Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Kopferlass v. 16.8.2007 - 41 - 60.05.01 Erlass BP.

 


Historisch: Einsatzkoordinierung der Bereitschaftspolizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27.6.1996 - IV C 2 - 06/6051

 

Historisch:

Einsatzkoordinierung der Bereitschaftspolizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27.6.1996 - IV C 2 - 06/6051

Einsatzkoordinierung der Bereitschaftspolizei
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.6.1996 -
IV C 2 - 06/6051

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Koordinierungsaufgaben

1.1
Die Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel (FEM) der Bereitschaftspolizei (BP) stehen den Polizeibehörden (PB) und Verkehrsüberwachungsbereitschaften (VÜB) für Aufgaben gem. Bezugserlass im Rahmen der Vorgaben der Bezirksregierungen (BR) bzw. des Innenministeriums (IM) zur Verfügung.

Die Bezirksregierungen haben insbesondere folgende Koordinierungsaufgaben:

- Unterstellung/Zuweisung von Kräften und FEM der BP auf Anforderung der Kreispolizeibehörden (KPB) des Bezirks bzw. auf Weisung des IM auf Grund
  von Einsatzanlässen, die den Einsatz von Kräften und FEM der Bereitschaftspolizei erfordern (Einsätze aus besonderem Anlass)
- Festlegung und Zuteilung von Einsatzzeitkontingenten der BP für die KPB und die VÜB des Bezirks entsprechend ihrer Belastung mit Straftaten und
  Verkehrsunfällen zur Durchführung von Schwerpunkteinsätzen (siehe Anlage 1)
- Unterstellung bzw. Zuweisung von Kräften und FEM der BP des Bezirks zur Durchführung von Schwerpunkteinsätzen im Rahmen der zugewiesenen
  Einsatzzeitkontingente
- Gewährleistung der Auswertung und Umsetzung der Nachbereitungsergebnisse von Einsätzen mit Kräften und FEM der BP
- Tägliche Erstellung eines Einsatz- und Kräftelagebildes und Vorlage an das IM gem. Anlage 2
- Übermittlung der Wochendienstplanung an das IM bis spätestens Freitag, 14.00 Uhr, für die folgende Woche

Die BR legen dem IM ihre Regelungen über die Festlegung und Zuweisung von Einsatzzeitkontingenten und Unterstützungseinheiten (Nr. 2.2.6) vor und berichten zum 1.2. und 1.8. jeden Jahres über die geleisteten Personalstunden bei Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes und bei der Fortbildung.

1.2
Um die Koordinierung durch die BR gem. Nummer 1.1 zu ermöglichen, haben die KPB und VÜB insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Berichterstattung an die BR zu aktuellen, geplanten oder voraussichtlichen Einsatzanlässen, die den Einsatz von Kräften und FEM der Bereitschaftspolizei
  erfordern

- Berichterstattung an die BR über die Planung von Schwerpunkteinsätzen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung im Rahmen des zugewiesenen
  Einsatzzeitkontingents

1.3
Über Nummer 1.2 hinaus haben die KPB mit BP folgende Aufgaben:

- Tägliche Übermittlung eines Einsatz- und Kräftelagebildes der BP an die BR gem. Anlage 2
- Übermittlung der Wochendienstplanung für die folgende Woche an die BR bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr
- Monatlicher Bericht über die geleisteten Personalstunden

- bei Einsätzen aus besonderem Anlass zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes im Rahmen der Einsatzzeitkontingente und

- bei der Fortbildung

2
Anforderung und Unterstellung sowie Zuweisung von Kräften und FEM der BP

2.1
Anforderung

Die KPB [GS l, außerhalb der allgemeinen Bürodienstzeit der Führungs- und Lagedienst (FLD)] fordern Kräfte und FEM der BP schriftlich, in Eilfällen mündlich vorab, bei der BR an.

Die Anforderung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

- Einsatzanlass

- Einsatzkonzeption

- Polizeiführer

- Stärke der eingesetzten eigenen Kräfte

- Stärke der angeforderten Kräfte

- Vorgesehener Auftrag für die Kräfte der BP

- Meldeort und –zeit

- Anzug, Bewaffnung und Ausrüstung

- Hinweise zur Verpflegung der Einsatzkräfte und zur voraussichtlichen Einsatzdauer

- Hinweise auf den Ort, Zeitpunkt und Teilnehmerkreis der Einsatzbesprechung

2.2
Unterstellung

2.2.1
Im Falle einer Anforderung durch eine KPB prüft die zuständige BR die Erforderlichkeit des Einsatzes der BP und den voraussichtlichen Kräftebedarf, entscheidet auf der Grundlage des Einsatz- und Kräftelagebildes, welche Kräfte der BP für die Unterstellung in Betracht kommen und legt Einzelheiten zur Stärke, Art, Gliederung und Ausstattung der Kräfte ggf. nach Abstimmung mit den beteiligten PB fest. Die taktischen Ziele, die vorgesehenen Aufträge für die Kräfte der BP und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Im Falle der Unterstellung werden der entsendenden KPB die Informationen gem. Nummer 2.1 durch die BR übermittelt.

2.2.2
Stehen Kräfte oder FEM der BP im eigenen Bezirk nicht oder nicht in der erforderlichen Stärke oder Anzahl zur Verfügung, prüft die zuständige BR, ob Einsatzaufgaben innerhalb des eigenen Bezirks zurückgestellt werden können. Sofern dies nicht möglich erscheint, berichtet die BR dem IM unter Darlegung der Einsatz- und Kräftelage im Bezirk gem. Nummer 2.1.

Werden für einen Einsatz ausschließlich Kräfte bzw. FEM der TEE benötigt, richtet sie die Anforderung unter nachrichtlicher Beteiligung des IM unmittelbar an die entsendende BR.

2.2.3
Die entsendende KPB unterstellt die Kräfte der BP auf Weisung der zuständigen BR der einsatzführenden KPB bzw. den zuständigen Stellen anderer Länder oder des Bundes und weist die FEM zu.

Die Kräfte sind grundsätzlich in Hundertschafts- oder Zugstärke einzusetzen.

Bei Einsätzen aus besonderem Anlass ist eine Mindeststärke von 10 Beamten pro Gruppe (ohne Kraftfahrer) zu gewährleisten.

2.2.4
Ein Auffüllen von Einheiten der BP durch Kräfte anderer Organisationseinheiten ist nur in den Fällen vorzunehmen, in denen ein inner- oder außerbezirklicher Ausgleich durch Kräfte der BP nicht möglich ist. Hierfür kommen nur Kräfte in Betracht, die bereits in einer Einsatzeinheit verwendet wurden.

2.2.5
Wenn Kräfte der BP nicht bzw. nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen, können Alarmeinheiten aus Kräften des Einzeldienstes zusammengestellt und eingesetzt werden.

2.2.6
Zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes weisen die BR den KPB und den VÜB Einheiten bzw. Teileinheiten der BP im Rahmen eines Einsatzzeitkontingentes zu. Die KPB bzw. die VÜB verwenden die unterstützenden Kräfte in erster Linie bei Schwerpunkteinsätzen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung. Ein Anhalt für die Berechnung und Zuteilung von Einsatzzeitkontingenten ergibt sich aus der Anlage 1. Kräfte der TEE bleiben unberücksichtigt.

Die Unterstützung des Einzeldienstes einer KPB bzw. VÜB erfolgt für eine Dauer von jeweils mindestens sechs Monaten durch eine bestimmte Einheit oder Teileinheit der Bereitschaftspolizei. Einsatzkonzeptionen sind von den KPB bzw. VÜB unter Beteiligung der unterstützenden Einheit oder Teileinheit zu erarbeiten; Einsatzzeiten sind mit dieser unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Dienstplangestaltung (Nr. 3) abzustimmen. Die KPB und VÜB berichten den BR gemäß Nummer 1.2 über die mit den unterstützenden Einheiten abgestimmte Einsatzplanung.

Bei dem Einsatz von Kräften oder FEM der BP zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes muss die Möglichkeit des kurzfristigen Herauslösens der Kräfte (Abmarsch x+30) für Einsätze aus besonderem Anlass sichergestellt werden.

3

Dienstplangestaltung/Urlaubsplanung

3.1

In der BP wird planmäßig nicht durchgehender Wechseldienst nach einem festgelegten Schichtdienstplan im Früh- und Spätdienst (Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr) im Rahmen der jeweils gültigen Wochenarbeitszeiten geleistet.

3.2

Bei der Dienstplangestaltung ist zu berücksichtigen, dass bei geschlossenen Einsätzen auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit ist (§ 2 Abs. 3 AZVOPol).

3.3

Die Wochenvorplanung ist den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mindestens vier Wochen im voraus bekannt zu geben; vorhersehbare Einsatzanlässe an den Wochenenden und zur Nachtzeit sind in der Vorplanung zu berücksichtigen.

3.4

Einsätze aus besonderem Anlass, die mindestens eine Woche vor dem Einsatztag bekannt werden, sind möglichst innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit wahrzunehmen. Hierzu kann eine Änderung der Wochenvorplanung erforderlich werden.

3.5

Innerhalb von vier Wochen ist mindestens ein freies Wochenende zu gewähren. Über Ausnahmen entscheidet das IM.

3.6

Wird im Einzelfall eine Abweichung von der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 3 AZVOPol) erforderlich, darf die Dauer der Dienstschicht bei Einsätzen gem. Nummer 2.2.6 zwölf Stunden nicht überschreiten.

3.7

Aufgrund nicht vorhersehbarer Einsatzanlässe entstandener Mehrdienst ist möglichst innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten durch Freizeitausgleich zu vergüten.

Der Freizeitausgleich kann für Einheiten oder Teileinheiten geschlossen erfolgen; daneben muss die Möglichkeit der individuellen Freizeitplanung erhalten bleiben.

3.8

Die Urlaubs- und Freizeitplanung ist so zu gestalten, dass die Abwesenheitsquote 50 Prozent der Sollstärke nicht überschreitet.

4

Landeseinsatzbereitschaft

4.1

Für nicht vorhersehbare Einsätze ist während der folgenden Zeiten eine EHU disloziert als Landeseinsatzbereitschaft (LEB) bereitzuhalten:

Samstag,
Sonntag/Feiertag                         von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Montag bis Freitag                      von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Die BR Arnsberg legt dem IM jeweils zum 15.11. einen mit den anderen BR abgestimmten Jahresrahmenplan für die LEB des folgenden Jahres vor, der eine gleichmäßige Belastung der Einheiten gewährleistet.

4.2

Während der LEB versehen die Kräfte Dienst gem. Nummer 2.2.6 oder führen Fortbildung durch. Der Dienst wird mit Ausnahme des Fortbildungsanteils auf das Einsatzzeitkontingent der KPB angerechnet.

4.3

Für die Anforderung und Unterstellung von Kräften der LEB (auch von Teilkräften) gilt die Nummer 2. Ein von Nummer 2.2.6 abweichender Einsatz der Kräfte bedarf - auch in der eigenen KPB - der vorherigen Zustimmung des IM.

MBl. NRW. 1996 S. 1619, geänderdert durch RdErl. v. 4.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1181), 28.2.2002 (MBl. NRW 2002 S. 342).


Anlagen: