Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltung von Informations und Kommunikationstechnik (luK-Technik) im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5. 95 - ID D 4 - 8402¹)

 

Historisch:

Verwaltung von Informations und Kommunikationstechnik (luK-Technik) im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5. 95 - ID D 4 - 8402¹)

227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

24. 5. 95 (I)


Verwaltung von Informations und Kommunikationstechnik (luK-Technik) im Bereich der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5. 95 - ID D 4 - 8402¹)

l Bestandsnachweis

Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen weisen den Bestand der ihnen zugewiesenen und selbst beschafften luK-Technik einschließlich der Ersatz- und Zubehörteile nach, soweit im einzelnen der Beschaffungswert 500 DM und die Lebensdauer l Jahr übersteigen. Verbrauchsmittel sind je Haushaltsjahr Summen-mäßig nachzuweisen.

In jeder Polizeibehörde und Polizeieinrichtung ist eine Bedienstete/ein Bediensteter des luK-Systemservice mit der Führung des Bestandsnachweises zu beauftragen (IuK-Geräteverwalter/-in). Alle Veränderungen des Bestandes sind dem/der mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten Bediensteten mitzuteilen. Unterlagen über Zu-/Abgänge sind ihr/ihm vorzulegen. Auf den Rechungsbelegen ist die Erfassung im Bestandsnachweis zu vermerken.

Über die Verteilung der luK-Technik-Bestände auf die Dienststellen bzw. an die Benutzer ist jeweils ein Gesamtnachweis zu führen. Eine Ausfertigung dieser Nachweise ist zum Bestandsverzeichnis zu nehmen. Eine zweite Ausfertigung verbleibt bei der Leiterin/ dem Leiter der jeweiligen Dienststelle bzw. beim Benutzer.

Die in Absatz l genannte luK-Technik kann als Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen gekennzeichnet werden, soweit dadurch nicht die Funktionsfähigkeit des Geräts beeinträchtigt wird oder dienstliche Interessen (z. B. Geheimhaltungspflichten) entgegenstehen.

Wartungsnachweis

Alle Wartungsarbeiten an im luK-Bestandsnachweis (vgl. Nr. 1) geführten Gegenständen sind nachzuweisen. Die Wartungsnachweise sind bei ortsfesten Anlagen von den Polizeibehörden/Polizeieinrichtungen, denen die vorgenannten Geräte zugewiesen sind, und bei nicht ortsfesten Anlagen und Geräten von den Polizeibehör-den/Polizeieinrichtungen, die mit der Wartung beauftragt sind, zu führen.

Bei jeder anstehenden Wartung von luK-Technik ist zu prüfen, ob die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten in Beziehung zum Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich gerechfertigt sind. Von einer Reparaturunfähigkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich auszugehen, wenn die anstehenden Wartungskosten den Restwert (vgl. Nr. 9) überschreiten.

3 Aussonderung/Absetzung

Verlorengegangene sowie unbrauchbare . oder entbehrliche luK-Technik ist nach entsprechender Feststellung durch eine Kommission auszusondern bzw. abzusetzen. Der Kommission müssen zumindest eine Verwaltungsbeamtin/ein Verwaltungsbeamter g. D. oder eine vergleichbare Angestellte/ein vergleichbarer Angestellter, die Leiterin/der Leiter des Sachgebiets luK-Angelegenheiten bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit und die luK-Geräteverwalterin/der luK-Geräteverwalter angehören. Die Kommission hat über die Aussonderung einen Nachweis zu führen. Die Aus-sonderungsnachweisung dient als Absetzungsbeleg. Die erfolgte Aussonderung von zentral beschaffter luK-Technik ist den ZPD mitzuteilen. Ausgesonderte luK-Technik ist von der aussondernden Polizeibe-hörde/Polizeieinrichtung ordnungsgemäß zu entsorgen.

Verlorengegangene sowie unbrauchbare oder entbehrliche luK-Technik darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Dienststellenleiters, des Beauftragten für den Haushalt oder eines von ihnen beauftragten Bediensteten vom Bestand abgesetzt wer- > den (vgl. Nr. 3.3 der W-LHO zu § 73). Bei Verlust von Gegenständen der luK-Technik, deren Wiederbeschaf-

fungswert im einzelnen 2 000 DM übersteigt, haben die Kreispolizeibehörden und Verkehrsüberwachungsbe-reitschaften bei der zuständigen Bezirksregierung, das Landeskriminalamt sowie die Polizeieinrichtungen bei dem Innenministerium einen Antrag auf Genehmigung zum Absetzen von luK-Technik zu stellen. Eine Ausfertigung des Antrags verbleibt bei der den Antrag stellenden Polizeibehörde/Polizeieinrichtung. Die erteilte Genehmigung ist Beleg für das Absetzen vom Bestand. In der Zwischenzeit gilt eine Ausfertigung des Antrages als vorläufiger Ausgabebeleg. Eine Durchschrift der Genehmigung ist den ZPD zuzusenden, sofern es sich um zentral zu beschaffende luK-Technik handelt.

Ersatzteile sind beim Einbau in den Hauptgegenstand ohne Genehmigung der Absetzung mit dem Vermerk „Einbau" im luK-Bestandsnachweis (vgl. Nr. 1) abzusetzen.

4 Belegwechsel

Bei jeder Übernahme von luK-Technik ist ein Belegwechsel durchzuführen. Jede Abweichung vom Ist des Bestandsnachweises ist im Belegwechsel aufzuführen. Zu jedem Belegwechsel gehören:

. a) Einnahmebeleg der empfangenden Dienststelle versehen mit Buchungsvermerk der abgebenden Dienststelle.

b) Ausgabebeleg der abgebenden Dienststelle versehen mit Buchungsvermerk der empfangenden Dienststelle.

c) der Versandschein (vorläufiger Einnahmebeleg); er dient der abgebenden Dienststelle als vorläufige Empfangsbestätigung.

5 Prüfungen

Die Leiterinnen/Leiter der Sachgebiete luK-Angele-genheiten bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit haben sich mindestens jährlich durch Stichproben von der richtigen Führung der Bestandsnachweise und dem Bestand der Geräte in ihrer Polizeibehörde/Poli-zeieinrichtung zu überzeugen.

Bei einem Wechsel der Leiterin/des Leiters des Sachgebiets luK-Angelegenheiten bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit oder der luK-Geräteverwalterin/des luK-Geräteverwalters der jeweiligen Polizeibehörde/ Polizeieinrichtung sind die Bestände von an der luK-Geräteverwaltung unbeteiligte Bedienstete der Polizeibehörde/Polizeieinrichtung zu überprüfen (Inventur). Die Übernahme und Übergabe ist aktenkundig zu machen und von der bisherigen und neuen Leiterin/dem bisherigen und neuen Leiter des Sachgebiets luK-An-gelegenheiten bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit und der luK-Geräteverwalterin/dem luK-Gerä-teverwalter durch Unterschrift zu bestätigen sowie von der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter VL- bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit, in der Bereitschaftspolizei von der Abteilungsführerin/dem Abteilungsführer, mit Sichtvermerk zu versehen.

Mindestens alle 3 Jahre ist eine Inventur der wesentlichen Bestände durchzuführen, soweit nicht wegen eines Wechsels der Leiterin/des Leiters des Sachgebiets luK-Angelegenheiten bzw. der vergleichbaren Organisationseinheit oder der luK-Geräteverwalterin/des luK-Geräteverwalters ohnehin im laufenden Jahr eine Inventur durchgeführt wurde.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aktenkundig zu machen und von der/dem/den Prüfenden durch Unterschrift zu bestätigen.

6 Lieferung und Abnahme beschaffter luK-Technik

Bei Auftragsvergabe für luK-Technik und luK-Zube-hör durch die ZPD übermitteln diese eine Information (Kopie des Auftragsschreibens, Geräteschein o. ä.) an die zuständige Bezirksregierung, das Landeskriminalamt bzw. die Polizeieinrichtungen zur Weiterleitung an die nutzende Polizeibehörde/Polizeieinrichtung. Letztere sind grundsätzlich für die Abnahme der gelieferten luK-Technik zuständig. Dabei sind die von den ZPD jeweils mitgeteilten Abnahmemodalitäten zu beachten.

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') MBL NW. 1995 S. 840.

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227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Die nutzenden Polizeibehörden/Polizeieinrichtungen übersenden - die Kreispolizeibehörden über die zuständige Bezirksregierung, die Bereitschaftspolizeiabteilungen über die Direktion der Bereitschaftspolizei - eine Kopie des Lieferscheins mit Angaben über Fabrik-/Gerätenummer, Bescheinigung der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung (ggf. mit Anmerkungen über Fehllieferungen oder fehlende Teile) und einen Vermerk über die Vereinnahmung unverzüglich an die ZPD.

Bei Lieferung und Abnahme dezentral beschafter luK-Technik führt die nutzende Polizeibehörde/Polizeieinrichtung die Abnahme durch. Lieferscheine und Rechnungsbelege gelten als Einnahmebelege.

7 Leihgerät

Vorübergehend leihweise verausgabte oder empfangende luK-Technik ist weder abzusetzen noch, zu vereinnahmen; als Nachweis dienen Leihbelege. Über jede ausgeliehene luK-Technik ist ein Leihbeleg in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der abgebenden Dienststelle, die zweite erhält die empfangende Dienststelle. Die Leihbelege müssen jährlich neu anerkannt und von der Leiterin/dem Leiter der empfangenden Dienststelle sachlich richtig gezeichnet werden. Die Rückgabe der Leihgeräte ist von der zurücknehmenden Dienststelle zu quittieren.

8 Rückgabe

luK-Technik, die in der Polizeibehörde/Polizeieinrich-tung über Soll vorhanden ist und auch im jeweiligen Aufsichtsbereich nicht mehr benötigt wird, ist den ZPD zu übergeben. Ausgenommen davon sind Telekommunikationsanlagen, Polizeirufanlagen sowie sonstige

Großgeräte. Diese sind den ZPD nach Anzahl, Art und ggf. Ausbau zu melden, verbleiben aber zunächst bei den meldenden Polizeibehörden/Polizeieinrichtungen. Die ZPD entscheiden innerhalb von 3 Monaten nach der Meldung über den endgültigen Verbleib.

Zeitwertberechnung

Einen Anhalt für den in Wartungs-, Aussonderungsund Schadensfällen regelmäßig zu Grunde zu legenden Zeitwert (Restwert) und die erwartete "Nutzungsdauer der luK-Technik gibt die anliegende Tabelle. Ergibt sich danach ein Restwert von 95% oder mehr, ist vom Wiederbeschaffungswert auszugehen. Der anzusetzende Restwert darf 10% nicht unterschreiten.

10 Vom Bund gelieferte luK-Technik

Das Verfahren für die Verwaltung der luK-Technik, die der Bereitschaftspolizei vom Bund geliefert wird (Richtlinien für die Verwaltung des Fernmeldematerials im Bereich des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder (RVFM- BGS/BPdL) in der jeweils gültigen Fassung), bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11 Ausstattung von Dienstkraftfahrzeugen

Die Regelungen über die Ausstattung von Dienstkraftfahrzeugen mit Führungs- und Einsatzmitteln, RdErl. v. 10. 11. 1992 (SMB1. NW. 20524), bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. .


Anlagen: