Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekleidungszuschuß für Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Angestellte bei der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 8. 1996 -IV B 2 - 5201 ¹)

 

Historisch:

Bekleidungszuschuß für Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Angestellte bei der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 8. 1996 -IV B 2 - 5201 ¹)

2. 8. 96 (1)

234. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

20521


Bekleidungszuschuß
für Polizeibeamtinnen und -beamte
sowie Angestellte bei der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 8. 1996 -IV B 2 - 5201 ¹)

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird bestimmt: .

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Dienst in Privatkleidung versehen, erhalten einen Bekleidungszuschuß als Aufwandsentschädigung, soweit ihnen ein Aufwand durch erhöhte Abnutzung ihrer Privatkleidung entsteht.

Von einer erhöhten Abnutzung der Privatkleidung ist nur dann auszugehen, wenn Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte für die Dauer von mindestens 2 Monaten in

a) Kriminalkommissariaten (Leitung oder Sachbearbeitung),

b) der Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz; die Leiterin oder der Leiter jedoch nur, wenn sie oder er gleichzeitig ein Kriminalkommissariat leitet oder eine Untergliederung in Kriminalkommissa-riate nicht erfolgt ist,

c) Einsatztrupps der Polizeiinspektionen,

d) Dezernaten und Sachgebieten des Landeskrimi-nalamts, sofern Ermittlungsaufgaben wahrgenommen werden,

e) Mobilen Einsatzkommandos (MEK),

f) Verhandlungsgruppen,

g) der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung als Leiterin oder Leiter, wenn sie oder er gleichzeitig auch ein Kriminalkommissariat leitet,

h) dem Personenschutz

Dienst versehen.

2 -Der Bekleidungszuschuß beträgt 35,- DM monatlich. Er wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt.

2.1 Der Bekleidungszuschuß wird vom 1. des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen der Nummer l erfüllt sind.

2.2 Bevor der Bekleidungszuschuß gewährt wird, bestätigt der oder die Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter, • daß die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist erneut zu prüfen, wenn die Beamtin oder der Beamte versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle umgesetzt wird.

2.3 Der Anspruch auf den Bekleidungszuschuß entfällt, wenn

a) die Voraussetzungen der Nummer l nicht mehr erfüllt oder für einen von vornherein feststehenden Zeitraum von mehr als 2 Monaten unterbrochen werden oder

b) der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LEG verboten oder ihr/ihm die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW bekanntgegeben wird oder

c) für die Beamtin ein Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen besteht oder

d) Erziehungsurlaub nach § 2 ErzUV oder Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen nach §§ 78 b und 85 a LEG oder Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen bzw. zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe nach § 9 SUrlV oder Urlaub in besonderen Fällen nach § 12 SUrlV gewährt wird.

! 2.4 Der Bekleidungszuschuß wird weitergewährt

| a) während des Jahresurlaubs,

: b) bei Erkrankung oder sonstigen Unterbrechungen

des Dienstes von nicht mehr als zweimonatiger

Dauer.

2.5 Die Zahlung des Bekleidungszuschusses ist einzustellen

a) in den Fällen der Nummer 2.3 mit dem Ende des Monats, in dem das maßgebliche Ereignis eintritt,

b) bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen des Dienstes, welche die Weitergewährung des Bekleidungszuschusses ausschließen (vgl. Nr. 2.4 Buchstabe b), mit dem Ende des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats.

3 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die den Bekleidungszuschuß erhalten, stehen die Entschädigung für das Tragen eigener Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst und die Reinigungskostenpäuschale nicht zu.

4 Der Bekleidungszuschuß wird auch Angestellten bei der Polizei gewährt, die regelmäßig zur Suche und Sicherung von Spuren am Tatort oder zur Kriminalitätsvorbeugung eingesetzt werden.

Für die Höhe der Zahlung, den Zahlungsbeginn, die Weitergewährung und die Zahlungseinstellung des Bekleidungszuschusses gelten die Bestimmungen der Nummer 2 Satz l sowie der Nummern 2.1 bis 2.5 entsprechend. Die Zahlung erfolgt mit der Angestelltenvergütung zum 15. eines Monats.

5 Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte erhalten den Bekleidungszuschuß in dem Verhältnis, in dem Teilarbeitszeit zur regelmäßigen, nicht ermäßigten Arbeitszeit steht.

6 Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft.

') MBl. NW. 1996 S. 1410.