Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 21.12.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 912).

 


Historisch: Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 -IV A l – 0300

 

Historisch:

Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 -IV A l – 0300

Organisation der Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 -IV A l – 0300

1
Rahmenvorgaben

1.1

Für die Organisation der Kreispolizeibehörden gebe ich den Organisationsplan nach Anlage l vor. Daraus leitet jede Kreispolizeibehörde, nach ihrer Größe und den örtlichen Gegebenheiten abgestuft, ihre Organisation ab und setzt sie unter Beachtung der folgenden Bestimmungen in Kraft. Andere als die in der Anlage l vorgesehenen Organisationseinheiten dürfen nicht eingerichtet werden.

1.2

In den Dezernaten der Abteilung VL können Sachgebiete anders zugeordnet werden; die Teilaufgabe Außenkontakte kann bei Polizeipräsidien der Pressestelle angegliedert werden.

1.3

Bei allen Führungsfunktionen ist zu prüfen, ob damit „Zugleich-Aufgaben" zu verbinden sind.

2

Kurzbezeichnungen

2.1

Die Abteilungen werden mit den Buchstaben VL und GS, die Unterabteilungen mit den Buchstaben PI, BP/PSD, PSD bzw. VD, SE und ZKB als Abkürzungen benannt.

2.2

Die Polizeiinspektionen werden durchgängig nach arabischen Zahlen (z.B. PI l, PI 2), ihrer Lage (z.B. PI Nord, PI Mitte) oder nach Ortsnamen (z.B. PI Oberkassel) bezeichnet. Polizeiwachen werden nach Orts- oder Straßenbezeichnungen benannt (z.B. PW Innenstadt, PW X-dorf, PW Karlstraße). Bestehen mehrere Kriminalkommissariate (KK) in einer Polizeiinspektion, sind sie unter Voranstellen der PI-Bezeichnung numerisch zu kennzeichnen (z.B. PI Nord/ KK l, PI Nord/KK 2). Sind die Kommissariate einer PI räumlich getrennt untergebracht, können sie nach der Ortsbezeichnung benannt werden (z.B. PI 1/KK X-stadt, PI 1/KK Y-dorf).

2.3

Die Systematik der Bezeichnung von Kriminalgruppen (KG) und Kriminalkommissariaten (KK) der ZKB ist der Anlage l zu entnehmen.

3

Polizeiinspektionen

3.1

Die Fläche und die Personalstärke der Polizeiinspektionen bestimmt die Kreispolizeibehörde unter Berücksichtigung kommunaler Strukturen und kriminalgeografischer Zusammenhänge. Sie darf dabei eine Personalstärke von 100 nicht unterschreiten; die Anzahl der bei der Neuorganisation der Kreispolizeibehörden festgelegten Polizeiinspektionen darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde überschritten werden. Besteht nur eine Polizeiinspektion, werden deren Leitung mit der Leitung GS verbunden und die Aufgaben der Führungsstelle von dem Abteilungsstab wahrgenommen. Die Leitung einer Polizeiinspektion kann zugleich mit der Leitung der Polizeihauptwache und/oder der Leitung der Ermittlungsdienste verbunden werden.

3.2

Durchgehend besetzte Polizeiwachen müssen über mindestens 20 Wachdienstkräfte, nicht durchgehend besetzte Polizeiwachen über mindestens die Hälfte dieser Stärke verfügen.

3.3

Die Polizeiinspektionen werden in Bezirke gegliedert. Die Größe der Bezirke richtet sich nach den räumlichen und strukturellen Gegebenheiten. Für jeden Bezirk wird eine Bezirksbeamtin oder ein Bezirksbeamter eingesetzt (Anlage 2: Aufgabenbeschreibung für den Bezirksdienst).

3.4

Die Stärke von Kriminalkommissariaten soll eine eigenständige Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Die Mindeststärke beträgt 1:7. Innerhalb der Kriminalkommissariate ist, mit Ausnahme der Dienstgruppenleitung bei der Kriminalwache, eine der Kommissariatsleitung nachgeordnete Führungsebene nicht einzurichten. Erweist sich in einem Kriminalkommissariat nach Aufgabenzuschnitt und Personalstärke die Wahrnehmung der Führungsaufgaben in einer Hand als nicht möglich, ist dieses zu teilen. Sind täter- oder tätergruppenorientierte Ermittlungen erforderlich, sind diese durch temporäre Ermittlungsgruppen oder Ermittlungskommissionen wahrzunehmen.

3.5

Kriminalkommissariat und Verkehrskommissariat können zusammengefasst werden (KK/VK).

3.6

In Kreispolizeibehörden mit nur einer Polizeiinspektion werden die Aufgaben der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung in einem Kriminalkommissariat gebündelt und wie die des Verkehrsdienstes der Polizeiinspektion zugeordnet.

4

Zentrale Kriminalitätsbekämpfung

4.1

Die Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) wird grundsätzlich in das Kommissariat Vorbeugung, Kriminalkommissariate und ggf. Kriminalgruppen unter Einbeziehung des Polizeilichen Staatsschutzes gegliedert. Dieser kann, sofern er aus mehr als einem Kriminalkommissariat besteht, als Kriminalgruppe organisiert werden. Werden die Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes in nur einem Kriminalkommissariat wahrgenommen, kann dieses in eine Kriminalgruppe eingegliedert werden. Einen Anhalt für die Gliederung und Zuordnung der Aufgaben bietet das Modell der Anlage 1. Nummer 3.4 gilt entsprechend. Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit soll nach Möglichkeit die Stärke von 1:7 deutlich überschritten werden. Die Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung kann in kleinen Kreispolizeibehörden in einem Kriminalkommissariat (einschl. Vorbeugung) zusammengefasst werden.

4.2

In der ZKB kann ein Einsatztrupp (ET ZKB) eingerichtet werden.

4.3

Über die Einrichtung von Kriminalgruppen und ihre Zahl entscheiden die Polizeipräsidien unter Berücksichtigung der Zahl und Stärke der Kommissariate. Die Leitung der ZKB kann zugleich mit der Leitung einer Kriminalgruppe wahrgenommen werden.

4.4

Obliegen einem Kriminalkommissariat der Kriminalgruppe „Organisierte Kriminalität" ausschließlich ermittlungsunterstützende und verfahrensbegleitende Serviceaufgaben, können dort auch Zeugenschutzaufgaben wahrgenommen werden.

4.5

Das Kommissariat Vorbeugung umfasst zentrale Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung und der Verkehrssicherheitsberatung.

4.6

Inwieweit die Aufgaben der Kriminalitätsbearbeitung dezentral oder zentral wahrzunehmen sind, richtet sich nach Anlage 3.

5

Spezialisierte Verkehrsüberwachung

Spezialisierte Verkehrsüberwachung ist durch zentrale und/oder dezentrale leistungsfähige Verkehrsdienste wahrzunehmen. Bei dezentraler Aufgabenwahrnehmung ist in jeder Polizeiinspektion ein Verkehrsdienst einzurichten.

6

Wasserschutzpolizei

Für das Präsidium der Wasserschutzpolizei gilt Anlage l ebenfalls als Organisationsplan mit der Maßgabe, dass Bezirksdienst sowie Kriminal- und Verkehrskommissariat bei Polizeiinspektionen entfallen. Eine Aufgabenbeschreibung ist der Anlage 5 zu entnehmen.

7

Änderung der Organisation

Die Kreispolizeibehörden berichten den Aufsichtsbehörden Änderungen ihrer Organisation.

8

Inkrafttreten

Diese Organisationsvorgaben treten mit Wirkung vom 10. November 1997 in Kraft.

MBl. NRW. 1997 S. 1364, geändert durch RdErl. v. 3.12.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1330), 17.1.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 178), 3.5.2004 (MBl. NRW. 2004 (S. 514 –Aufhebung der Anlage 4), 19.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1145).


Anlagen: