Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Dienstanweisung über die Führung: 1) einer Einzelfingerabdrucksammlung, 2) einer Handfllächenabdrucluammlung, 3) einer Tatortfingerspurensammlung, 4) einer Tatorthandflächenspurensammlung. RdErl. d. Pr.Mdl. v. 25. 1. 1927¹)

 

Historisch:

Dienstanweisung über die Führung: 1) einer Einzelfingerabdrucksammlung, 2) einer Handfllächenabdrucluammlung, 3) einer Tatortfingerspurensammlung, 4) einer Tatorthandflächenspurensammlung. RdErl. d. Pr.Mdl. v. 25. 1. 1927¹)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

25.1.27 (1)


Dienstanweisung über die Führung:
1) einer Einzelfingerabdrucksammlung,
2) einer Handfllächenabdrucluammlung,
3) einer Tatortfingerspurensammlung,
4) einer Tatorthandflächenspurensammlung.

RdErl. d. Pr.Mdl. v. 25. 1. 1927¹)

I. Registerführung

Über die in die genannten daktyloskopischen Sammlungen aufgenommenen Personen sind

a) «in alphabetisches Namensregister in Karteiform,

b) ein zweites Namensregister in Buchform zu führen.

In das Register in Buchform werden die Personen der Reihenfolge der Fingerabdruckaufnahme nach eingetragen, nach den Anfangsbuchstaben des Namens getrennt. Aus diesem Buchregister ergibt sich die Kontrollnummer für die Sammlungen, so daß aufgrund dieser Kontrollnummer sofort die Personalien der einzelnen in die Sammlungen aufgenommenen Personen ersehen werden können.

Das alphabetische Namensregister in Karteiform hat neben sonstigen Angaben zu enthalten:

1) die Kontrollnununer nach dem Buchregister,

2) Tag und Ort der Aufnahme der Karten,

3) die Personalien,

4) die Verbrecherklasse,

5) den Kontrollabdruck des rechten Zeigefingers,

6) die Formeln der 10 Finger nach der Einzelfinger-klassifizierung,

7) die Formeln der Handflächenabdrücke.

II. Auswertung der Fingerabdrücke

Die Auswertung der Fingerabdrücke in der Einzel-nngerabdrucksammlung erfolgt nach 3 Hauptgruppen: Schleifen-, O- und Bogenmuster in folgender Weise:

1) die Schleifenmuster (E, Ev, I u. Iv) werden nach der Zahl der zwischen dem inneren und äußeren Terminus (Herz und Delta) liegenden Papillarlinien bewertet, > z. B. E 17, I 8 (hierbei geben die Zahlenwerte 17 und 8 die Zahl der Papillarlinien an),

2) die O-Muster werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

1) K Kreis

2) Ke Kreis mit Einlagerung

Kreis mit anstoßenden Linien Spirale rechts Spirale links

6) Dsr Doppespirale rechts

7) Dsl Doppelspirale links

8) Wr Wirbel rechts

9) Wl Wirbel links

10) Wm Wirbel Mitte

11) Zr Zwillingsschleife rechts

12) ZI Zwillingsschleife links

13) El Ellipse

14) Tr Tasche rechts

15) Tl Tasche links

16) Zf Zufälliges Muster

\>

3) Ka

4) Sr

5) Sl

Innerhalb dieser Untergruppen werden mit Ausnahme der Taschenmuster die Papillarlinien vom linken Delta bis zum Herzen in den Zähler und vom rechten Delta bis zum Herzen in den Nenner eines Bruches gezählt, z.B. Ke 15/13.

3) Die Bogenmuster werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

1) U-Bogen

2) Ue Bogen mit Schleife nach rechts

3) Ui Bogen mit Schleife nach links

4) Uei Bogen mit Schleife nach rechts und links

5) Uo Bogen mit eingelagertem Fragment in Form eines Kreises,, einer Ellipse oder Spirale

6) T-Tannen

Die Bogenmuster werden nur nach ihren Untergruppen abgelegt,, da sie nicht auszählbar sind.

III. Einordnen der Karten

Die aufgenommenen Einzelfingerabdruckkarten werden nach Klassifizierung der Fingerabdrücke nach den einzelnen Fingern getrennt und nach den daktyloskopischen Mustern registriert eingeordnet.

Die einzelnen Karten liegen in den für ihre Untergruppen bestimmten Kästen entsprechend der Anzahl der ausgezählten Papillarlinien.

Bei den O-Mustern ist für das Einlegen der Fingerabdrücke der Zähler des Bruches, der den Zahlenwert des Musters angibt, ausschlaggebend.

IV. Registrierung und Verwertung der Tatortfingerspuren

Die Tatortfingerspuren sind nach der in Ziff. II und III gegebenen Einteilung zoi registrieren und mit den in der Einzelfingerabdruoksammlung liegenden Abdrücken und den bisher noch nicht identifizierten Tatortfingerspuren zu vergleichen.

Kann ein gleicher Abdruck in der Sammlung nicht ermittelt werden, so sind die am Tatort gesicherten Fingerspuren in -die Tatortfingerspurensammlung einzuordnen

Von jeder Spur ist eine Fotokopie zu fertigen.

Die Originaltatortspuren und die Fotokopien dieser Spuren sind getrennt voneinander aufzubewahren. Nicht auszählbare Spuren sind gesondert abzulegen.

Bezüglich der Behandlung von Tatortfinger- und Handflächenspuren reisender Verbrecher ist nach dem RdErl. d. Innenministers v. 25. 1. 1954 — IV E 5 — 1707/53 Abschn. II Ziff. 4 (SMBl. NW. 20531) zu verfahren.

V. Nutzbarmachung der Tatortfingerspurensammlung

Die Fingerabdrücke jeder neu in die Einzelfingerab-drucksammlung aufzunehmenden Person müssen vor ihrer Einlegüng in die Sammlung mit den vorhandenen, bislang nicht identifizierten Tatortfingerspuren verglichen werden. Von jeder Identifizierung ist -der in _Frage kommenden Polizeibehörde oder über die in Frage" kommende Polizeibehörde der Jusitzbehörde sofort Kenntnis zu geben. Wird bei der Vergleichung ein reisender Verbrecher festgestellt, so Ist gem. Ziff. IV, letzter Satz dieser Dienstanweisung, zu verfahren.

Nach den gleichen Bestimmungen ist sanngemäß zu verfahren, wenn ein reisender Verbrecher festgenommen wird, auch wenn der Vergleich seiner Fingerabdrücke mit der zuständigen Einzelnngerafodrucksammlung ohne Erfolg war.

2053l

') MBl. NW. 1956 S. »97. geändert durch RdKrl. v. 11. \'i. 1UH1 (MBl. NW. 1982 S. 43).

25. 1. 27 (1)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

20531

Vom Bundesküminalamt eingehende Tatortfingerspuren und Fingerabdrücke sind in jedem Falle mit den Sammlungen zu vergleichen. Von jedem auf diesem Wege zustande gekommenen Erfolg ist dem Bundeskri-minalamt Kenntnis zu. geben, welches sämtliche beteiligten Sammelstellen davon zu benachrichtigen hat. Diese haben die in Betracht kommenden Polizei- und Justizbehörden hiervon in Kenntnis zu setzen.

Sinngemäß ist zu verfahren, wenn in Einzelfällen von. anderen Landeskriminalämtern unmittelbar Tatortfingerspuren eingehen. Der gesamte Geschäftsverkehr in diesen Fällen hat über das Landeskriminalamt NW zu erfolgen.

VI. Klassifizierung der Handflächenabdrflcke

Die rechte und die linke Handfläche einer jeden Hand werden nach den beiden rechts und links befindlichen Mustern bewertet. Eine Schleife nach rechts wird mit R, eine Schleife nach links verlaufend mit L, ein Wirbel 1 mit W, ein Bogen und nicht erkennbare Muster mit O bewertet. Die Registrierung erfolgt demnach nach folgenden Mustern:

1) OO 5) LL 9) RR 13) WW

2) ÖL 6) LO 10) RO 14) WO

3) OR 7) LR 11) RL 15) WL

4) OW 8) .LW 12) RW 16) WR

Jeder Handflächenabdruck wird einzeln bewertet und in die Sammlung eingelegt.

Sammlungen, bei denen bisher die Handflächenabdrücke alphabetisch nach dem Namen der Inhaber abgelegt worden sind, können dieses Verfahren beibehalten.

VII. Registrierung und Verwertung der Tatort-handflachenabdrflcke

Die Registrierung und Verwertung der Tatorthand-flächenabdrücke erfolgt in der gleichen Weise wie die der Tatortfingerabdrücke. Eine Übersendung von Tatort-handflächenabdrücken an ande're Sammlungen erfolgt jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Mord, auf Anforderung oder wenn ein Verdacht gegen eine oder mehrere bestimmte Personen besteht.

VIII. Kartenformate

Es ist anzustreben, daß die Sammlungen auf die bekannten Din-Formate

Din A 7 für Einzelfinger und für Namensregister in Karteiform,

Din A 6 für Spurenkarten,

Din A 5 für Handflächenabdruckkarten

gebracht und daß dem LK-Amt in den erforderlichen Fällen die Duplikate auf den erwähnten Din-Formaten übersandt werden.