Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. d. Innenministeriums v. 28.05.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 566)

 


Historisch: Kriminaldienstmarken RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 -IVA4-1584¹)

 

Historisch:

Kriminaldienstmarken RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 -IVA4-1584¹)

11.7.78(1)

214. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1993 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

20531


Kriminaldienstmarken

RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 -IVA4-1584¹)

Kriminaldienstmarken dienen .- ebenso wie Polizei-Dienstausweise - der Legitimation. In Größe, Form und Prägung entsprechen sie dem-Muster der Anlage 1. Sie sind mit einer laufenden Nummer versehen.

Für die Ausstattung von Polizeibeamten mit Kriminaldienstmarken und deren Führung gelten folgende Vorschriften:

l Auszustattender Personenkreis

1.1 Kriminaldienstmarken werden von Kriminalbeamten geführt.

Kriminalkommissaranwärter führen Kriminaldienstmarken während ihrer Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung frühestens mit dem Beginn des Praktikums 3.

1.2 Beamte der Schutzpolizei führen Kriminaldienstmarken, solange sie auf Anordnung des Behördenleiters über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind.

2 Verzeichnis, Verwahrung

2.1 Die Polizeibehörden (-einrichtungen) haben über die ihnen zugeteilten Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis nachdem Muster der'Anlage 2 zu führen.

2.2 Sie haben nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sicher aufzubewahren.

3 Ausgabe, Einziehung

3.1 Die Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmar-__ ' ken obliegt der Polizeibehörde, der der Beamte angehört.

3.2 Die Ausgabe ist im Verzeichnis aktenkundig zu machen.

3.3 Der Empfänger ist über die -Ziffern 4, 5 und 6 dieses RdErl. zu belehren und darauf hinzuweisen, daß er bei. einer Versetzung und beim Ausscheiden aus dem Kriminaldienst die Krimirialdienstmarke unaufgefordert zurückzugeben hat.

3.4 Empfang und Belehrung sind von dem Empfänger in .einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.

3.5 Die Empfangsbescheinigung .ist zur Personalakte des ' Empfängers zu nehmen.

3.8 Die Kriminaldienstmarke ist einzuziehen, wenn der Beamte versetzt wird oder aus dem Kriminaldienst ausscheidet Die Einziehung ist im Verzeichnis und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken.

3.7 .Beim Verbot der Führung des Polizei-Dienstausweises ist auch die Kriminaldienstmarke einzuziehen.

4 Gebrauch

• 4.1 Im Dienst sind Kriminaldienstmarken neben dem Polizei-Dienstausweis ständig mitzuführen. Sie sollen , auch außerhalb des Dienstes mitgeführt werden, dagegen nicht bei Privatreisen ins Ausland.

4.2 Kriminalbeamte und Kriminaldienstmarken fuhrende Schutzpolizeibeamte haben sich bei allen Amtshandlungen, sobald die Umstände es zulassen, mit der Kriminaldienstmarke auszuweisen.

4.3 Auf Verlangen des Betroffenen haben sie sich zusätzlich durch den Polizei-Dienstausweis zu legitimieren, wenn keine schwerwiegender! Gründe (z. B. Gefährdung des Beamten oder des Erfolgs der Amtshandlung) entgegenstehen.

4.4 Bei Amtshandlungen mehrerer Beamter unter gemeinsamer Führung gelten die Nrn. 42 und 4J nur für den Einsatzleiter.

') MBl. NW. 1978 S. 1232, geändert durch RdErl. v. 4. 9. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1339).

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 10.1991 = MBl. NW.Nr.67einschl.) 11.7.78(2)

4.5 Im dienstlichen Verkehr mit anderen Behörden ist nur der Polizei-Dienstausweis zu verwenden.

4.6 Es ist verboten, Kriminaldienstmarken zu außerdienstlichen Zwecken zu verwenden.

5 Sicherung

5.1 Kriminaldienstmarken sind von ihren Inhabern sorgfältig gegen Verlust und die damit verbundene Gefahr der unbefugten Benutzung zu sichern.

5.2 Die Kriminaldienstmarke ist verdeckt aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu tragen.

6 Verlust

6.1 Ein Verlust der Kriminaldienstmarke ist der ausgebenden Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es sind eingehende Nachforschungen anzustellen. Bei Erfolglosigkeit ist die Bekanntgabe des Verlustes und die Erklärung der Ungültigkeit baldmöglichst im Amtsblatt für den Regierungsbezirk zu veranlassen. Die Kriminaldienstmarke ist in der Sachfahndungs-datei im INPOL auszuschreiben.

6.2 Der Verlust ist im Verzeichnis und in der Empfangsbescheinigung zu vermerken.

6.3 Der Beamte erhält eine neue Kriminaldienstmarke. Die Ausgabe ist entsprechend Nr. 3 vorzunehmen.

6.4 Wird eine für ungültig erklärte Kriminaldienstmarke wiedergefunden, so sind die Veröffentlichungen nach Nr. 6.1 zu widerrufen. Nach Ablauf eines Jahres kann sie erneut ausgegeben werden.


Anlagen: