Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.7.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 432), in Kraft getreten am 9. September 2008.

 


Historisch: Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) durch die Polizeibehörden und -einrichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1991 -IV A 5/A 2/C 2/D l - 678/679

 

Historisch:

Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) durch die Polizeibehörden und -einrichtungen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1991 -IV A 5/A 2/C 2/D l - 678/679

Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung)
durch die Polizeibehörden und -einrichtungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1991 -IV A 5/A 2/C 2/D l - 678/679

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Als wichtige Ereignisse sind Sachverhalte in Form der WE-Meldung zu berichten, die die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigen und
- in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung erregen oder
- in den Medien zu besonderen Erörterungen führen können.

Insbesondere können hierzu zählen:
1.1
Besondere Gefahrensituationen
- für Personen des öffentlichen Lebens und öffentliche Einrichtungen
- für sicherheitsempfindliche Anlagen und Transporte

1.2
Größere Schadensereignisse
- besonders schwere Unglücksfälle
- Katastrophen

1.3
Veranstaltungen
- versammlungsrechtliche und sonstige demonstrative Veranstaltungen, die im Hinblick auf Teilnehmerzahl oder -Zusammensetzung, Demonstrationsziel, Demonstrationsort oder zu erwartenden Verlauf besondere Bedeutung erlangen können oder besondere polizeiliche Maßnahmen erfordern
- größere Veranstaltungen anderer Art, soweit besondere polizeiliche Maßnahmen erforderlich sind

1.4
Straftaten
- Straftaten, die sich gegen Personen des öffentlichen Lebens oder prominente Persönlichkeiten richten, und Straftaten, an denen solche Personen als
  Tatverdächtige beteiligt sind
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- schwerwiegende Straftaten gegen Einrichtungen des Staates und der Wirtschaft sowie gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Institutionen
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- schwerwiegende Straftaten gegen Angehörige der Streitkräfte und von Angehörigen der Streitkräfte (Bundeswehr und ausländische Streitkräfte)
- Straftaten gegen Personen und schwerwiegende Straftaten gegen Sachen mit politischem, religiösem oder rassistischem Hintergrund
- schwerwiegende Straftaten zum Nachteil von Polizeibediensteten sowie von Polizeibehörden/-einrichtungen
- Entführungen und Geiselnahmen im Sinne der PDV 131 und 132
- Angriffe auf den Luftverkehr
- vorsätzliche Tötungsdelikte
- fahrlässige Tötungsdelikte und schwerwiegende Fälle vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzungsdelikte, sofern Behörden oder öffentliche
  Einrichtungen Vorwürfen ausgesetzt werden können
- Straftaten unter Gebrauch von Schusswaffen .
- sonstige Verbrechenstatbestände der Gewaltkriminalität mit besonders brutaler Tatausführung oder schwerwiegenden Folgen für das Opfer
- Korruptionsdelikte, an denen öffentlich Bedienstete beteiligt sind
- Wirtschaftsstraftaten mit besonders hohem Schaden oder einer Vielzahl von Geschädigten
- Umweltstraftaten von erheblicher Bedeutung sowie Straftaten mit erheblichen Umweltimmissionen
- sonstige Straftaten, die zu öffentlichem Aufsehen führen können (z.B. auffällige Häufung, hoher Schaden)

1.5
Ereignisse im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen
- Schusswaffengebrauch der Polizei (einschließlich Warnschuss)
- Verlauf und Ergebnis von Großeinsätzen zur Strafverfolgung
- Festnahme von Tätern, deren Taten erhebliche Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen haben
- Rauschgiftsicherstellungen in erheblichem Umfang
- Vorfälle beim polizeilichen Einschreiten, die zu außergewöhnlichen Erörterungen in der Öffentlichkeit führen oder sofortige Maßnahmen der
  Aufsichtsbehörden erfordern können
- Todesfälle und sonstige besondere Vorkommnisse im Polizeigewahrsam
- Verkehrsunfälle mit erheblichem Personen- oder Sachschaden im Zusammenhang mit Verfolgungsfahrten

1.6
Ereignisse, an denen Polizeibedienstete beteiligt sind
- Straftaten von Polizeibediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes
- strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen gegen Polizeibedienstete
- Dienstunfälle von Polizeibediensteten mit lebensgefährlichen Verletzungen oder tödlichem Ausgang
- Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen, soweit erheblicher Personen- oder Sachschaden eingetreten ist oder grobverkehrswidriges Verhalten eines
  Polizeibediensteten in Frage kommt
- unnatürliche Todesfälle von Polizeibediensteten
- Angriffe auf Polizeibedienstete in Ausübung ihres Dienstes mit tödlichem Ausgang oder erheblichem Personen- oder Sachschaden
- Verlust oder erhebliche Beschädigung von wichtigen Führungs- und Einsatzmitteln

1.7
Sonstige besondere Ereignisse
- Streiks und Aussperrungen, soweit erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit zu befürchten oder Störungen der öffentlichen Sicherheit
  eingetreten sind oder besondere polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden
- Vorfälle, an denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (einschließlich ausländische Repräsentanten) beteiligt sind
- Grenzzwischenfälle
- sonstige Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die innere Sicherheit

2
Wichtige Ereignisse sind dem Innenministerium und der aufsichtsführenden Dienststelle sowie - mit Ausnahme in Fällen der Nummer 1.6 - nachrichtlich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zu melden. In Fällen der Nummer 2.4 b) sind durch die WE-Meldung zusätzlich im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen der Dienstvorgesetzte und dessen aufsicht-führende Dienststelle zu unterrichten. Die Benachrichtigung von Behörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt über die Steuerung der WE-Meldung durch das Lagezentrum des Innenministeriums.

2.1
Die Meldung hat grundsätzlich fernschriftlich als „WE-Meldung" zu erfolgen, wobei in Fällen besonderer Bedeutung bzw. Eilbedürftigkeit über das wichtige Ereignis unverzüglich fernmündlich oder auf andere Weise eine Vorausmeldung zu erstatten ist. In Zweifelsfällen ist stets zu melden. Wichtige Sachstandsänderungen und Ermittlungsergebnisse sind als Nachträge zu berichten.

2.2
Die WE-Meldungen sind auf das Wesentliche zu beschränken. Sie sind nach folgendem Muster abzufassen:

(Muster einer WE-Meldung)

(Anschriften)
(ggf. Hinweis Personalsache - Vertraulich)
Betr.: WE-Meldung
          hier: Bewaffneter Raubüberfall auf die Volksbank in A-Stadt
- Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses . - kurze Schilderung des Sachverhalts
- Ursache oder Motiv
- personenbezogene Daten (unter Berücksichtigung von Nr. 2.4)
- Zahlenangaben (z. B. bei Demonstrationen)
- voraussichtliche Schadenshöhe
- getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen
- ggf. Hinweis „nicht pressefrei"

2.3
Es ist zu prüfen, ob die WE-Meldung als Verschlusssache gemäß VS-Anweisung NRW zu behandeln ist

2.4
Personenbezogene Daten sind nur dann zu übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist

Eine Übermittlung ist insbesondere zulässig,
a) wenn eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte ein wichtiger Bestandteil der Information ist oder
b) wenn der Sachverhalt zu einer dienstrechtlichen Bewertung oder zu personalrechtlichen Maßnahmen durch die Empfänger führen kann.

Für die dienstrechtliche Bewertung bzw. personalrechtlichen Maßnahmen sind Vor- und Zuname, Alter, Amts-/Dienstbezeichnung, Funktion und die Beschäftigungsbehörde des Betreffenden zu melden. Die WE-Meldung ist in derartigen Fällen wie eine Personalsache zu kennzeichnen (Vermerk, Personalsache -Vertraulich"). Die unterrichtete Behörde legt bei Eingang der WE-Meldung den Empfängerkreis innerhalb ihrer Behörde fest („direkt auf den Tisch").
2.5
Die WE-Meldung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Unterrichtung anderer Behörden aufgrund bestehender sonstiger Regelungen (Meldedienst/Informationsaustausch).

2:6
Meldepflichtig ist die Polizeibehörde/-einrichtung, in deren Bereich das Ereignis eingetreten ist oder bevorsteht.

3
Dieser Runderlass ist allen Polizeibeamten/-innen bekannt zu geben.

4
Der RdErl. v. 13.5.1971 (n.v.) – IV A3/A4/C2 – 6780 – (SMBl. NW.2053) wird aufgehoben.


MBl. NRW. 1992 S. 66, geändert durch RdErl. v. 8.10.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1340).