Historische SMBl. NRW.
Historisch: Einsatzkoordinierung der Bereitschaftspolizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27.6.1996 - IV C 2 - 06/6051
Historisch:
Einsatzkoordinierung der Bereitschaftspolizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27.6.1996 - IV C 2 - 06/6051
Einsatzkoordinierung
der Bereitschaftspolizei
RdErl. d. Innenministeriums v.
27.6.1996 -
IV C 2 - 06/6051
Koordinierungsaufgaben
1.1
Die Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel (FEM) der Bereitschaftspolizei (BP)
stehen den Polizeibehörden (PB) und Verkehrsüberwachungsbereitschaften (VÜB)
für Aufgaben gem. Bezugserlass im Rahmen der Vorgaben der Bezirksregierungen
(BR) bzw. des Innenministeriums (IM) zur Verfügung.
Die Bezirksregierungen haben insbesondere folgende
Koordinierungsaufgaben:
- Unterstellung/Zuweisung von Kräften und FEM der BP auf
Anforderung der Kreispolizeibehörden (KPB) des Bezirks bzw. auf Weisung des IM
auf Grund
von Einsatzanlässen, die den Einsatz
von Kräften und FEM der Bereitschaftspolizei erfordern (Einsätze aus besonderem
Anlass)
Verkehrsunfällen zur Durchführung von
Schwerpunkteinsätzen (siehe Anlage 1)
Einsatzzeitkontingente
Die BR legen dem IM ihre Regelungen über die Festlegung und
Zuweisung von Einsatzzeitkontingenten und Unterstützungseinheiten (Nr. 2.2.6)
vor und berichten zum 1.2. und 1.8. jeden Jahres über die geleisteten
Personalstunden bei Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Unterstützung des
polizeilichen Einzeldienstes und bei der Fortbildung.
1.2
Um die Koordinierung durch die BR gem. Nummer 1.1 zu ermöglichen, haben die KPB
und VÜB insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Berichterstattung an die BR zu aktuellen, geplanten oder
voraussichtlichen Einsatzanlässen, die den Einsatz von Kräften und FEM der
Bereitschaftspolizei
erfordern
- Berichterstattung an die BR über die Planung von
Schwerpunkteinsätzen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung im Rahmen
des zugewiesenen
Einsatzzeitkontingents
1.3
Über Nummer 1.2 hinaus haben die KPB mit BP folgende Aufgaben:
- Tägliche Übermittlung eines Einsatz- und Kräftelagebildes
der BP an die BR gem. Anlage 2
- bei Einsätzen aus besonderem Anlass zur Unterstützung des
polizeilichen Einzeldienstes im Rahmen der Einsatzzeitkontingente und
- bei der Fortbildung
2
Anforderung und Unterstellung sowie Zuweisung von Kräften und FEM der BP
2.1
Anforderung
Die KPB [GS l, außerhalb der allgemeinen Bürodienstzeit der
Führungs- und Lagedienst (FLD)] fordern Kräfte und FEM der BP schriftlich, in
Eilfällen mündlich vorab, bei der BR an.
Die Anforderung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- Einsatzanlass
- Einsatzkonzeption
- Polizeiführer
- Stärke der eingesetzten eigenen Kräfte
- Stärke der angeforderten Kräfte
- Vorgesehener Auftrag für die Kräfte der BP
- Meldeort und –zeit
- Anzug, Bewaffnung und Ausrüstung
- Hinweise zur Verpflegung der Einsatzkräfte und zur
voraussichtlichen Einsatzdauer
- Hinweise auf den Ort, Zeitpunkt und Teilnehmerkreis der
Einsatzbesprechung
2.2
Unterstellung
2.2.1
Im Falle einer Anforderung durch eine KPB prüft die zuständige BR die
Erforderlichkeit des Einsatzes der BP und den voraussichtlichen Kräftebedarf,
entscheidet auf der Grundlage des Einsatz- und Kräftelagebildes, welche Kräfte
der BP für die Unterstellung in Betracht kommen und legt Einzelheiten zur
Stärke, Art, Gliederung und Ausstattung der Kräfte ggf. nach Abstimmung mit den
beteiligten PB fest. Die taktischen Ziele, die vorgesehenen Aufträge für die
Kräfte der BP und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sind hierbei
angemessen zu berücksichtigen. Im Falle der Unterstellung werden der
entsendenden KPB die Informationen gem. Nummer 2.1 durch die BR übermittelt.
2.2.2
Stehen Kräfte oder FEM der BP im eigenen Bezirk nicht oder nicht in der
erforderlichen Stärke oder Anzahl zur Verfügung, prüft die zuständige BR, ob
Einsatzaufgaben innerhalb des eigenen Bezirks zurückgestellt werden können.
Sofern dies nicht möglich erscheint, berichtet die BR dem IM unter Darlegung
der Einsatz- und Kräftelage im Bezirk gem. Nummer 2.1.
Werden für einen Einsatz ausschließlich Kräfte bzw. FEM der
TEE benötigt, richtet sie die Anforderung unter nachrichtlicher Beteiligung des
IM unmittelbar an die entsendende BR.
2.2.3
Die entsendende KPB unterstellt die Kräfte der BP auf Weisung der zuständigen
BR der einsatzführenden KPB bzw. den zuständigen Stellen anderer Länder oder
des Bundes und weist die FEM zu.
Die Kräfte sind grundsätzlich in Hundertschafts- oder
Zugstärke einzusetzen.
Bei Einsätzen aus besonderem Anlass ist eine Mindeststärke
von 10 Beamten pro Gruppe (ohne Kraftfahrer) zu gewährleisten.
2.2.4
Ein Auffüllen von Einheiten der BP durch Kräfte anderer Organisationseinheiten
ist nur in den Fällen vorzunehmen, in denen ein inner- oder außerbezirklicher
Ausgleich durch Kräfte der BP nicht möglich ist. Hierfür kommen nur Kräfte in
Betracht, die bereits in einer Einsatzeinheit verwendet wurden.
2.2.5
Wenn Kräfte der BP nicht bzw. nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen oder nicht
ausreichen, können Alarmeinheiten aus Kräften des Einzeldienstes
zusammengestellt und eingesetzt werden.
2.2.6
Zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes weisen die BR den KPB und
den VÜB Einheiten bzw. Teileinheiten der BP im Rahmen eines
Einsatzzeitkontingentes zu. Die KPB bzw. die VÜB verwenden die unterstützenden
Kräfte in erster Linie bei Schwerpunkteinsätzen zur Kriminalitäts- und
Verkehrsunfallbekämpfung. Ein Anhalt für die Berechnung und Zuteilung von
Einsatzzeitkontingenten ergibt sich aus der Anlage 1. Kräfte der TEE bleiben
unberücksichtigt.
Die Unterstützung des Einzeldienstes einer KPB bzw. VÜB
erfolgt für eine Dauer von jeweils mindestens sechs Monaten durch eine
bestimmte Einheit oder Teileinheit der Bereitschaftspolizei.
Einsatzkonzeptionen sind von den KPB bzw. VÜB unter Beteiligung der
unterstützenden Einheit oder Teileinheit zu erarbeiten; Einsatzzeiten sind mit
dieser unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Dienstplangestaltung (Nr. 3)
abzustimmen. Die KPB und VÜB berichten den BR gemäß Nummer 1.2 über die mit den
unterstützenden Einheiten abgestimmte Einsatzplanung.
Bei dem Einsatz von Kräften oder FEM der BP zur
Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes muss die Möglichkeit des
kurzfristigen Herauslösens der Kräfte (Abmarsch x+30) für Einsätze aus
besonderem Anlass sichergestellt werden.
3
Dienstplangestaltung/Urlaubsplanung
3.1
In der BP wird planmäßig nicht durchgehender Wechseldienst
nach einem festgelegten Schichtdienstplan im Früh- und Spätdienst (Montag bis
Freitag zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr) im Rahmen der jeweils gültigen
Wochenarbeitszeiten geleistet.
Bei der Dienstplangestaltung ist zu berücksichtigen, dass
bei geschlossenen Einsätzen auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit ist
(§ 2 Abs. 3 AZVOPol).
Die Wochenvorplanung ist den Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen mindestens vier Wochen im voraus bekannt zu geben;
vorhersehbare Einsatzanlässe an den Wochenenden und zur Nachtzeit sind in der
Vorplanung zu berücksichtigen.
Einsätze aus besonderem Anlass, die mindestens eine Woche
vor dem Einsatztag bekannt werden, sind möglichst innerhalb der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit wahrzunehmen. Hierzu kann eine Änderung der Wochenvorplanung
erforderlich werden.
Innerhalb von vier Wochen ist mindestens ein freies
Wochenende zu gewähren. Über Ausnahmen entscheidet das IM.
Wird im Einzelfall eine Abweichung von der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 3 AZVOPol) erforderlich, darf die Dauer der
Dienstschicht bei Einsätzen gem. Nummer 2.2.6 zwölf Stunden nicht überschreiten.
Aufgrund nicht vorhersehbarer Einsatzanlässe entstandener
Mehrdienst ist möglichst innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch innerhalb
von drei Monaten durch Freizeitausgleich zu vergüten.
Die Urlaubs- und Freizeitplanung ist so zu gestalten, dass die
Abwesenheitsquote 50 Prozent der Sollstärke nicht überschreitet.
Landeseinsatzbereitschaft
Für nicht vorhersehbare Einsätze ist während der folgenden
Zeiten eine EHU disloziert als Landeseinsatzbereitschaft (LEB) bereitzuhalten:
Sonntag/Feiertag
von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Während der LEB versehen die Kräfte Dienst gem. Nummer 2.2.6
oder führen Fortbildung durch. Der Dienst wird mit Ausnahme des
Fortbildungsanteils auf das Einsatzzeitkontingent der KPB angerechnet.
Für die Anforderung und Unterstellung von Kräften der LEB
(auch von Teilkräften) gilt die Nummer 2. Ein von Nummer 2.2.6 abweichender
Einsatz der Kräfte bedarf - auch in der eigenen KPB - der vorherigen Zustimmung
des IM.
Anlagen: