Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz - VVPOG NRW - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003 – 43.1 – 0006
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz - VVPOG NRW - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003 – 43.1 – 0006
Verwaltungsvorschrift
zum Polizeiorganisationsgesetz
- VVPOG NRW -
RdErl. d. Innenministeriums v. 23.5.2003
– 43.1 – 0006
Zu § 2
2
Polizeibehörden
Dienstgebäude der Polizeibehörden sind mit Amtsschildern zu kennzeichnen.
Die Amtsschilder enthalten das Landeswappen in einem
zwölfzackigen Stern und darunter die Bezeichnung der Polizeibehörde.
Größe des Amtsschildes: 50 x 70 cm
Höhe der großen Buchstaben: 7,8 cm
Höhe der kleinen Buchstaben: 5,7 cm
Durchmesser des Polizeisterns: 21 cm
100 cm x 40 cm, Schriftgröße 20 cm
75 cm x 30 cm, Schriftgröße 15 cm
60 cm x 25 cm, Schriftgröße 12 cm
ausgewählt werden.
Reichen im Einzelfall Transparent oder Schild zur
Kennzeichnung und zum schnellen Auffinden einer Polizeidienststelle (oder deren
Eingang) nicht aus, sind zusätzlich reflektierende Hinweisschilder aus
Kunststoff oder Leichtmetall mit der Aufschrift „POLIZEI“ in Großbuchstaben -
ebenfalls in weißer Schrift auf blauem Grund - gegebenenfalls in Pfeilform
aufzustellen. Die Hinweisschilder sollen 16 cm hoch und 46 cm – in Pfeilform 55
cm – lang sein.
Zu § 4
4
Polizeieinrichtungen
Für die Beschilderung von Polizeieinrichtungen gilt Nr. 2
entsprechend.
Zu § 12
12
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Die Autobahnpolizei der Bezirksregierungen bearbeitet abschließend Straftaten nach § 315b StGB, es sei denn, die Tathandlung erfolgt außerhalb der Bundesautobahn (z.B. Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn).
Straftaten, bei denen entweder nur die Art der Tatbegehung einen Bezug zum Straßenverkehr hat (z.B. § 316a StGB) oder der Beginn der Tat regelmäßig nicht auf Bundesautobahnen liegt (z.B. § 22a StVG), werden nicht abschließend von der Autobahnpolizei der Bezirksregierung bearbeitet.
Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Autobahnpolizei
nehmen dann, wenn ein Ermittlungsvorgang an eine Kreispolizeibehörde abzugeben
ist, alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen und Anordnungen vor, um die
Verdunklung der Sache zu verhindern.
Zu § 13
13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts
Das Landeskriminalamt führt die Bezeichnung
"Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen".
MBl.
NRW. 2003 S. 538