Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 02.11.2018 (MBl. NRW. S. 627).

 


Historisch: Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 60.23.02 - v. 1.7.2008

 

Historisch:

Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 60.23.02 - v. 1.7.2008

Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung)

RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 60.23.02 -
v. 1.7.2008

1
Begriffsbestimmung

„Wichtige Ereignisse“ sind Sachverhalte, die geeignet sind,

-          die öffentliche Sicherheit erheblich zu beeinträchtigen,

-          in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen,

-          in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen,

-          im Zusammenhang mit polizeilichen Aufgaben oder der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung einen politischen Bezug aufzuweisen oder

-          für die Bewertung dienstrechtlicher oder personalrechtlicher Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu sein.

Regelbeispiele derartiger Sachverhalte sind als Anlage 1 beigefügt.

2
Zweck

WE-Meldungen ermöglichen dem Innenministerium bzw. den Landesoberbehörden der Polizei zeitgerechte politische, strategische, aufsichtliche sowie taktische Bewertungen und Entscheidungen.

Darüber hinaus bilden WE-Meldungen die Grundlage für das Tägliche Landeslagebild des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD).

3
Meldepflicht

3.1
Wichtige Ereignisse innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Meldepflichtig ist die Polizeibehörde, in deren Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich das Ereignis eingetreten ist oder bevorsteht.

Mit der Führungsübernahme durch eine andere sachlich zuständige Polizeibehörde, z.B. gemäß § 7 (5) POG oder der §§ 2 oder 4 KHStVO, gehen auch die WE-Meldepflichten auf diese Behörde über.

3.2
Wichtige Ereignisse unter Beteiligung nordrhein-westfälischer Polizeikräfte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Wichtige Ereignisse unter Beteiligung nordrhein-westfälischer Polizeikräfte außerhalb Nordrhein-Westfalens meldet grundsätzlich deren Heimatbehörde. Werden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden unter einheitlicher Führung (Abteilungsführung Bereitschaftspolizei, Hundertschaftsführung, Führung von Spezialeinheiten etc.) außerhalb Nordrhein-Westfalens eingesetzt, obliegt die WE-Meldepflicht der Behörde, die die jeweilige Führungskraft stellt.

4
Adressaten; Steuerungen

Wichtige Ereignisse sind dem Innenministerium und den Landesoberbehörden der Polizei zu melden.

WE-meldepflichtige Personalsachen mit personenbezogenen Daten sind unter den Voraussetzungen der Nr. 5.4 grundsätzlich nur dem Innenministerium, dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) und erforderlichenfalls der Beschäftigungsbehörde innerhalb Nordrhein-Westfalens zu melden. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind diese WE-meldepflichtigen Ereignisse ohne personenbezogene Daten auch dem LZPD und dem Landeskriminalamt (LKA) zu melden.

Die Landesoberbehörden stimmen sich erforderlichenfalls, insbesondere über die Federführung oder gegenseitige Beteiligungen, ab; ggf. ist die Entscheidung des Innenministeriums herbeizuführen. 

Die Information von Behörden außerhalb Nordrhein-Westfalens erfolgt durch das Innenministerium.

5
Meldegrundsätze, -verfahren

Wichtige Ereignisse (Nr. 1) sind nach dem Prinzip „Schnelligkeit vor Vollständigkeit“ unverzüglich[1] nach Bekanntwerden des Ereignisses in der Behörde den Adressaten gem. Nr. 4 zu melden bzw. weiter zu melden.

5.1
WE-Meldung, WE-Fortschreibung, WE-Abschlussmeldung

Die Meldungen über wichtige Ereignisse erfolgen grundsätzlich schriftlich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

-          WE-Meldung (erste schriftliche Meldung über ein wichtiges Ereignis),

-          WE-Fortschreibung (weitere schriftliche Meldungen über ein mit WE-Meldung berichtetes und sich fortentwickelndes wichtiges Ereignis, die aktuell und fortlaufend nummeriert (Nr. 1, 2 usw.) zu übersenden sind) und

-          WE-Abschlussmeldung (letzte Meldung über ein wichtiges Ereignis).

5.2
WE-Vorausmeldung

Wichtige Ereignisse (Nr. 1) von herausragender Bedeutung bzw. besonderer Eilbedürftigkeit sind (fern-)mündlich voraus als WE-Vorausmeldung dem LZPD zu melden. Das LZPD informiert das Innenministerium und das LKA, erforderlichenfalls das LAFP.

In diesen Fällen ist die WE-Meldung spätestens nach zwei Stunden den Adressaten gem. Nr. 4 zu übersenden.

5.3
Formale Anforderungen

Eine WE-Meldung ist ausschließlich mit dem Vordruck gem. Anlage 2 im Word-Format zu erstellen und mittels EPOST810 zu versenden. Für eine WE-Vorausmeldung gilt diese Struktur als Anhalt.

Dieser Vordruck wird in das Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission aufgenommen und für die IGVP-Rückfallebene im „Formularmenü“ als landesweiter Vordruck zur Verfügung gestellt. Soweit in den Textfeldern Kurzerläuterungen vorgesehen und ereignisabhängig zutreffend sind, werden dazu Angaben in der WE-Meldung erforderlich.

Zur Gewährleistung der Recherchefähigkeit hat die Betreff-Zeile der EPOST810-Nachricht Angaben über Meldeart, Ereignis, Ort, Datum zu enthalten (Beispiel: „WE-Meldung Demo A-Stadt 18.01.2008“ oder „WE-Fortschreibung Nr. 1 Demo A-Stadt 18.01.2008“ usw.). Die Bezeichnung der Anlage (der Dateiname) erfolgt analog.

Es ist zu prüfen, ob WE-Meldungen als Verschlusssachen gemäß VS-Anweisung NRW zu behandeln sind.

Weitergehende Meldepflichten aufgrund anderweitiger Regelungen bleiben von der WE-Meldepflicht unberührt.

5.4
Datenschutz

Personenbezogene Daten sind nur dann zu übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist. Eine Übermittlung ist insbesondere zulässig, wenn

1.      eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte ein wichtiger Bestandteil der Information ist oder

2.      der Sachverhalt zu einer dienstrechtlichen Bewertung oder zu personalrechtlichen Maßnahmen durch die Empfänger führen kann; bei Polizeibediensteten sind in diesen Fällen Vorname, Familienname, Lebensalter, Amts-/ Dienstbezeichnung und Beschäftigungsbehörde zu melden. In diesen Fällen ist die WE-Meldung mit dem Zusatz „Personalsache – vertraulich“ zu versehen.

6
Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Meinen RdErl. vom 6.12.1991 (SMBl. NRW. 2054) und alle in diesem Zusammenhang erlassenen ergänzenden Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft

Die Nr. 8 des Erlasses vom 5.6.2007 - 43 - 58.08.01 (n.v.) - (POG II - Grundsatzregelungen und -informationen für Kreispolizeibehörden) hebe ich auf.

Anlage 1: Regelbeispiele wichtiger Ereignisse

Anlage 2: Struktur einer WE-Meldung

___________________________

[1] ohne schuldhaftes Zögern

MBl. NRW. 2008 S. 432.


Anlagen: