Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch (KOPF)Erl. (VS-NfD) v. 26.1.2004.

 


Historisch: Gemeinsame Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizminister/-senatoren der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - IV D l - 2015, d. Justizministeriums - 4103 - m A. 49 - u. d. Finanzministeriums - In 0991 - 6 - I B 5 - v. 16. 5. 1997¹)

 

Historisch:

Gemeinsame Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizminister/-senatoren der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen Gem. RdErl. d. Innenministeriums - IV D l - 2015, d. Justizministeriums - 4103 - m A. 49 - u. d. Finanzministeriums - In 0991 - 6 - I B 5 - v. 16. 5. 1997¹)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

16. 5. 97 (1)


Gemeinsame Richtlinien
der Innenminister/-senatoren
und der Justizminister/-senatoren der Länder
zum Schutz gefährdeter Zeugen

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -
IV D l - 2015, d. Justizministeriums -
4103 - m A. 49 -
u. d. Finanzministeriums -
In 0991 - 6 - I B 5 -
v. 16. 5. 1997¹)

1 Grundsätzliches

Eine erfolgreiche Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der terroristischen Gewaltkriminalität und der Organisierten Kriminalität, ist häufig nur mittels Zeugenbeweises möglich. Dabei kommt vor allem den Zeugen eine große Bedeutung zu, die wegen ihrer persönlichen Nähe zur Tatplanung und -durchführung eine für das Strafverfahren entscheidende Aussage machen können. Neben einer grundsätzlichen Gefährdung aller in diesen Kriminalitätsbereichen in Betracht kommenden Zeugen sind diese Personen besonders bedroht.

Zur Verhinderung von physischen und psychischen Einwirkungen auf gefährdete Personen und zur Aufrechterhaltung einer grundsätzlichen Aussagebereitschaft sind Maßnahmen zum Schütze solcher Zeugen und ihnen nahestehender Personen erforderlich.

Wirkungsvoller Zeugenschutz erfordert eine enge Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Aus diesem Grund kommt einer möglichst einheitlichen . Umsetzung der Richtlinien besondere Bedeutung zu. Daneben ist die Unterstützung durch andere Behörden und Institutionen unerläßlich, um einen effektiven Zeugenschutz zu ermöglichen.

2 Zweck/Ziel

Zeugenschutzmaßnahmen dienen

- dem Schutz der gefährdeten Personen für die Dauer ihrer Gefährdung und

- der Sicherung der Strafverfolgung und des Strafverfahrens.

3 Zielgruppen

Zielgruppen sind:

3.1 Zeugen', bei denen eine bedrohliche Einflußnahme durch Dritte oder eine persönliche Gefährdung zu befürchten ist;

3.2 Mitbeschuldigte unter den Voraussetzungen zu 3.1 und

3.3 Angehörige der unter 3.1 und 3.2 Genannten sowie sonstige diesen nahestehende Personen.

4 Rechtsgrundlagen

4.1 Polizeirecht

Die Zuständigkeit und Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Zeugenschutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Entscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Ein Anspruch auf Zeugenschutz oder auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen besteht grundsätzlich nicht.

4.2 Strafverfahrensrecht

Das Strafverfahrensrecht enthält Vorschriften, die dem Schutz von Zeugen dienen (z.B. §§ 68, 96, 200, 222 StPO, § 172 GVG).

5 Beurteilung der Gefährdungslage

Bei Ermittlungen bzw. bei Straftaten in Fällen schwerer Kriminalität sind grundsätzlich durch

die ermittlungsführende Polizeibehörde Gefahrenermittlungen anzustellen und eine Beurteilung der Gefährdungslage vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

- Art und Schwere der Straftat,

- Gefährlichkeit der Täter und deren Umfeld,

- Bedeutung der Zeugenaussage,

- persönliche Umstände des Zeugen,

- Stand des Verfahrens,

- Kenntnis von angedrohten oder tatsächlichen Repressalien.

Die Beurteilung der Gefährdungslage istfortzuschreiben.

6 Einstufung des Gefährdungsgrades und Anordnung von Zeugenschutzmaßnahmen

6.1 Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist durch die ermittlungsführende Polizeibehörde das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft über die Bedeutung der Zeugenaussage und die Beurteilung der Gefährdung herbeizuführen sowie die Einleitung von Zeugenschutzmaßnahmen mit der für den Zeugenschutz zuständigen Polizeibehörde abzustimmen.

6.2 Über die Anordnung von Zeugenschutzmaßnahmen entscheidet die für den Zeugenschutz zuständige Polizeibehörde. .

Die Befugnis kann

a) im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung oder der Leiterin oder dem Leiter der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung,

b) im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts der Leiterin oder dem Leiter der für den Zeugenschutz zuständigen Abteilung

übertragen werden.

6.3 Aufgrund der Lagebeurteilung der ermittlungsführenden Polizeibehörde nimmt das Landeskriminal-amt auf Ersuchen der nach Nummer 6.2 zuständigen Polizeibehörde eine Einstufung der Gefähr-durigslage gemäß PDV 100 Nr. 2.5.2.3 vor und entwirft ein Schutzkonzept mit Kostenprognose.

Der notwendige Zeugenschutz ist durch spezifische Maßnahmen zu.gewährleisten, die durch einzelne an der PDV 100 Nr. 2.5.2.4 orientierte Schutzmaßnahmen ergänzt werden können.

7 Durchführung von Maßnahmen

7.1 Zeugenschutzmaßnahmen sind erforderlichenfalls in allen Stadien des Verfahrens und auch nach . dessen Abschluß bis zum Wegfall der Gefährdung durchzuführen.

Soweit die Maßnahmen sich auf die Durchführung des Strafverfahrens oder des Freiheitsentzugs auswirken können, sind sie mit den zuständigen Justizbehörden'abzustimmen.

7.2 Im allgemeinen kann es sich dabei um Maßnahmen

- der Beratung,

- der Abdeckung der persönlichen Verhältnisse,

- der Sicherung der Wohnung oder sonstiger Aufenthaltsorte,

- des unmittelbaren Schutzes,

- zur Veränderung im persönlichen Bereich,

- der Hilfen im neuen Lebensbereich,

- der taktischen Öffentlichkeitsarbeit,

- operativer Art gegen potentielle Täter/Tätergruppen

handeln.

7.3 Die Schutzmaßnahmen sollen die Betroffenen in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit nicht

20531

') MBl. NW. 1997 S. 624.

16. 5. 97 (1)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

O ACO •« mehr als im Interesse der Sicherheit unvermeidbar £Uv/O l . notwendig einschränken.

Einige Maßnahmen setzen die freiwillige Mitwirkung der Betroffenen zwingend voraus. Bei anderen Maßnahmen ist auf ihr Einverständnis und ihre Mitwirkung hinzuarbeiten.

7.4 Die Maßnahmen sind fortlaufend im Hinblick auf

- ihre Erforderlichkeit,

- ihre Wirksamkeit,

- die Einhaltung von Absprachen mit den Betrof-, fenen

zu überprüfen.

7.5 Über die Beendigung von Zeugenschutzmaßnahmen entscheidet die für den Zeugenschutz zuständige Polizeibehörde. Nummer 6.2, Satz 2 gilt entsprechend. Der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.6 Die Entscheidung über die Anordnung und - falls eine Gefährdung nicht zu befürchten .ist - die Beendigung von Zeugenschutzmaßnahmen sind in den Ermittlungsakten aktenkundig zu machen.

7.7 Wer bei Zeugenschutzmaßnahmen für die Polizei tätig wird, ist, soweit Geheimhaltung geboten' ist, nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen zu verpflichten.

8 Maßnahmen der Justiz

Die Gerichte und Justizbehörden können (unter Einbeziehung der Vollzugshilfe durch die Polizei) flankierende Maßnahmen zum Schutz der Zeugen veranlassen.

9 Organisatorische Maßnahmen

Bei' der Durchführung von Zeugenschutzmaßnah-, men ist aus Gründen der Objektivität und zur Vermeidung des Vorwurfes der Beeinflussung des Zeugen durch die Polizei stets darauf zu achten, daß diese Maßnahmen nicht von Polizeibeamten durchgeführt werden, die zu dem Ermittlungssachverhalt in unmittelbarer Beziehung stehen.

Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Zeugenschutzes ist die Zusammenarbeit auf Bundes- und Landesebene mit den Koordinierungsstellen beim Bundeskriminalamt und in den Ländern erforderlich.

9.1 Bundeskriminalamt

Beim Bundeskriminalamt ist für die Zeugenschutzmaßnahmen eine Koordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben eingerichtet:

- Erstellung eines aktuellen allgemeinen Lagebildes (z.B. zur Erkennung neuer Entwicklungen und Tendenzen),

- Organisation eines allgemeinen Informationsaustausches,

- zentrale Koordinierung, soweit erforderlich (z.B. zwischen mehreren Ländern, mit Bundesdienststellen und Dienststellen im Ausland),

- anlaßbezogene Organisationen von bundesweiten Arbeitsbesprechungen,

- Durchführung von Schutzmaßnahmen in BKA-Ermittlungsverfahren in Absprache . mit den Dienststellen betroffener Länder,

- Durchführung von und Mitwirkung an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

9.2 Landeskriminalamt

Das Landeskriminalamt nimmt die Funktion der Landeskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben wahr:

- Beratung/Unterstützung der Dienststellen (insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaft) des eige-f nen Landes bei Maßnahmen des Zeugenschutzes,

- Unterstützung der Dienststellen des Bundes und anderer Länder bei deren Zeugenschutzmaßnahmen,

- Informationssammlung, -auswertung und -aus-tausch,

- Erstellung- eines aktuellen Gefährdungslagebil-des (z.B. zur Erkennung neuer Entwicklungen, Tendenzen),

- Zentrale Koordinierung, soweit mehrere Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften berührt sind oder eine Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bundeskriminalamt erforderlich wird,

- Organisation landesweiter Arbeitsbesprechungen,

- Durchführung von und Mitwirkung an Aus- und Fortbüdungsmaßnahmen,

- Durchführung und Unterstützung von Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Dienststellen und der Staatsanwaltschaft im Einzelfall.

9.3 Polizeibehörden

9.3.1 Die Kreispolizeibehörden benennen der für den Zeugenschutz zuständigen Polizeibehörde und dem Landeskriminalamt einen Verbindungsbeamten für Zeugenschutzmaßnahmen sowie dessen Vertreter.

9.3.2 Die Kreispolizeibehörde am Aufenthaltsort einer Person der Zielgruppen unterstützt die für den Zeugenschutz zuständige Polizeibehörde insbesondere bei der Vermittlung von Ansprechpartnern bei Behörden und Einrichtungen sowie durch Erhebung und Übermittlung relevanter örtlicher Er-'kenntnisse. Bei unvorhergesehener akuter Gefährdung der Person trifft sie - soweit möglich in Abstimmung mit der für den Zeugenschutz zuständigen Dienststelle - die erforderlichen Maßnahmen.

9.3.3 Die ermittelnde Polizeibehörde schreibt die Beurteilung der Gefährdungslage auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens fort. Die für den Zeugenschutz zuständige Polizeibehörde und das Landeskriminalamt sind über neue Erkenntnisse und Bewertungen zur Überprüfung der Gefährdungsstufe unverzüglich zu unterrichten.

10 Zusammenarbeit

Liegen den Justizbehörden Anhaltspunkte dafür vor, daß Zeugenschutzmaßnahmen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit- liegen, erforderlich werden, teilen sie dies den zuständigen Polizeidienststellen mit.

10.2 Die Justizvollzugsanstalt ist über die Gefährdungslage sofort zu unterrichten, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet.

10.3 Die Zusammenarbeit und Koordinierung ist insbesondere geboten:

- bei'einer aus eigener Initiative der Betroffenen oder aus Veranlassung der zuständigen Dienststelle vorgesehenen Wohnsitzverlegung eines Zeugen in ein anderes Land oder das Ausland,

- bei Bekanntwerden von Informationen, die die Zeugenschutzmaßnahmen anderer Länder oder des Bundeskriminalamtes berühren können,

- bei einer notwendig werdenden Verlegung eines in 'Untersuchungs- oder Strafhaft befindlichen Zeugen in ein anderes Land.

10.4 Verantwortlich für den Zeugenschutz bleibt auch nach einer Wohnsitzverlegung in ein anderes Land oder in das Ausland die Behörde, die die Anordnung getroffen' hat. Bei akuter Gefährdung der Person trifft die zuständige Dienststelle des aufnehmenden Landes die erforderlichen Maßnahmen, ggf. mit Unterstützung der für die Anordnung zuständigen Dienststelle. Dabei unterrichten sich die jeweiligen Koordinierungsstellen.

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

16. 5. 97 (2)

10.5 Sind-bei einer Wohnsitzverlegung in ein anderes Land durch das aufnehmende Land unterstützende Maßnahmen (z.B. Arbeitsplatz-TWohnungssuche, Ansprechstelle für Notfälle) erforderlich, so sind den zuständigen Koordinierungsstellen insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:

-r- Lagebeurteilung und Gefährdung,

- Personendaten (z.B. Namen, Aliasnamen, Wohnung, telefonische Erreichbarkeit, Kraftfahr-zeug/Lichtbild, Ausweis-Nr.),

- persönliche Verhältnisse (z.B. Lebensgewohnheiten, Angehörige, soziales Umfeld),

- Stand des Verfahrens (z.B. Grund, Ermittlungsdienststelle/Sachbearbeiter, Staatsanwaltschaft/ • Gericht, Ergebnisse),

- Mitteilung über potentielle „Gefährder" (z.B. Personalien, Lichtbilder, Kraftfahrzeuge, Bezug zum Gefährdeten, Milieu),

- bisherige Zeugenschutzmaßnahmen der veranlassenden Dienststelle,

- Verhalten des Zeugen (z. B. Zusammenarbeit mit der Polizei, Rückfälligkeit ins Milieu),

- verantwortliche Dienststelle/Sachbearbeiter.

10.6 Nummer 10.5 gilt auch dann, wenn sich ein gefährdeter Zeuge in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet öder sonst untergebracht ist. Die zuständigen Kpordinierungsstellen stellen die Unterrichtung des Leiters der Einrichtung und der zuständigen Staatsanwaltschaft sicher.

11 Geheimhaltung/Vertraulichkeit des Schriftverkehrs

11.1 Informationen und Maßnahmen bedürfen der besonderen Geheimhaltung, wenn deren Offenlegung die Erreichbarkeit der angestrebten Schutzziele beeinträchtigen könnte. Sie gelten als Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b StGB.

11.2 Maßnahmen und Erkenntnisse des Zeugenschutzes sind durch die zuständige Polizeibehörde zu dokumentieren. Damit in Zusammenhang stehende polizeiliche Unterlagen sind nach näherer Weisung der Leiterin oder des Leiters der zuständigen Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren und geheimzuhalten.

11.3 Um die Vertraulichkeit sicherzustellen, ist. der gesamte Schriftverkehr als „VS - Nur für den Dienstgebrauch" einzustufen, soweit nicht im Einzelfall eine höhere Einstufung erforderlich ist.

Der Schriftverkehr zwischen Polizeibehörden ist grundsätzlich an die Leiterin oder den Leiter der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung, die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Abteilung des Landeskriminalamts bzw. an die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung persönlich/ o. V. i. A. zu richten.

Der Schriftverkehr mit sonstigen Behörden ist an die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder des zuständigen Amtes persönlich/o. V. i. A. zu richten.

11.4 Eine Speicherung der Zeugendaten in der PIKAS-Datei „Allgemeine Schutzmaßnahmen" (ASM) ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der für den Zeugenschutz . zuständigen Polizeibehörde. Die Koordinierungsstelle ist hierüber zu unterrichten.

12 Kosten

12.1 In jedem Fall ist zu prüfen, wer als Kostenträger für eine Kostenerstattung oder Kostenbeteiligung herangezogen werden kann. Von einer Anforderung ist abzusehen, wenn sie den Erfordernissen der Geheimhaltung zuwiderläuft.

12.2 Ist die Polizei Kostenträger, liegt die Kpstenpflicht bei der anordnenden Polizeibehörde. Dies gilt auch für Dritten gegenüber anfallende Kosten. Die Zuständigkeit anderer Behörden (z.B. Arbeitsämter, Sozialämter), bleibt davon unberührt.

12.3 Ergibt die Kostenprognose (anteilige Personalkosten und Kosten für die Nutzung von landeseigenem Gerät und Fahrzeugen sind nicht zu berechnen) für eine Zeugenschutzmaßnahme einen Betrag von mehr als 20000- DM, ist vor der Einleitung von Maßnahmen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde -einzuholen.

13 Im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.