Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Entschädigung für das Tragen eigener Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1988 -IV D 4-5202¹)

 

Historisch:

Entschädigung für das Tragen eigener Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1988 -IV D 4-5202¹)

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MBl. NW. Nr. 85 einschl.)

9. 6. 88 (1)


Entschädigung für das Tragen eigener Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst

RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1988 -IV D 4-5202¹)

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister wird folgendes bestimmt:

1 Wird für Schutzpolizeibeamte das Tragen eigener Zivilkleidung zu Außendienstzwecken gemäß Dienstkleidungsordnung angeordnet oder nachträglich genehmigt, so wird eine Entschädigung gewährt, sofern die Kleidung während der gesamten Dienstschicht getragen wird. Eine Entschädigung erfolgt nicht, wenn ein Bekleidungszuschuß gemäß dem RdErl. v. 13. 5. 1987 (SMB1. NW. 20521) gezahlt wird.

2 Die Entschädigung beträgt:

für einen ganzen Kalender-Monat 28,00 DM für kürzere Zeiträume pro Arbeitstag 1,25 DM jedoch nicht mehr als 28,- DM/Monat

2.1 Die Entschädigung wird auf Antrag vierteljährlich nachträglich überwiesen. Für den Antrag ist nur das beigefügte Vordruckmuster zu verwenden. Anlage

12 Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich geltend gemacht wird.

3 Der Beamte bleibt im Besitz seiner Dienstkleidung.

4 Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 in Kraft

20521

') MBL NW. 1988 S. 1085.


Anlagen: