Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Dieser Erlass wird z.Zt. überarbeitet und liegt nicht in aktueller elektronischer Fassung vor. Neue Gl.-Nr.: 5057.

 


Historisch: Gewährung von Unterkunft und Verpflegung bei der Polizei-Führungsakademie in Münster (PFA) RdErl. d, Innenministers voni 25. 3. 1982 — IV D 4 -5110 ¹)

 

Historisch:

Gewährung von Unterkunft und Verpflegung bei der Polizei-Führungsakademie in Münster (PFA) RdErl. d, Innenministers voni 25. 3. 1982 — IV D 4 -5110 ¹)

725.3.82(1)

20520

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 - MB1. NW. Nr. 51 einschl.)


Gewährung
von Unterkunft und Verpflegung
bei der Polizei-Führungsakademie
in Münster (PFA)

RdErl. d, Innenministers voni 25. 3. 1982 — IV D 4 -5110 ¹)

Unterkunft und Verpflegung werden bei der PFA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.1 '

12

13

Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung sowie Lehrpersonal

Die. Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung der PFA erhalten ihres Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung.

Das Beköstigungsgeld (Nr. 1.32) wird von den entsendenden Behörden/Einrichtungen zusammen mit der Teilnehmergebühr an die PFA überwiesen.

Leiter, Gastdozenten und Referenten in der Aus-und Fortbildung - ausgenommen Fachbereichsleiter und Dozenten der PFA - erhalten unentgeltlich Unterkunft und gegen Bezahlung des Beköstigungsgeldes (Nr. 132) Verpflegung.

Fachbereichsleiter und Dozenten können Unterkunft und Verpflegung gegen Bezahlung zu den nachstehend genannten Bedingungen erhalten: ;

Unterkunft

Bei längerdauernder Nutzung der Unterkunft (ab 30 Übernachtungen) sind zu entrichten

- pro vollen Kalendermonat für das kleine Appartement 190- DM und -für das große Appartement 255,- DM,

- für Teile eines Kalendermonats pro Tag V>» des Monatssatzes; der danach ermittelte Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

1.312 Bei einer Nutzungsdauer bis zu 29 Übernachtungen sind pro Übernachtung im kleinen Appartement 13-DM und im großen Appartement 18,- DM zu entrichten, höchstens jedoch der sich nach 1.311 ergebende Monatsbetrag.

1.313 Das Nutzungsentgelt ist in den Fällen der Nr. 1.312 für die gesamte Nutzungsdauer, in den Fällen der Nr. 1.311 für jeden Kalendermonat im voraus zu erheben. Es ist auch für die Tage zu entrichten, an de-nen der Benutzer wegen Urlaub, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen abwesend ist

1.32 Verpflegung

1.321 Die Höhe des zu zahlenden Beköstigungsgeldes richtet sich nach meinem RdErl. v. 26.8.1980 (SMBL NW. 20522) - betr. Beköstigungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei - in der jeweils gültigen Fassung.

1.322 Das Beköstigungsgeld ist nach Nr. 6.53 der VerpflVPol dem Beköstigungsfonds zuzuführen.

2 Sonstige Besucher der PFA

2.1 Ausländische Besucher erhalten unentgeltlich Unterkunft und gegen Bezahlung des Beköstigungsgel-des (Nr. 152) Verpflegung.

22 Alle übrigen Besucher können Unterkunft und Verpflegung gegen Bezahlung zu den nachstehend nannten Bedingungen erhalten: .

221 Pro Übernachtung sind 30 - DM zu entrichten.

222 Für die Verpflegung ist das Beköstigungsgeld nach Nr. 1521 zuzügl. eines Verwaltungskostenzuschlages von 30 v. H. zu entrichten; der Gesamtbetrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

Der Verwaltungskostenzuschlag ist bei Kap. 03 130 Titel 119 10 planmäßig zu verbuchen, ,