Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verpflichtung von Dolmetschern und Übersetzern bei der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 2. 6. 1981 -IVA2-270
Verpflichtung von Dolmetschern und Übersetzern bei der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 2. 6. 1981 -IVA2-270
Verpflichtung von Dolmetschern und
Übersetzern bei der Polizei
RdErl. d. Innenministers
v. 2. 6. 1981 -IVA2-270
In polizeilichen
Ermittlungsverfahren ist oft die Heranziehung von nichtbeamteten Dolmetschern
und Übersetzern erforderlich. Da dieser Personenkreis zwangsläufig Kenntnis von
innerdienstlichen Vorgängen erhält, die der amtlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, ist in der Regel ihre förmliche Verpflichtung nach § l des
Verpflichtungsgesetzes - Artikel 42 EGStGB - vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469),
geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGB1. I S. 1942), geboten. Die
Verpflichtung ist von den Polizeibehörden vorzunehmen. Dabei ist auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage aufzunehmen,
die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Der Verpflichtete erhält eine
Abschrift der Niederschrift.
MBl. NRW. 1978 S. 228.
Anlagen: