Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. vom 05.03.2002 - MBL.NRW. S. 792.

 


Historisch: Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BÖS) RdErl. d. Innenministers v. 14. 6. 1971 — IV C 4 — 8450¹)

 

Historisch:

Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BÖS) RdErl. d. Innenministers v. 14. 6. 1971 — IV C 4 — 8450¹)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.) .14. 6.71 (1)


Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen
Landfunkdienst der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Meterwellenfunk-Richtlinie BÖS)

RdErl. d. Innenministers v. 14. 6. 1971 — IV C 4 — 8450¹)

In der Anlage*) wird die Neufassung der Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ( Meterwellenfunk-Richtlinie BÖS) bekanntgegeben.

Sie ist für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbindlich und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ergänzend hierzu bestimme ich:

Zu 2., 3., 8., 9. u. 10.-14.:

Meine Zuständigkeiten aus Teil I Nr. 2. Abs. 3, und Nr. 8. u. 9. sowie Teil II Nr. 10.-14. übertrage ich dem Fernmeldedienst der Polizei NW, Völklinger Str. 49, 4000 Düsseldorf 1. Er wird in meinem Auftrage tätig. Der Fernmeldedienst der Polizei NW legt mir jeweils zum 1. 4. und 1. 10. jeden Jahres eine Frequenzübersicht für die Frequenzverteilung für die BÖS im Lande NW im 2- und 4-m-Band vor.

Zu 5.1:

Planungs- und/oder Erweiterungsabsichten sind sofort dem Fernmeldedienst der Polizei NW durch Anmeldung bzw. Antrag auf Genehmigung bekanntzugeben.

Zu 15.2 .

Die jährlichen Übersichten sind mir für die Polizei in 2facher, die übrigen BÖS in Sfacher Ausfertigung zum 15. 2. jeden Jahres vom Fernmeldedienst der Polizei NW vorzulegen.

Zu Anhang l

Allgemein:

Für feste Landfunkstellen (Funkzentralen, andere feste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen) ist jeweils ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Bewegliche Funkstellen sowie Empfangsfunkanlagen sind auf einem Vordruck zusammenzufassen, jedoch jeweils nur für den Versorgungsbereich einer Funkzentrale oder, einer Relaisfunkstelle.

Anmeldeformblätter für die Behörden gem. 1.1 und 1.3 der Richtlinie (Anhang l, Blatt 1) sowie Antragsformblätter für die Behörden und Organisationen gem. 1.5, 1.6 und 1.7 der Richtlinie (Anhang l, Blatt 2) werden bei den Fernmeldeämtern kostenlos abgegeben. Bei Funkanlagen, die von der Zentralprüfstelle für Funkgeräte des Landes Baden-Württemberg bei der Landesfeuerwehrschule in Bruchsal zugelassen worden sind, ist in Spalte 2.3 der Anmeldung (Anhang l der Meterwellenfunk-Richtlinie BÖS) zusätzlich zur FTZ-Serienprüfnummer auch die von der Amtlichen Prüfstelle in Bruchsal vergebene Serienprüfnummer des Gerätes anzugeben.

Zu 2.9:

Werden mehrere bewegliche Funkstellen auf einem Formblatt angemeldet/beantragt, so können die Rufnamen auf einem Beiblatt aufgeführt werden.

Zu 4:

Nur eine (zuständige) Relaisfunkstelle angeben!

Zu 5:

„Art der Vermittlungseinrichtung": Baustufe einsetzen!

') MBl. NW. 1972 S. 169, geändert durch RdErl. v. 13.7.1978 (MBl. NW. 1978 S. 1232). •) hier nicht abgedruckt

14.6.71 (1)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

20525

Zu l der Rückseite:

Anschrift:

An den Fernmeldedienst der Polizei NW

Völklinger Straße 49

4000 Düsseldorf l

über den Regierungspräsidenten

Zu 4 der Rückseite:

Eigene Anschrift einsetzen.

Zu Anhang 2:

Anlage •) • Seite l des Anhangs 2 ist auszutauschen.

*) hier nicht abgedruckt