Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.10.2003 - (MBl.NRW. 2003 S. 1168).

 


Historisch: Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 9. 2. 2000 IV A 3-2540¹)

 

Historisch:

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 9. 2. 2000 IV A 3-2540¹)

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

9. 2. 00 (1)


Führen  von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 9. 2. 2000 IV A 3-2540¹)

Einleitung

Am 1.1.1999 ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. 8. 1998 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in Kraft getreten. Sie enthält u.a. .Ausnahme- und Übergangsregelungen für die Polizei.

Auf Grund des § 73 Abs. 4 FeV und des § 74 Abs. 5 FeV bestimme ich im Einvernehmen mit dem MWMTV NRW und dem FM NRW:

l Allgemeines

1.1 Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes haben die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe privat auf eigene Kosten zu erwerben und spätestens bis zu einem von der zuständigen Stelle festzulegenden Zeitpunkt nachzuweisen.

1.2 Weitere Fahrerlaubnisse (A, Cl, C l E, C, CE, D l, D l E, D, DE) sind bei Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit zu erwerben.

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 FeV werden durch die zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt ausgestellt.

Die Kosten trägt das Land NRW, vertreten durch die entsendende Polizeibehörde oder -einrichtung.

2 Im Einzelnen

Ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei darf führen, wer

2.1 die allgemeine Fahrerlaubnis gem. § 6 FeV für das betreffende Kraftfahrzeug besitzt,

2.2 das polizeiliche Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich absolviert hat und

2.3 die Anforderungen der Nr. 3 dieses RdErl. erfüllt.

2.4 Beim Vorliegen der Voraussetzungen gem. Nr. 2.1 bis 2.3 wird von der Polizeibehörde oder -einrichtung ein Berechtiguhgsnachweis nach Anlage l erteilt und der Personalakte beigefügt. Von der Möglichkeit der Ausstellung einer Dienstfahrerlaubnis wird in NRW keüi Gebrauch gemacht.

2.5 Zum Führen von Sonderfahrzeugen (z.B. Wasserwer-' fer, geschützte Gruppenkraftwagen, geschützte Streifenwagen, Krankenwagen) bedarf es einer besonderen Einweisung.

2.6 Gem. § 76 Nr. 7 FeV sind Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der .Klassen 2 oder 3 bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, Polizeikraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 (Fahrerlaubnis D) bzw. mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (Fahrerlaubnis D 1) zu führen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1998 solche Fahrzeuge auf Grund des § 15 d Abs. l a Nr. l und 2 StVZO ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, ggf. mit einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung unter den ' Bedingungen erteilt werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten.

Die Anträge sind durch die Polizeibehörden und

-einrichtungen zu stellen. Anfallende Gebühren zahlt die antragstellende Behörde.

2.7 Um eine schnelle Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu erhalten, können die Polizeibehörden und

-einrichtungen eine Datei über die erteilten Berechtigungen führen.

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2.8 Bei einem Fahrverbot ist dem Berechtigungsnachweis ein Beiblatt anzufügen, das zu vernichten ist, sobald die Anordnung entfallen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in dem Berechtigungsnachweis aktenkundig zu machen; nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist der Berechtigungsnachweis zu vernichten und ggf. durch einen neuen zu ersetzen.

3 Kraftfahrtauglichkeit

3.1 Personen, .die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind durch die 'zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen

- bis zum 50. Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre, nach dem 50. Lebensjahr alle drei Jahre (für Untersuchungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV gelten die dort genannten Fristen),

- unverzüglich nach Krankheiten und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),

- nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten Kraftfahrtauglichkeit begründen.

3.2 Die Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit anderen Untersuchungen durchgeführt werden, .jedoch nicht später als ein halbes Jahr nach Ablauf der unter Nr. 3.1 genannten Fristen. Die in den §§ 11, 12 FeV (Anlage 4, 5, 6) genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen sind für die Beurteilung maßgeblich.

Die Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten gem. § 35 oder § 38 StVO ist gegeben, wenn zusätzlich die Mindestanforderungen für die Merkmale Sehschärfe Ferne, Farbensinn, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn, Lichtsinn und Hörvermögen nach der Anlage 2 dieses Runderlasses erfüllt sind. Über das Anlage z Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung „Arztliche Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit" zu erteilen (Anlage 3) und zur Personalakte zu nehmen. Anlage 3

3.3 Erweist sich jemand als nur bedingt kraftfahrtaug-' lieh, so kann ihm die Polizeibehörde oder -einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeugs entsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

4 Übergangsvorschriften

4.1 Die bisher erteilten Berechtigungsnachweise zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit. Eine solche Berechtigung wird unwirksam, wenn die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (z.B. durch ein Fahrverbot) oder,die Kraftfahrtauglichkeit, auch nur vorübergehend, entfällt oder eingeschränkt ist.

42 Die Berechtigungen zur Personenbeförderung sind -soweit dienstlich erforderlich - gem. Nr. 2.6 bis zum 31. Dezember 2002 in Führerscheine der Klasse D . umzutauschen.

4.3 Fahrerlaubnisse der Klassen 2 und 3 sind im dienstlichen Interesse .

. - sofort umzutauschen, wenn das 50. Lebensjahr vollendet ist,

- im übrigen bis zum 31. 12. 2000-umzutauschen,

sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber Fahrzeuge der Klasse CE führen soll.

5 Es treten außer Kraft

- RdErh v. 16. 2. 1981 (SMBl. NW. 20524)

- RdErl. v. 10. 8. 1982 (SMBl. NW. 9212)

- RdErl. v, 27. 8. 1997 (n. v.) - IV A 3 - 2540

') MBl. NRW. 2000 S. 190.


Anlagen: