Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei (VUD NW) RdErl. d. Innenministers v. 11.11.1981 -IV C5/D 4-1450/6201¹)

 

Historisch:

Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei (VUD NW) RdErl. d. Innenministers v. 11.11.1981 -IV C5/D 4-1450/6201¹)

247. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW. Nr. 2 einschl.) 11.11. 81 (1)


Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei (VUD NW)

RdErl. d. Innenministers v. 11.11.1981 -IV C5/D 4-1450/6201¹)

l Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen

1.1 Statistisch meldepflichtig sind alle Straßenverkehrsunfälle, bei denen infolge des Fährverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind. Meldepflichtig sind die Polizeidienststellen, die für die Aufnahme des Unfalls örtlich zuständig sind. Bei Aufnahme von Unfällen durch Beamte der Verkehrsdienste oder örtlich nicht zuständiger Polizeidienststellen erfolgt die Weiterleitung unmittelbar an die örtlich zuständige Polizeidienststelle (Schutzbereich, Polizeistation).

12 Verkehrsunfälle der Gruppe B (Verkehrsunfälle, bei denen der eingetretene Sachschaden bei einem Beteiligten mindestens 1000 DM beträgt und Alleinunfälle mit Personenschaden) und der Gruppe C (Ver-kehrsunfälle mit Personenschaden - ausgenommen Alleinunfälle -, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, mit Verkehrsgefährdung nach § 315 c StGB oder mit Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß) sind unverzüglich über das polizeiliche Datennetz in die polizeispezifische Verkehrsunfalldatei beim Landeskriminalamt einzugeben. Dazu ist die dritte Ausfertigung der Verkehrsunfallanzeige zu ' benutzen. Eine Änderung der Ersteingabe ist stets erforderlich

- bei Nachmeldung von Getöteten

- nach Aufklärung von Unfallfluchten oder

- wenn sich wesentliche Fakten nachträglich geändert haben.

Sofern Polizeivollzugsbeamte anderer Bundesländer für die Auf nähme'von Verkehrsunfällen auf Teilstrecken des Autobahnnetzes im Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind, haben die Dienststellen die Verkehrsunfallanzeigen unmittelbar dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW zu übersenden. Eine Eingabe über das polizeiliche Datennetz in die polizeispezifische Verkehrsunfalldatei unterbleibt

12.1 Um Erfassungsrückstände zu vermeiden, ist eine kontinuierliche Eingabe der Daten sicherzustellen. Daneben ist anzustreben, daß am Monatsende alle Verkehrsunfälle des laufenden Monats eingegeben sind, damit zu Beginn des Folgemonats eine möglichst vollständige Auswertung erfolgen kann. Das Landeskriminalamt legt für jeden Monat den Termin fest, an dem die Erfassung zum Zwecke der • Auswertung abgeschlossen sein sollte. Aber auch nach diesem Stichtag können Unfalldaten der beiden letzten Monate eingegeben werden.

1.2.2 Bei Unfällen nach Nr. 12 sind die zweiten Ausfertigungen der Verkehrsunfallanzeigen nach Monatsende bis zum 15. des Folgemonats gesammelt an das Landesamt für-Datenverarbeitung und Statistik zu übersenden. Der Inhalt hat dem der erstmaligen Eingabe in die VUD NW einschl. der in Nr. 12 vorgeschriebenen Änderungen zu entsprechen, soweit letztere bis zum Abgabetermin vorgenommen wurden.

1.3 Verkehrsunfälle der Gruppe A (Verkehrsunfälle, bei denen der eingetretene Sachschaden bei keinem Beteiligten 1000 DM erreicht, ausgenommen solche, bei denen der Verdacht der Alkoholbeeinflussung oder des unerlaubten Entfernens vom Unfallort besteht -

') MBl. NW. 1981 S. 2185.

11.11.81(1)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

2054

Anlagen l bis 3

Anlage 4

Nr. 12 - werden statistisch nur zahlenmäßig erfaßt. Hierbei ist es unerheblich, ob aus anderen Gründen bestimmte Daten des Verkehrsunfalls dennoch erhoben und aktenkundig gemacht werden. Die Anzahl der Unfälle nach Satz l ist gem. Nr. 4 des RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1981 (SMBl. NW. 20530) betr. „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei" einschl. Anlage 6 Nr. l zu erfassen.

1.4 Im übrigen gelten die Hinweise zur Erfassung und Auswertung von Daten der polizeispezifischen Ver-kehrsunfalldatei des Landeskriminalamtes.

1.5 Das Landeskriminalamt erstellt für das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine „Nachweisung der Straßenverkehrsunfälle" für statistische Großzahlenuntersuchungen. Außerdem stellt das Landeskriminalamt bis zum 10. des zweiten Folgemonats ein Magnetband mit dem vorläufigen Monatsbestand und bis zum 10. des dritten Folgemönats ein Magnetband mit dem endgültigen Monatsbestand zur Verfügung. Einzelheiten regeln die Ämter unmittelbar.

2 Listenprogramme für die Polizei

Für die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verkehrsunfallbekämpfung ist es unter anderem wesentlich, die Unfallentwicklung rechtzeitig zu analysieren und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Diesem Zweck dienen Unfallursachen- und Unfalltypensteckkarten. Daneben kommt es aber auch darauf an, statistisches Zahlenmaterial polizeispezifischen Inhalts soweit erforderlich möglichst unmittelbar nach Monatsende bis zum 10. des Folgemonats den Polizeibehörden zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht über die monatlichen, vierteljährlichen und abrufbaren Listenprogramme geben die Anlagen 1-3. Den detaillierten Inhalt bestimmt das Landeskriminalamt im Einvernehmen mit mir und veröffentlicht ihn in den Hinweisen gem. Nr. 1.4. Den Zeitpunkt der Herausgabe von Listen mit neuem oder verbessertem Inhalt bestimmt das Landeskriminalamt in eigener Zuständigkeit. Der Verteiler der Listen ist Anlage 4 zu entnehmen.

3 Tägliche Meldungen ausgewählter Unfallzahlen (TU-Meldungen)

Eine gezielte Verkehrsüberwachung erfordert eine ständige, aktuelle Information über die tägliche Un-fallage im Zuständigkeitsbereich. Die Auswertung der monatlichen Verkehrsunfallstatistiken wird damit wertvoll ergänzt.

Folgende Angaben sind für eine Schnellinformation von Bedeutung: Anzahl der

- Verkehrsunfälle mit Personenschaden,

-, getöteten Personen,

davon Anzahl der Personen, die bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet wurden,

- verletzten Personen,

davon Anzahl der Personen, die bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen verletzt wurden.

3.1 Zur Sofortinformation über die Unfallage haben die Kreispolizeibehörden und die Regierungspräsiden-

ten - Verkehrsüberwachungsbereitschaften - tagliche Meldungen ausgewählter Unfallzahlen (TU-Meldungen) nach Vordruck (Anlage 5) zu erstatten. Die Daten des Vortages (00.00-24.00 Uhr, soweit bis 03.00 Uhr des folgenden Tages bekanntgeworden) für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich sind täglich -auch an Sonn- und Feiertagen - spätestens bis 07.30 Uhr über die Datenstation der Regierungspräsidenten bzw. der Kreispolizeibehörden in den Rechner des Landeskriminalamtes einzugeben. Die Regierungspräsidenten - Verkehrsüberwachungsbereit-schaften - sowie diejenigen Kreispolizeibehörden, deren Datenstationen zur angegebenen Zeit nicht besetzt sind, melden die ausgewählten Unfallzahlen den Regierungspräsidenten fernmündlich. Diese veranlassen die Eingabe zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Nach Ablauf der Eingabezeit stellen die Regierungspräsidenten durch Abfrage fest, welche Behörden die Belege noch nicht eingegeben haben, und stellen deren Eingabe sicher.

'Die Eingabe der Daten richtet sich nach den vom Landeskriminalamt herausgegebenen Hinweisen für die Direkterfassung von Daten für die polizeispezifische Verkehrsunfalldatei.

3.2 Aus den eingegebenen Daten werden automatisch die Summen errechnet:

- für das Land Nordrhein-Westfalen

- für alle Bundesfernstraßen, die von Verkehrsüber-wachungsbereitschaften des Landes NW überwacht werden

- für die einzelnen Regierungsbezirke. Diese Summen sowie die Daten jeder Behörde können von allen Datenstationen des Landes Nordrhein-Westfalen (ausgenommen mobile Datenstationen) am Eingabetag für den Vortag abgerufen und ausgedruckt werden.

3.3 Der Erfassungsbeleg ermöglicht die Erhebung weiterer Angaben bei besonderen Anlässen und für bestimmte Zeiten. Zusätzliche Sonderauswertungen werden jeweils durch gesonderten Erlaß angeordnet.

3.4 Die Polizeibehörden werten die TU-Meldungen ihres Bereiches in Verbindung mit anderen örtlichen Unfallübersichten für verkehrspolizeiliche Maßnahmen aus.

3.5 Der Vordruck „Tägliche Meldung ausgewählter Unfallzahlen (TU-Meldungen)" wird zentral beschafft. Der Jahresbedarf ist der Polizeibeschaffungsstelle NW anzuzeigen. Fehlanzeige ist erforderlich.

4 Auswertung und Bekanntgabe

Die amtliche Auswertung und Veröffentlichung des auf Grund der statistischen Meldepflicht anfallenden Zahlenmaterials obliegt den dafür bestimmten Stellen.

Daneben sind die Polizeibehörden befugt, das Zahlenmaterial ganz oder teilweise für ihren Bereich als vorläufige Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Bekanntgabe der Unfallentwicklung für das Land NW einschl. TU-Meldungen behalte ich mir vor.

Anlage 5


Anlagen: