Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einsatz von Eskorten und Lotsen bei Staatsbesuchen und ähnlichen Anlässen RdErl. des Innenministers v. 19. 3. 1976 -IV C 2 - 610

 

Historisch:

Einsatz von Eskorten und Lotsen bei Staatsbesuchen und ähnlichen Anlässen RdErl. des Innenministers v. 19. 3. 1976 -IV C 2 - 610

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240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW, Nr. 24 einschl.) ' '

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Einsatz von Eskorten und Lotsen bei Staatsbesuchen und ähnlichen Anlässen

RdErl. des Innenministers v. 19. 3. 1976 -IV C 2 - 610

Die PDV 130 - Einsatz der Polizei bei Staatsbesuchen und ähnlichen Anlässen - sieht u. a. den Einsatz von Eskorten und Lotsen vor. Hierzu bestimme ich:

1. Eskorten

1.1 Von der Polizei werden Eskorten gestellt bei

- Staatsbesuchen (offizielle Besuche von Staatsoberhäuptern auf Einladung des Bundespräsidenten)

- offiziellen Besuchen von Regierungschefs, Außenministem oder anderen Ministem auf Einladung der Bundesregierung. (Für den Bereich des Verteidigungsministers wird die Eskorte von der Bundeswehr gestellt.)

- Arbeitsbesuchen (kurze Aufenthalte von Regierungs-mitgliedem aus anderen Staaten zur Teilnahme an Besprechungen oder Konferenzen mit Vertretern der Bundesregierung)

1.2 Außerdem werden von der Polizei auf Anforderung Eskorten gestellt für

- den Bundespräsidenten

- den Bundeskanzler

- den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen

- die Bundesminister und die Minister des Landes Nordrhein-Westfalen

- andere Personen mit protokollarischem Rang in besonderen Ausnahmefällen

1.3 Die Stärke der Eskorte für Besucher entspricht dem Rang des Gastes. Sie beträgt

a) für Staatsoberhäupter

bei Staatsbesuchen 15 Kradfahrer

b) für Staatsoberhäupter

bei inoffiziellen Besuchen 7 Kradfahrer

c) für Regierungschefs

bei offiziellen Besuchen 7 Kradfahrer

d) für Regierungschefs

bei Arbeitsbesuchen 5 Kraftfahrer

e) für Außenminister

bei offiziellen Besuchen 5 Kradfahrer

f) für Außenminister

bei Arbeitsbesuchen und

bei allen Besuchen von

Fachministem 3 Kradfahrer Erforderlichenfalls werden Funkstreifenwagen zugeteilt.

1.4 Eskorten werden von der Polizei des Landes NW grundsätzlich nur innerhalb der Landesgrenzen gestellt. Soll in Ausnahmefällen eine Begleitung darüber hinaus erfolgen, wird dies von mir mit dem Innenminister des Nachbarlandes vereinbart.

Führt eine Fahrt durch mehrere Regierungsbezirke des Landes NW, wird die Übernahme der Begleitung oder die durchgehende Begleitung von mir geregelt.

1.5 Eskorten werden grundsätzlich bei mir angefordert.

Für Gäste der Bundesregierung, für den Bundespräsidenten und für den Bundeskanzler kann die Eskorte unmittelbar bei der Kreispolizeibehörde Bonn angefordert werden, sofern nur Fahrten im Regierungsbezirk Köln vorgesehen sind. PP Bonn holt vor einer über den Kreispolizeibezirk Bonn hinausgehenden Begleitung die Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln ein. Eskorten für den Ministerpräsidenten des Landes NW können von der Staatskanzlei unmittelbar bei den zuständigen Regierungspräsidenten angefordert werden.

19. 3. 76 (1) 144. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1981 = MBl. NW. Nr. 54 einschl.)

OACO 1.6 Für jede Eskorte ist ein Eskortenführer zu bestimmen.

1.7 Die Eskorten haben die Vorschriften der StVO grundsätzlich zu beachten. Hiervon darf, nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 StVO). Die Verantwortung für diese Entscheidung trägt der Eskortenführer oder der zuständige Einsatzleiter.

1.8 Der Eskortenführer bestimmt die Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Verkehrslage. Er ist an Weisungen, die Geschwindigkeit zu erhöhen, nicht gebunden. Die Begleitung ist -abzubrechen, wenn die von ihm bestimmte Geschwindigkeit von den begleiteten Fahrzeugen überschritten wird. Über derartige Fälle ist mir zu berichten.

1.9 Soweit über die Eskorte hinausgehend ein Begleitkommando vorgesehen werden muß, gilt die PDV 130, Nr. 3.

Als Führer des Begleitkommandos ist ein Beamter des gehobenen Dienstes (S) einzusetzen.

2. Lotsen

2.1 Lotsen werden nur in Ausnahmefällen gestellt, und zwar nur dann, wenn die Einweisung durch einen orts- und wegekundigen Polizeibeamten zwingend erforderlich ist. Dabei ist es im allgemeinen zumutbar, daß die Führung durch die Lotsen erst im Nahbereich des Ziels beginnt. Die Führung durch einen Lotsen ist im im übrigen nur zulässig

a) in den unter 1. aufgeführten Fällen zusätzlich zu einer Eskorte oder wenn eine Eskorte nicht gestellt wird,

b) in Ausnahmefällen für andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, deren Lotsung durch die Polizei auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles im Interesse der Bundesrepublik oder des Landes NW liegt.

2.2 Lotsen sind bei den zuständigen Regierungspräsidenten anzufordern.

2.3 Die Bestimmungen unter 1.4 Abs. l und 1.8 Abs. 2 gelten . entsprechend.

In dem unter 1.4 Abs. 2 aufgeführten Fall treffen die Regierungspräsidenten untereinander die notwendigen Vereinbarungen.

3. Wahlkampfreisen

Bei Wahlkampfreisen werden grundsätzlich weder Eskorten noch Lotsen gestellt. Ausnahmen bedürfen meiner Zustimmung.