenheiten.

4
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD)

4.1
Bisherige Zuständigkeiten und Aufgaben der Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD)

Soweit nicht anders geregelt, werden die bisherigen Zuständigkeiten und Aufgaben der ZPD dem LZPD übertragen.

4.2
Konkretisierung der Aufgabenzuweisung gem. § 13a POG NRW

4.2.1
Einsatzbewältigung und Gefahrenabwehr

Das LZPD ist zuständig für

- alle bisher in Erlassen und Dienstvorschriften für die Bezirksregierungen niedergelegten polizeilichen Aufgaben im Bereich der Einsatzbewältigung (z.B. Angelegenheiten der Bereitschaftspolizei) und der Gefahrenabwehr, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen werden,

- die Angelegenheiten der Spezialeinheiten sowie die Ausstattung und Ausrüstung von Spezialeinheiten und –kräften,

- die Informationssammlung und den Informationsaustausch über polizeilich relevante Sachverhalte und Störer bei Sportveranstaltungen; insoweit ist das LZPD

- Zentralstelle des Landes (Landesinformationsstelle Sporteinsätze – LIS),

- Zentralstelle der Polizeien der Länder und des Bundes (Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze - ZIS),

- Nationale Fußballinformationsstelle (NFIP),

- Ansprechstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Datei „Gewalttäter Sport“,

und

- verwaltet Führungs- und Einsatzmittel des Bundes für die Bereitschaftspolizei,

- hält Einsatzberater für die Polizeibehörden vor und berät diese bei der Bewältigung besonderer Einsatzlagen,

- hält die Polizeifliegerstaffel vor,

- nimmt die Aufgaben SAR-Bereichssuchstelle für das Land Nordrhein-Westfalen wahr,

- bearbeitet die Angelegenheiten der „Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ im Bereich der Einsatzbewältigung und der Gefahrenabwehr.

Außerdem nimmt das LZPD Informationen/Meldungen entgegen in Fällen, in denen eine Tat polizeiliche Einsatzmaßnahmen in NRW erfordern kann und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist, insbesondere wenn

- polizeiliche Maßnahmen in Eilfällen aus Anlass der Weiterführung grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) durch Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten,

- die Übernahme grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 SDÜ oder auf der Grundlage bewilligter Rechtshilfe,

- grenzüberschreitende polizeiliche Maßnahmen unter Beteiligung von Spezialeinheiten oder -kräften aus Anlass bewilligter Rechtshilfe oder bei Verlagerung einer Gefahrenlage aus dem benachbarten Ausland,

geboten erscheinen.

Mit der Durchführung ggf. erforderlicher polizeilicher Maßnahmen beauftragt das LZPD auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 POG ein Polizeipräsidium gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO).

4.2.2
Landesleitstelle

Das LZPD unterhält eine Landesleitstelle im 24-Stunden-Dienst, die insbesondere

- Sofortmaßnahmen auslöst und koordiniert,

- eine behördenübergreifende Kommunikation technisch ermöglicht,

- im Bedarfsfall  Funkverkehrskanäle zuweist,

- hinsichtlich der operativen Umsetzung als Landes- und Nationale Meldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei fungiert

und darüber hinaus die bisherigen polizeilichen Aufgaben der Leitstellen der Bezirksregierungen übernimmt, falls im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

Weiterhin gewährleistet das LZPD rund um die Uhr den Lagedienst, erstellt ein tägliches Lagebild und wertet zielgerichtet Medien aus.

4.2.3
Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln (FEM)

Das LZPD ist zuständig für die Koordinierung von Kräften sowie FEM

- der Bereitschaftspolizei,

- der Spezialeinheiten und -kräfte (auch des LKA),

- der Beratergruppen,

- der Polizeifliegerstaffel,

- der Landesreiterstaffel,

- der zentral vorzuhaltenden Diensthundführer mit Diensthund,

- der Eskortenkräfte,

- der Polizeiärzte und

- des Sanitätspersonals.

Die Koordinierung von sonstigen Kräften (z.B. Wachdienst, Ermittlungskräfte) und FEM obliegt dem LZPD auf Anforderung einer Kreispolizeibehörde oder für den Fall, dass die Selbstkoordinierung der Kreispolizeibehörden nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht erfolgreich erscheint.

Das LZPD ist über Fälle der Selbstkoordinierung zu informieren.

Die Zuständigkeit des LKA bleibt unberührt.

Die Entscheidung über die Unterstellung von Kräften anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten sowie die Unterstellung von Kräften des Landes NRW auf Anforderung anderer Länder, des Bundes oder ausländischer Staaten behalte ich mir vor.

Zu Koordinierungszwecken führt das LZPD ein tagesaktuelles Kräftelagebild und eine aktuelle FEM-Übersicht.

4.2.4
Polizeiliche Verkehrsangelegenheiten (einschl. Verkehrsrecht)

Das LZPD 

- ist zuständig für alle bisher in Erlassen und Dienstvorschriften für die Bezirksregierungen niedergelegten polizeilichen Aufgaben im Bereich des Verkehrs, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen werden,

- ist zuständig für die Aufgaben der Beratungsstelle für Verkehrssicherheit,

- ist zuständig für Angelegenheiten der Landes- und Nationalen Meldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei,

- unterstützt das Innenministerium auch in Angelegenheiten der nationalen und internationalen polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,

- ist zuständig für Angelegenheiten der „Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ in der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,

- ist zuständig für polizeiliche Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Straßen- und Wasserstraßenverkehr.

4.2.5
Führung und Steuerung, Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden

Das LZPD

- richtet die „Landeszentrale Controllingstelle“ ein

- berät auf Anforderung die Polizeibehörden mit den Schwerpunkten Methodenkompetenz, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung.

4.2.6
IT der Polizei, Polizeitechnik

Das LZPD

- verwaltet die landeszentral vorzuhaltende IT der Polizei und Polizeitechnik einschließlich der Reserven und organisiert ggf. die dezentrale Vorhaltung

- koordiniert die Verwendung der IT der Polizei und Polizeitechnik.

4.2.7
Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten

Das LZPD

- verteilt die Haushaltsmittel auf die Kreispolizeibehörden (außer 422 01, 422 02, 429 00 bzw. 428 01) unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben des Innenministeriums,

- führt hierbei einen Mittelausgleich bei Bedarf und nach Maßgabe des Innenministeriums herbei,

- erstellt für die Haushaltstitel, die seiner Verteilung unterliegen, einen Haushaltsvoranschlag unter Beteiligung der Kreispolizeibehörden,

- unterstützt das Innenministerium bei der Überwachung des Haushaltsvollzuges,

- rechnet Kosten ab für den Einsatz externer Kräfte in NRW und von NRW-Kräften für die Polizeien der Länder und des Bundes.

4.2.8
Liegenschaftsangelegenheiten

Das LZPD

- prüft Raumprogramme der Kreispolizeibehörden und unterstützt das Innenministerium bei der Genehmigung

- berät und unterstützt die Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des Innenministeriums in Fragen der Liegenschaftsverwaltung.

4.3
Zuweisung weiterer Aufgaben

Das LZPD

- koordiniert den sicherheitstechnischen Arbeitsschutz innerhalb der Polizei NRW und entwickelt diesen unter Einbeziehung der Schnittstelle zum betriebsmedizinischen Arbeitsschutz fort

- unterstützt das Innenministerium bei der Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung der Kreispolizeibehörden im sicherheitstechnischen Arbeitsschutz  

- unterstützt das Innenministerium bei der Aufsicht in Angelegenheiten der Behördenorganisation und des Geschäftsbetriebes der Kreispolizeibehörden

- ist zuständig für Angelegenheiten des Versammlungsrechts, des Schadensersatzes, des allgemeinen Datenschutzes und des sonstigen polizeilichen Tätigkeitsrechtes, soweit nicht das LKA oder das LAFP zuständig ist

- führt Innenrevisionen bei den Kreispolizeibehörden nach Maßgabe des Innenministeriums durch

- ist  „Bundesmeldestelle der Polizei im Kontakt zu den Medien“

- nimmt Informationen/Meldungen für die Bezirksregierungen entgegen und steuert diese (Meldekopf Bezirksregierungen)

- führt die Geschäfte der Vorschriftenkommission und ist die zentrale Vorschriftenstelle der Polizei NRW.

MBl. NRW. 2007 S. 574, geändert durch Runderlass vom 20.12.2017 (MBl. NRW. 2018 S. 23).