Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 19.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 502).

 


Historisch: Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1996 - IV C 4 – 6210

 

Historisch:

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1996 - IV C 4 – 6210

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1996 - IV C 4 – 6210


1
Ziel der Verkehrssicherheitsarbeit
Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei stellt wie die Bekämpfung der Kriminalität einen unverzichtbaren Beitrag zur Inneren Sicherheit dar. Verkehrsunfälle zu reduzieren und Unfallfolgen zu mindern, ist vorrangiges Ziel. Dabei steht die Verhütung schwerer Verkehrsunfälle und damit der Schutz für Leben und Gesundheit sowie für bedeutende Sachwerte im Vordergrund.

Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei konzentriert sich auf folgende Bereiche:

- Verkehrssicherheitsberatung (Verkehrserziehung und -aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit),
- Verkehrsüberwachung,
- Mitwirkung bei der sicheren und umweltfreundlichen Gestaltung des Verkehrsraums.

2
Verkehrssicherheitsberatung

2.1
Allgemeines
Verkehrssicherheitsberatung ist vorbeugende Unfallbekämpfung. Sie soll das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer für ihre Verantwortung im Straßenverkehr schärfen, ihnen positive Verhaltensmuster geben und partnerschaftliches Verhalten als vorbildlich herausstellen.
Obwohl Verkehrserziehung und -aufklärung vorwiegend zu den Aufgaben von Eltern, Kindergärten, Schulen, Verkehrsbehörden und Vereinen zählen, ist eine Mitwirkung der Polizei unerlässlich.
Unter Auswertung der Erkenntnisse aus der Unfallentwicklung und der Verkehrsüberwachung hat die Polizei gemeinsam mit anderen Trägern der Verkehrssicherheitsarbeit Programme für die spezifische Ansprache bestimmter Zielgruppen zu erstellen. In Arbeitskreisen für Verkehrssicherheitsfragen, die in der Regel von der Straßenverkehrsbehörde geleitet werden, wirkt die Polizei mit, indem sie ihre Erfahrung einbringt. Des Weiteren beteiligt sich die Polizei an Verkehrssicherheitstagen/-wochen, indem sie insbesondere praktische Übungen durchführt.
2.2
Zielgruppen
Die Polizei hat bei der Verkehrssicherheitsberatung (unter Berücksichtigung der Grundsätze des „Handbuches für Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung") folgende Zielgruppen besonders zu berücksichtigen:

3- bis 14jährige
Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Kindergärten und Schulen durch

-Vermittlung von Grundinformationen und Übungen als „Erst"-Teilnehmer des Straßenverkehrs im Elementarbereich (Kindergärten),
-aufbauende, systematische Weiterführung in Schulen mit entsprechenden Lerninhalten und Übungen als Fußgänger, als Radfahrer sowie als Schulbusbenutzer;

15- bis 17jährige
Zusammenarbeit mit Schulen durch

-Beteiligung bei der Heranführung an den motorisierten Straßenverkehr,
-Mitwirkung an praktischen Übungen in Mofakursen;

18- bis 24jährige
Zusammenarbeit mit Schulen, Betrieben, Behörden, Vereinen usw. durch verhaltensorientierte Fahranfängerinformationen;

Senioren
Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen usw. durch Darstellung von Unfallgefahren einschließlich der Problembehandlung von Gefahrenstellen im unmittelbaren örtlichen Lebensumfeld. Aufgrund örtlicher Besonderheiten sind ggf. weitere Zielgruppen bei der Verkehrssicherheitsberatung zu berücksichtigen.
2.3
Verkehrssicherheitsberaterinnen und –berater
Für die Ansprache unterschiedlicher Zielgruppen sind in erster Linie besonders beschulte Beamtinnen und Beamte (Verkehrssicherheitsberaterinnen und -berater) einzusetzen.
2.4
Verkehrssicherheitsberatung durch den Bezirksdienst
Der Bezirksdienst wirkt bei der Verkehrssicherheitsberatung in Kindergärten, Schulen, Altenheimen und sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder zu besonderen Anlässen mit.
2.5
Verkehrssicherheitsarbeit durch die Polizeifortbildungsinstitute
Die Polizeifortbildungsinstitute beobachten die Entwicklung des nationalen und internationalen Verkehrsrechts, insbesondere im Rahmen der Europäischen Union.
Das Polizeifortbildungsinstitut Neuss unterhält eine verkehrspolizeiliche Beratungsstelle für Verkehrserziehung, Verkehrsaufklärung und Öffentlichkeitsarbeit.
Das Polizeifortbildungsinstitut „Carl Severing" Münster berät die Polizeibehörden in Fragen der Verkehrsüberwachung.
2.6
Öffentlichkeitsarbeit
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit hat die Polizei durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf aktuelle Straßenverkehrsprobleme und auf besondere Entwicklungen hinzuweisen. Von einer Bekanntgabe der Messstellen und Einsatzzeiten ist abzusehen, um die allgemeine Präventivwirkung nicht zu beeinträchtigen.

3
Verkehrsüberwachung

3.1
Allgemeines
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verhinderung von Verkehrsunfällen und die Minderung der Unfallfolgen. Die Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen der Polizei, die durch

- Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensregeln,
- Überprüfung des Zustandes von Verkehrsmitteln und
- Beobachtung des Verkehrsraumes

zur Verkehrssicherheit beitragen.

Verkehrsüberwachung hat sich an der Unfallentwicklung auszurichten; ihre Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen. Die Überwachung ist in erster Linie örtlich und zeitlich auf Unfallhäufungsstellen (-strecken) sowie auf Hauptunfallursachen zu konzentrieren. Zu letzteren zählen:

- Nichtbeachten der Vorfahrt, des Vorranges sowie Fehler beim Abbiegen an Knoten,
- nicht angepasste Geschwindigkeit,
- Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln,
- ungenügender Sicherheitsabstand, insbesondere auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen,
- falsches Verhalten von und gegenüber Fußgängern sowie Radfahrern,
- Fehler beim Überholen.
3.2
Polizeiliche Präsenz im Verkehrsraum
Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten und steigert die Verkehrssicherheit. Daher sind bei der Verkehrsüberwachung uniformierte Polizeibeamtinnen und -beamte einzusetzen, sofern dies mit der Einsatzkonzeption vereinbar ist.
3.3
Einschreiten nach Verkehrsverstößen
Unabhängig von der Verfolgung und der im Einzelfall in Betracht kommenden Ahndung ist jede Verkehrsteilnehmerin und jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Verstoß anzusprechen und über die mit dem Fehlverhalten verbundene Gefahr aufzuklären. Hierdurch soll das Verständnis für die Beachtung von Verkehrsregeln gefördert werden. Gegen grob verkehrswidriges Verhalten, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Raser) oder zu dichtes Auffahren (Drängler), ist stets konsequent einzuschreiten.
3.4
Fußgängerinnen und Fußgänger
Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere Kinder und Senioren, zählen zu den im Straßenverkehr am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Daher ist ihrem Schutz hohe Bedeutung beizumessen; dies gilt verstärkt auf Wegen zu Kindergärten und Schulen sowie im Bereich von Seniorenheimen.
3.5
Radfahrerinnen und Radfahrer
Radfahrverkehr führt häufig zu Konflikten mit motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern und mit Fußgängerinnen/Fußgängern. Unfallträchtigem Risikoverhalten von und gegenüber Radfahrerinnen und Radfahrern ist daher entgegenzuwirken.
3.6
Gewerblicher Personen- und Güterverkehr
Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem gewerblichen Personen- und Güterverkehr können besonders folgenschwer sein, so dass hier eine intensive Überwachung geboten ist. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten und der Vorschriften nach dem Fahrpersonalrecht sowie der Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter.
3.7
Ruhender Verkehr
Die Polizei hat den ruhenden Verkehr insbesondere dort zu überwachen, wo durch unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen auf Fuß- oder Radwegen, an Fußgängerüberwegen sowie auf innerörtlichen Hauptdurchgangsstraßen Gefährdungen oder Behinderungen verursacht werden. Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern, zugestellte Grundstücksein- und -ausfahrten freizumachen, ist im Rahmen der Einsatzbewältigung angemessen nachzukommen.
Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bleibt unberührt.
3.8
Beweissicherung
Zur beweissicheren Feststellung von Verkehrsverstößen ist dem Einsatz leicht bedienbarer und flexibel einzusetzender Geräte der Vorzug vor aufwendiger Messtechnik zu geben. Protokollierungen (z.B. von Geschwindigkeitsmessungen) sind auf das Notwendige zu beschränken.
3.9
Verwendung technischer Einsatzmittel zur Verkehrsüberwachung
Bei der Verkehrsüberwachung mit technischen Messgeräten (z.B. Radar, Laser, Videomessanlagen) ist nur besonders geschultes Personal einzusetzen.
Für die Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mit technischen Einsatzmitteln gelten die Anlagen l bis 4:

- Anlage l:  Geschwindigkeitsüberwachung,
- Anlage 2: Überwachung des Sicherheitsabstandes und Geschwindigkeitsüberwachung mit der Videoabstandsmessanlage (VAMA),
- Anlage 3: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen,
- Anlage 4: Überprüfung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen.

4
Mitwirkung bei der sicheren und umweltfreundlichen Gestaltung des Verkehrsraums

Die Polizei hat Verkehrsunfälle nach den dafür geltenden Richtlinien auszuwerten und die Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden über Zustände zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Der Umfang der polizeilichen Unterrichtung beschränkt sich im Wesentlichen auf Mitteilungen und Stellungnahmen. Darüber hinaus informiert die Polizei die zuständigen Behörden über festgestellte Mängel im Verkehrsraum.
An der Gestaltung des Verkehrsraums wird die Polizei als „Träger öffentlicher Belange" beteiligt. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Straßenbaubehörde durch entsprechende Vorsorge Umfang und Dauer von polizeilichen Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduzieren kann. Hinweise von Bürgerinnen/Bürgern auf Mängel im Straßenraum sind entgegenzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Mitwirkung der Polizei bei der Erkennung und Beseitigung von Unfallhäufungsstellen/-strecken richtet sich nach den dafür geltenden Richtlinien.

5
Meldedienst

Der Meldedienst wird im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Neuen Steuerungsmodells" der Polizei (Controlling/Berichtswesen) geregelt. Bis dahin gelten die Vorschriften der Anlage 7 des RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1981 (SMB1. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei" weiter.

6
Zentrale Beschaffung von Vordrucken

Kontrollbescheinigungen, Kontrollberichte sowie die Vordrucke „TAET" werden zentral beschafft. Der Jahresbedarf ist den Zentralen Polizeitechnischen Diensten zum 1. 1. eines jeden Jahres unmittelbar mitzuteilen. Fehlanzeige ist erforderlich.

7
Einvernehmen mit anderen Ressorts

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung.

8
Änderung und Aufhebung von Runderlassen

Mein RdErl. v. 12.2.1981 (SMBl. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 1,2,3,5,6 und 7 mit den dazugehörigen anlagen werden gestrichen.
Nachstehende Runderlasse werden hiermit aufgehoben oder sind durch Fristablauf außer kraft getreten:
RdErl. v. 11.12.1987 – IV C 5 – 6210 – (n.v.) „Toleranzen bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit justiertem Tachometer“,
RdErl. v. 25.12.1988 – IV C 5 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten bei Kraftfahrzeugen und Anhängern“,
RdErl. v. 28.11.1988 – IV C 5 – 621 – (n.v.) „Meldung örtlicher Schwerpunkteinsätze zur Bekämpfung der Teilnahme am Straßenverkehr und Alkoholeinfluss“,
RdErl. v. 11.12.1989 – IV C 5 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Überwachung des ungenügenden Sicherheitsabstandes durch Fotoanlagen“,
RdErl. v. 7.10.1991 – IV C 4 – 621/6231/6242 – (n.v.) „Einsatz der Video-Abstandsmessanlage (VAMA)“
RdErl. v. 24.10.1994 (nur an BR und ZPD) – IV C 4/D3 6210/8238/1 – „Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte“,
FS-Erl. Nr. 90 v. 3.4.1995 – IV C 4 – 621/6231/6242 „Abzug von Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen in verkehrsberuhigten Bereichen“.

MBl. NRW. 1996 S. 954, geändert durch RdErl. v. 9. 4. 1997 (MB1. NRW. 1997 S. 466)., 20.09.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1324), 12.09.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1021), 6.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 514), 17.5.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 646).


Anlagen: