Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Schießausbildung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 27.4.1961 -IVC2/A4-4660¹)

 

Historisch:

Schießausbildung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 27.4.1961 -IVC2/A4-4660¹)

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBL NW. Nr. 36 einschl.)

27.4.81(1)


Schießausbildung in der Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 27.4.1961 -IVC2/A4-4660¹)

1. Schon kleine Fehler bei der Handhabung der Waffe oder beim Schießen können schwerwiegende Folgen verursachen. Pplizeivollzugsbeamte müssen deshalb sowohl umfangreiche Kenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Schußwaffengebrauches besitzen, als auch

- im Umgang mit der Waffe ständig geschult werden

- auf die psychische Belastung durch einen Schußwaffengebrauch vorbereitet sein

- eine Schießfertigkeit erreichen, die eine sichere Anwendung der Waffe gewährleistet

2. Die Schießausbildung ist unter Beachtung der PDV 211 „Vorschrift für die Schießausbildung" durchzuführen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der. individuellen Ausbildung zu beachten. Danach sind Beamte mit unterdurchschnittlichen Schießleistungen durch intensivere Ausbildung und häufigeres Schießen an das allgemeine Leistungsniveau heranzuführen.

3. Die Sicherheit im Umgang mit der Waffe setzt genaue Kenntnisse der Technik und Handhabung

voraus. In der theoretischen Schießausbildung ist deshalb vor allem auf häufige Handhabungsfehler einzugehen, wie

- Vorspannen des Schlaghebels

- Abzugsfinger am Abzug statt längs des Abzugsbügels

- falsches Laden und Entladen. In jedem Falle muß das richtige Verhalten deutlich gezeigt und intensiv geübt werden.

4. Bei der praktischen Schießausbildung soll der Schießausbilder Schießfehler soweit möglich schon vor Abgabe des Schusses abstellen. Schießfehler und ihre Auswirkungen sind zu erläutern.

5. Eine ständige Schießausbildung mit dem Gewehr ist nur bei den Hundertschaften der Bereitschaftspolizei und den Spezialeinsatzkommandos (SEK) durchzuführen.

6. Bei der Bereitschaftspolizei und den Landespolizei-schulen richtet sich die Schießausbildung nach den Lehrplänen für die Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen PDV 245 (NW). Die Schießausbildung für die Studierenden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (unmittelbar eingestellte Anwärter) ist im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit 2 (§ 14 APO Verw. und Polizei in Verbindung mit Anlage 4) durchzuführen.

7. Den Polizeibehörden und -einrichtungen wird freigestellt, jährlich ein Preisschießen mit Pistole zu veranstalten. Das Preisschießen ist nach den Bedingungen für das Schießen zum Erwerb des Europäischen Polizei-Leistungsabzeichens (EPLA) auszurichten.

Die Durchführung des Preisschießens obliegt den Polizeibehörden und -einrichtungen in eigener Zuständigkeit

Es ist, wenn erforderlich, in zwei Leistungsgruppen zu schießen:

- Leistungsgruppe 1: SEK, MEK und Schießausbilder,

- Leistungsgruppe 2: alle übrigen Polizeivollzugsbeamten.

Den besten Schützen sollen Urkunden überreicht werden.

8. Die Regierungspräsidenten und die Direktion der Bereitschaftspolizei gewährleisten die Einheitlichkeit der Schießausbildung bei den Polizeibehörden und

-einrichtungen.

2053

') MBL NW. 1981 S. 1140, geändert durch RdErL v. 26. 7.1982 (MBL NW. 1982 S. 1390), 1. 9.1986 (MBL NW. 1986 S. 1512), 5.12.1986 (MBL NW. 1987 S. 3).