Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen, die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen an die Polizei weitergeleitet werden RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1995 - IV C 2 - 278/671/672 1)

 

Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen, die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen an die Polizei weitergeleitet werden RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1995 - IV C 2 - 278/671/672 1)

Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen,
die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen
an die Polizei weitergeleitet werden
RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1995 -
IV C 2 - 278/671/672

Für polizeiliche Einsatzmaßnahmen bei Alarmmeldungen, die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen an die Polizei weitergeleitet werden, gelten folgende Grundsätze:
1
Bei Alarmmeldungen durch Überfallmeldeanlagen, die unmittelbar Personen zum direkten Hilferuf bei Überfällen dienen, ist auf Grund der hohen Wertigkeit der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit) auch bei nur geringer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eine Gefahrenlage gegeben, die die Polizei grundsätzlich zur Intervention verpflichtet.
2
Bei Alarmmeldungen von Einbruchmeldeanlagen, die überwiegend aufgrund technischer Überwachung veranlasst werden, besteht eine Verpflichtung zu polizeilichem Tätigwerden, wenn durch das Hinzutreten weiterer Umstände die bloße Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung bzw. Strafttat zur Wahrscheinlichkeit verdichtet wird. Solche Umstände liegen z. B. vor, wenn ein gewerbliches Wach- und Sicherheitsunternehmen eine technische oder personelle Vorprüfung durchgeführt hat. Die Alarmmeldung allein begründet für sich genommen, unter Berücksichtigung der Falschalarmhäufigkeit und der zu schützenden Rechtsgüter (Sachwerte), in der Regel noch nicht die Annahme einer Gefahr oder einer Straftat.
3
Bei Alarmmeldungen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen, deren Alarmursache nicht differenziert werden kann, ist die Entscheidung über eine polizeiliche Intervention auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu treffen.
4
Für die Alarmverfolgung bei Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei gilt der RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 (SMBl. NW. 20525).
5
Werden bei einzelnen Bewachungsunternehmen unverhältnismäßig hohe Falschalarmquoten festgestellt, bitte ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, die örtlichen Ordnungsbehörden hierüber zu informieren, damit diese ggf. geeignete gewerberechtliche Maßnahmen veranlassen können.

MBl. NRW. 1995 S. 378.