Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verpflichtung von Dolmetschern und Übersetzern bei der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 2. 6. 1981 -IVA2-270

 

Verpflichtung von Dolmetschern und Übersetzern bei der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 2. 6. 1981 -IVA2-270

Verpflichtung von Dolmetschern und Übersetzern bei der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 2. 6. 1981 -IVA2-270

In polizeilichen Ermittlungsverfahren ist oft die Heranziehung von nichtbeamteten Dolmetschern und Übersetzern erforderlich. Da dieser Personenkreis zwangsläufig Kenntnis von innerdienstlichen Vorgängen erhält, die der amtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist in der Regel ihre förmliche Verpflichtung nach § l des Verpflichtungsgesetzes - Artikel 42 EGStGB - vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGB1. I S. 1942), geboten. Die Verpflichtung ist von den Polizeibehörden vorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Der Verpflichtete erhält eine Abschrift der Niederschrift.

MBl. NRW. 1978 S. 228.


Anlagen: