Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Schutz diplomatischer und konsularischer Missionen in der Bundesrepublik RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1969 — IV C 2 — 672 ¹)

 

Historisch:

Schutz diplomatischer und konsularischer Missionen in der Bundesrepublik RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1969 — IV C 2 — 672 ¹)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW, Nr. 24 einschl.)


Schutz diplomatischer und konsularischer Missionen in der Bundesrepublik

RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1969 — IV C 2 — 672 ¹)

1 In letzter Zeit waren wiederholt diplomatische und konsularische Niederlassungen fremder Staaten in der Bundesrepublik das Ziel aggressiver Demonstrationen. Dabei wurden in eklatanter Weise das Hausrecht verletzt und nicht unbedeutende Sachbeschädigungen verübt

2 Das Auswärtige Amt hat dagegen eindringliche Vorstellungen erhoben und darauf hingewiesen, daß nach den völkerrechtlichen Bestimmungen die Bundesrepublik gehalten ist, die Niederlassungen zu schützen und zu verhindern, daß der Friede der Missionen gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird (Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen). Das Auswärtige Amt hat ferner geltend gemacht, daß — abgesehen von Schadenersatzansprüchen — damit zu rechnen ist, daß in Staaten, deren Missionen in der Bundesrepublik nicht den gebührenden Schutz finden, die deutschen Missionen ebenfalls nicht mehr ausreichend geschützt werden und darüber hinaus eine den Interessen der Bundesrepublik abtragliche Verschlechterung der Beziehungen zu den betroffenen Staaten zu befürchten ist.

3 Im Hinblick auf die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und die erheblichen Folgen, die sich aus ihrer Vernachlässigung ergeben können, bitte ich, dem-Schutz der Missionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Übergriffen nachdrücklich entgegenzutreten.

25. 3. 69 (l)/

2053

') MBl. NW. 1969 S. 596. ') MBl. NW. 1976 S. 455.