Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 21.2.2017 (MBl. NRW. S. 132).

 


Historisch: Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.06 v. 17.2.2014

 

Historisch:

Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.06 v. 17.2.2014

Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.29.06
v. 17.2.2014

1.
Allgemeines

Erfolgreiche Kriminalitätskontrolle setzt eine fundierte kriminalistisch-kriminologische Aus- und Fortbildung voraus. Eine zentrale Einführungsfortbildung für kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung, die dieses Wissen in Theorie und Praxis vermittelt, hat sich bewährt.

2.
Verpflichtende Teilnahme

Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstmalig auf Dauer Aufgaben der Kriminalitätssachbearbeitung, der Kriminalitätsvorbeugung und der konzeptionellen Kriminalitätskontrolle (kriminalfachliche Funktionen) förmlich übertragen werden, müssen die Einführungsfortbildung erfolgreich absolvieren. Hiervon ausgenommen sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Prüfung zum Laufbahnabschnitt II noch keine vier Jahre zurückliegt.

Die Anmeldung zur Einführungsfortbildung ist von den Polizeibehörden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung der kriminalfachlichen Funktion sicherzustellen und entsprechend in der jährlichen Bedarfserhebung zu berücksichtigen.

Nicht erforderlich ist die Einführungsfortbildung für eine Verwendung in den Einsatztrupps zur Kriminalitätsbekämpfung, soweit diesen keine kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung obliegt.

3.
Verlauf

Die zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung gliedert sich in ein Theoriemodul (10 Wochen) und in ein Praxismodul (14 Wochen).

Das LAFP NRW gewährleistet eine ständige inhaltliche Evaluierung der Fortbildung im Hinblick auf aktuelle Kriminalitätsphänomene, kriminalstrategische Grundentscheidungen und Anpassung kriminaltaktischer Maßnahmen. Es stellt die Verzahnung mit dem Bachelor-Studiengang sicher.

4.
Lernerfolgskontrolle

Die Einführungsfortbildung wird mit einer mehrstufigen Lernerfolgskontrolle und den Ergebnissen "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen" abgeschlossen.

Eine Wiederholung ist nach erfolgloser Teilnahme einmal möglich. Bei erneuter erfolgloser Teilnahme ist die Verwendung in kriminalfachlichen Funktionen zu beenden. Die Polizeivollzugsbeamtin bzw. der Polizeivollzugsbeamte ist dann wieder mit einer nichtkriminalpolizeilichen Aufgabe zu betrauen.

5.
Spezialisierte Fortbildung

Die Teilnahme an spezialisierenden kriminalfachlichen Fortbildungen setzt die vorangehende Zuweisung und Wahrnehmung einer kriminalfachlichen Funktion nach Maßgabe der Nr. 2 dieses Erlasses voraus.

6.
Controlling

Das LAFP führt ein behördenscharfes Controlling nach Nummer 2 dieses Erlasses mit Stand 31.12. des jeweiligen Jahres durch und berichtet mir zum 15.2. des Folgejahres, erstmals zum 15.2.2015.

MBl. NRW. 2014 S. 116.