Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Juli 2018 (MBl. NRW. S. 405).

 


Historisch: Erkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 - IV D – 6400

 

Historisch:

Erkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 - IV D – 6400

Erkennungsdienst
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 -
IV D – 6400

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines

2 Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien

3 Erkennungsdienstliche Vordrucke

4 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

5 Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

6 Erfassung erkennungsdienstlicher Daten

7 Übermittlung erkennungsdienstlicher Unterlagen

8 Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen

9 Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

10 Personenfeststellung

11 Amtshilfe

12 Abweichende Regelungen bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen

1
Allgemeines

Der Erlass regelt, in enger Anlehnung an die erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalblatt Nr. 100/94), die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Auf die „Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen“ (KpS-Richtlinien), RdErl. v. 25. 8.2000 (SMBl. NW. 20531) wird ergänzend hingewiesen.

2
Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien

Für Zwecke der Personenidentifizierung, der Identifizierung von Spurenverursachern, der Ermittlung von Tatverdächtigen und der Festlegung von Tatzusammenhängen werden folgende erkennungsdienstliche (ed.) Sammlungen und Dateien geführt:

2.1
beim Bundeskriminalamt
- Fingerabdrücke,
- Lichtbilder,
- Personenbeschreibungen,
- Personenfeststellungsergebnisse;

2.2
beim Landeskriminalamt
- Fingerabdrücke,
- Tatortfingerspuren;

2.3
bei den Nachrichtensammelstellen
- Handflächenabdrücke,
- Tatortfingerspuren,
- Tatorthandflächenspuren;

2.4
bei den Kreispolizeibehörden
- Lichtbilder.

3
Erkennungsdienstliche Vordrucke

3.1
Folgende Vordrucke sind zu verwenden:

- NW Pol KP 1 für Zehnfingerabdrücke,
- NW Pol KP 2 für vereinfachte ed. Behandlung,
- NW Pol KP 3 für Lichtbildbeschriftung,
- NW Pol KP 4 für die Befragung von Auskunftspersonen,
- NW Pol KP 5 für die Anforderung von Geburts-, Heirats- oder Sterberegisterauszügen bei den Standesämtern,
- NW Pol KP 6 für die Mitteilung des Ergebnisses des Personenfeststellungsverfahrens (PFV),
- NW Pol KP 7 für die Berechtigung von Personalien,
- NW Pol KP 8 für die Personenbeschreibung.

3.2
Die Polizeibehörden melden ihren Papierbedarf, der für die Erstellung der Vordrucke NW Pol KP 1 bis NW Pol KP 8 erforderlich ist, zum 1. November eines jeden Jahres an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen (ZPD NRW). Fehlanzeige ist erforderlich.

4
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

4.1
Jede ed. Maßnahme bedarf einer Rechtsgrundlage und der Anordnung.

4.2
Ed. Maßnahmen können durchgeführt werden bei

4.2.1
Beschuldigten
- für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alternative StPO),
- für die Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alternative StPO).

4.2.2
Verdächtigen
- zur Feststellung der Identität, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 163 b Abs. 1 StPO).

4.2.3
Betroffenen
- zur Feststellung der Identität, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW),
- wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW),
- für die Zwecke der Durchführung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit von schwerwiegender Bedeutung oder zu deren vorbeugender Bekämpfung (§ 46 OWiG i.V. m. § 81 b StPO).

4.2.4
anderen Personen
- die unbekannt und hilflos sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW) unter Beachtung der PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“,
- zur Feststellung der Identität unter den Voraussetzungen des § 163 b Abs. 2 StPO,
- bei denen sie aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zulässig sind (z.B. Strafvollzugsgesetz, Passgesetz).

4.3
Ed. Behandlungen von Kindern sind nur unter Beachtung der PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“ zulässig.

4.4
Ed. Maßnahmen bei
- unbekannten Toten,
- Opfern von Tötungsdelikten
richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“ ist zu beachten.

5
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

5.1
Anlass und Rechtsgrundlage jeder ed. Behandlung sind auf dem jeweiligen Vordruck zu vermerken. Erfolgt die ed. Behandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, ist die kriminologische Bezeichnung der Straftat anzugeben. Bezeichnungen wie „Personenüberprüfung“ oder „Personenfeststellung“ genügen nicht.

5.2
Die Durchführung der Maßnahmen ist Aufgabe der Kreispolizeibehörden. Ersuchen des Landeskriminalamtes ist zu entsprechen. Der Umfang der ed. Behandlung richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.

5.3
Grundsätzlich sind aufzunehmen
- Zehnfingerabdrücke (KP 1),
- dreiteiliges Lichtbild (Profil, Portrait und Halbprofil), einschließlich Lichtbild-Beschriftung (KP 3),
- Personenbeschreibung (KP 8).

5.4
Zusätzlich sind von Beschuldigten aufzunehmen
- Handflächenabdrücke in einfacher Ausfertigung, wenn zu vermuten ist, dass bei einer Straftat daktyloskopische Spuren hinterlassen wurden oder bei künftigen Straftaten solche Spuren hinterlassen werden,
- Ganzaufnahmen, wenn sie Zeugen einschließlich Opfern bei der Tatausführung persönlich gegenübertreten.

5.5
Zehnfingerabdruckbögen sind in dreifacher, Lichtbilder und Personenbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung herzustellen.

Weitere Zehnfingerabdrücke, Lichtbilder und Personenbeschreibungen können zu Identifizierungs- und Fahndungszwecken angefertigt werden.

5.6
Paß- und/oder Ausweisdaten (Nummer, Ausstellungsdatum, -ort, -behörde) sind bei allen ed. Behandlungen aufzunehmen und mit den Personalien der Eltern oder anderer Auskunftspersonen auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblattes zu vermerken.

5.7
Ist bei ausländischen Staatsangehörigen die Einleitung des Personenfeststellungsverfahrens im Ausland erforderlich, ist ein weiteres Lichtbild anzufertigen; außerdem sind die Seiten des im Heimatland ausgestellten Passes abzulichten, auf denen Personalien, Lichtbild, Unterschrift, Passnummer sowie Ausstellungsdatum, -ort und -behörde enthalten sind.

5.8
Der Abdruck des Zeigefingers der rechten Hand (vereinfachte ed. Behandlung – KP 2) ist aufzunehmen, wenn eine Person
- bei derselben Kreispolizeibehörde mit Fingerabdrücken identifiziert werden kann,
- angibt, aus polizeirechtlichem oder strafprozessualem Anlass bei einer anderen Kreispolizeibehörde des Landes NRW ed. behandelt worden zu sein, eine Telebildübertragung möglich ist und das Auswertungsergebnis abgewartet werden kann.

5.9
Die vereinfachte ed. Behandlung reicht nicht, wenn
- die letzte ed. Behandlung im Alter von unter 18 Jahren erfolgte und mehr als ein Jahr zurückliegt,
- das vorhandene ed. Material Qualitätsmängel aufweist oder unvollständig ist (ggf. entsprechende Hinweise in der E-Gruppe – Datenfeld EHW oder ESV),
- Fingerendglieder zwischenzeitlich vernarbt sind oder fehlen,
- die letzte ed. Behandlung mehr als 10 Jahre zurückliegt.

5.10
Lichtbild(er) und Personenbeschreibung sind neu abzunehmen, wenn
- sich das Aussehen der Person verändert hat,
- seit der letzten Aufnahme mehr als 3 Jahre vergangen sind.

6
Erfassung erkennungsdienstlicher Daten

Die INPOL-Anwendung Erkennungsdienst dient der Auskunft über ed. Maßnahmen. Die Speicherung der Daten erfolgt im Landessystem PIKAS, durch das die Daten automatisch in das INPOL überführt werden. Eingegeben werden zum einen die Daten der E-Gruppe (Anwendung Erkennungsdienst) und zum anderen die Daten der L-Gruppe (Anwendung Personenbeschreibung). Die Eingabe der Daten der E-Gruppe in PIKAS nimmt die jeweilige Kreispolizeibehörde vor, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt, welche die ed. Behandlung durchgeführt hat.

Die Eingabe der Daten der L-Gruppe nimmt die kriminalaktenführende Polizeibehörde im PIKAS vor.

Sofern noch keine U-Gruppe im Datenbestand vorhanden ist, ist diese bei der Eingabe der E-Gruppe anzulegen.

Als Erfassungsbelege dienen die in Nummer 3.1 aufgeführten Vordrucke. Art und Umfang der zu erfassenden Daten sind im PIKAS-Handbuch beschrieben. Die dort aufgeführten Regelungen für die Speicherung, Aktualisierung und Löschung der Daten entsprechen den einschlägigen INPOL-Bestimmungen.

7
Übermittlung erkennungsdienstlicher Unterlagen

7.1
Die Kreispolizeibehörden übersenden

7.1.1
der kriminalaktenführenden Dienststelle
- Zehnfingerabdrücke in einfacher Ausfertigung
- Lichtbilder in einfacher Ausfertigung
- Personenbeschreibungen in einfacher Ausfertigung (zur Erfassung der L-Gruppe);

7.1.2
der Nachrichtensammelstelle
- Handflächenabdrücke,
- Tatortfinger- und Tatorthandflächenspuren;

7.1.3
dem Landeskriminalamt
- Zehnfingerabdrücke in zweifacher Ausfertigung,
- Fingerabdrücke aus vereinfachten ed. Behandlungen in einfacher Ausfertigung,
- Personenbeschreibungen in einfacher Ausfertigung,
- Lichtbilder in einfacher Ausfertigung,
- Unterlagen nach Nummer 5.7;

7.1.4
dem Bundeskriminalamt vorweg mit Telebild
- Zehnfingerabdrücke oder im Fall der Nummer 5., 2. Alternative, einen Abdruck des rechten Zeigefingers, wenn die Person im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde nicht ansässig oder dort nicht bekannt ist und begründete Zweifel an ihrer Identität bestehen, sofern die Sofortauskunft des Bundeskriminalamtes Entscheidungsgrundlage für weitere polizeiliche Maßnahmen vor einer Entlassung des Betroffenen aus polizeilichem Gewahrsam ist,
- Fingerabdrücke von unbekannten Toten, wenn eine Sofortidentifizierung notwendig ist.

Das Originalfingerabdruckblatt ist dem Bundeskriminalamt unverzüglich nach Erfassung der E-Gruppe über das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen anzuliefern.

7.2
Die Nachrichtensammelstellen übersenden dem Landeskriminalamt für die Recherche im Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) alle auswertbaren Tatortfingerspuren mit möglicher Tatrelevanz. Die Bewertung setzt insbesondere einen Abgleich mit Fingerabdrücken von Personen, die berechtigt Zugang zum Tatort hatten, voraus. Bei Vergehenstatbeständen soll Identifizierungsqualität vorliegen.

Vorher sind von diesen Spuren fotografische Reproduktionen anzufertigen, die anstelle der Originalspuren aufzubewahren sind.

7.3
Das Landeskriminalamt leitet ein Zehnfingerabdruckblatt (KP 1) bzw. den Vordruck KP 2, das Lichtbild und die Personenbeschreibung, ggf. auch die Unterlagen nach Nummer 5.7, an das Bundeskriminalamt weiter.

7.4
Ed. Unterlagen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit angefertigt wurden, dürfen nur zu Identifizierungszwecken weitergegeben werden; Nummer 9.2 bleibt unberührt.

8
Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen

8.1
Fingerabdrücke werden beim Bundeskriminalamt, Tatortfingerspuren beim Landeskriminalamt im AFIS erfasst und ausgewertet.

Mit der Einführung des AFIS sind die Qualitätsanforderungen an zu verarbeitende Fingerabdrücke erheblich gestiegen. Fingerabdrücke, die für das AFIS nicht geeignet sind, werden vom Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen dem Bundeskriminalamt mit einem Hinweis auf den Qualitätsmangel übersandt. Die E-Gruppe wird vom Bundeskriminalamt ohne daktyloskopische Recherche bestätigt und mit entsprechenden Hinweisen in den Feldern EHW und ESV versehen. Eine Kopie des Fingerabdruckblattes wird vom Landeskriminalamt mit Hinweis auf die Mängel und die wahrscheinlichen Ursachen an die aufnehmende Polizeibehörde zurückgesandt. Sie ist zur Kriminalakte zu nehmen.

8.2
Die AFIS-Datenbanken werden zentral beim Bundeskriminalamt geführt. Die digitalisierten Fingerabdruckbilder sind durch das Landeskriminalamt abrufbar und stehen diesem für Vergleichszwecke zur Verfügung.

8.3
Ed. Unterlagen nach dem Asylverfahrensgesetz und nach § 41a AuslG werden in einer gesonderten Datenbank gespeichert. Ihre Verarbeitung und Nutzung ist nach § 16 Abs. 5 AsylVfG auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass dies zur Aufklärung einer Straftat führen wird oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Somit ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Recherche von Tatortfingerspuren in dieser Datenbank zulässig. Sollte die Recherche erforderlich sein, so ist das Vorliegen solcher Tatsachen in einem Begleitschreiben zum Tatortspurenfall zu dokumentieren.

8.4
Der visuelle Vergleich der Fingerabdrücke zur Identifizierung von Personen und Toten obliegt dem Bundeskriminalamt. Die Identifizierung von Spurenverursachern obliegt dem Landeskriminalamt und den Nachrichtensammelstellen.

8.5
Handflächenabdrücke sowie Tatortfinger- und Tatorthandflächenspuren werden bei den Nachrichtensammelstellen klassifiziert und ausgewertet.

8.6
Nach daktyloskopischer Auswertung der Fingerabdrücke bestätigt das Bundeskriminalamt die E-Gruppe. Die Bestätigung beinhaltet die Aktualisierung der Daten in der E- und P-Gruppe, ggf. unter Hinzufügung von A-Gruppen. Das Ergebnis der Aktualisierung wird über INPOL/PIKAS automatisiert den zuständigen Polizeibehörden übermittelt.

Das Ergebnis der Auswertung von mit Telebild vorweg übermittelten Fingerabdrücken (Nr. 7.1.4) übermittelt das Bundeskriminalamt per Fernschreiben, wobei im Trefferfall mindestens eine ed. Behandlung unter Angabe des Aufnahmedatums und der aufnehmenden Polizeidienststelle mitgeteilt wird.

9
Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

9.1
Die bei den Kreispolizeibehörden für Identifizierungszwecke angefertigten Zehnfingerabdruckbögen und für Fahndungszwecke aufgenommenen Lichtbilder und Personenbeschreibungen sind in der Kriminalakte des Betroffenen aufzubewahren.

Die für ed. Zwecke aufgenommenen Lichtbilder sind in die Lichtbildvorzeigekartei aufzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß RdErl. v. 18.9.1986 (SMBl. NW. 20531) vorliegen.

9.2
Ed. Unterlagen,die allein zur Identitätsfeststellung oder zur Durchführung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens aufgenommen wurden, werden nicht in die Sammlungen gem. Nummer 1 aufgenommen. Dieses ed. Material wird der sachbearbeitenden Kreispolizeibehörde über das Landeskriminalamt zurückgesandt. Gegebenenfalls ist die Löschung einer gespeicherten E-Gruppe per Fernschreiben beim Bundeskriminalamt (Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen nachrichtlich) zu veranlassen.

9.3
Aussonderung, Löschung und Vernichtung der ed. Unterlagen richten sich nach den einschlägigen Regelungen der StPO und des PolG NW i.V.m. den KpS-Richtlinien. In den Fällen der Nummer 5.2.2 KpS-Richtlinien ist die Dienstanweisung für KAN NRW, ZJD, KAN zu beachten.

Die Auskunft an den Betroffenen erfolgt nach § 18 DSG NW.

9.3.1
Wird außerhalb der allgemeinen Aufbewahrungsfristen auf Antrag die Vernichtung von ed. Unterlagen geprüft, ist dem Landeskriminalamt und dem Bundeskriminalamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird auf Antrag oder von Amts wegen die Vernichtung von ed. Unterlagen veranlasst, sind das Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt zu unterrichten. Bei Aussonderung und Vernichtung der ed. Unterlagen durch Fristablauf der U-Gruppe (Löschungsgrund PIKAS ULG 03) braucht keine Unterrichtung des Landeskriminalamtes zu erfolgen. Das Landeskriminalamt stellt durch regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes sicher, dass entsprechende E-Gruppen gelöscht und die dazugehörigen ed. Unterlagen beim Landeskriminalamt vernichtet werden. Wurde bei der Aussonderung durch Fristablauf irrtümlich ein anderer Löschungsgrund als ULG 03 verwandt, ist das Landeskriminalamt hierüber schriftlich zu informieren.

9.3.2
Identifizierte Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren werden als Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt und zusammen mit der Ermittlungsakte aufbewahrt.

Die bei den Nachrichtensammelstellen und dem LKA gesammelten nicht identifizierten Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren werden wie folgt ausgesondert:
- 70 Jahre nach der Tat bei Mord und Völkermord,
- 30 Jahre nach der Tat bei sonstigen vorsätzlichen Tötungsdelikten, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme, Raub mit Todesfolge, schwerem Raub,
- 20 Jahre nach der Tat bei sonstigen Verbrechenstatbeständen,
- 15 Jahre nach der Tat bei sonstigen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie sonstigen Gewaltdelikten,
- 10 Jahre nach der Tat bei sonstigen Straftaten.

10
Personenfeststellung

10.1
Die Feststellung der einer Person rechtmäßig zustehenden Personalienerfolgt mit Hilfe des Personenfeststellungsverfahrens (PFV).

10.2
Die Kreispolizeibehörde prüft unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ob ein Personenfeststellungsverfahren erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblattes zu vermerken.

Das PFV kommt insbesondere in Betracht bei
- Verdacht falscher Personalienangabe,
- Personalienverweigerung,
- Zweifel an der Richtigkeit der Ausweispapiere,
- Ausweislosigkeit.

10.3
Das PFV besteht aus
- Personenanerkennung nach Gegenüberstellung oder anhand eines Lichtbildes durch Angehörige oder andere Auskunftspersonen, die die Person aus der Familie oder von Kindheit an kennen (KP 4), und
- der Überprüfung der Personalien anhand von Personenstandsbüchern und -urkunden (KP 5).

10.4
Eine Person ist festgestellt, wenn sie anerkannt ist und die Personalien beurkundet sind.

Eine Person gilt als festgestellt, wenn die formellen Voraussetzungen der Personalienfeststellung erfüllt sind, jedoch Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen.

10.5
Soweit die zuständige Kreispolizeibehörde zum Zeitpunkt der Eröffnung der E-Gruppe bereits über PFV-Ergebnisse verfügt, erfasst sie die Daten in der E-Gruppe.

10.6
Das Bundeskriminalamt prüft nach Eingang der ed. Unterlagen, ob gleiche Fingerabdrücke bereits vorliegen und das PFV durchgeführt oder eingeleitet wurde oder noch einzuleiten ist; die Ergebnisse übermittelt es dem Landeskriminalamt, welches die Kreispolizeibehörde informiert.

Ist die Durchführung des PFV im Inland erforderlich, veranlasst die sachbearbeitende Kreispolizeibehörde die weiteren Maßnahmen. Das Ergebnis (KP 6) ist dem Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt mitzuteilen. Das Bundeskriminalamt erfasst das PFV-Ergebnis in der E-Gruppe.

10.7
Das Bundeskriminalamt veranlasst die Durchführung von PFV im Ausland und unterrichtet das Landeskriminalamt, dem es auch das Ergebnis übermittelt.

11
Amtshilfe

Ed. Behandlungen werden von den Kreispolizeibehörden auch im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt. In diesen Fällen ist die ersuchende Behörde mit dem Aktenzeichen einzutragen.

Die Lichtbilder sind mit der Lichtbildnummer der aufnehmenden Kreispolizeibehörden zu versehen. Gleiches gilt für ed. Behandlungen auf Ersuchen des Landeskriminalamtes.

12
Abweichende Regelungen bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen

12.1
Bei einer Identitätsfeststellung nach den §§ 41 i.V. m 63 Abs. 5 AuslG und bei einer Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten nach § 41a AuslG ist die Anfertigung eines Zehnfingerabdruckblattes, welches unmittelbar dem Bundeskriminalamt zur Auswertung übersandt wird, ausreichend.

12.2
Erfolgt eine Identitätssicherung aufgrund der §§ 16 i.V.m. 19 AsylVfG, sind ein Zehnfingerabdruckblatt und ein dreiteiliges Lichtbild anzufertigen. Die Unterlagen sind an diejenige Aufnahmeeinrichtung bzw. Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) zu übersenden., an die die Ausländerin bzw. der Ausländer weitergeleitet wird.

12.3
Die nach Nummer 12.1 und 12.2 aufgenommenen Zehnfingerabdruckblätter sind von der Vorweganlieferung per Telebild (Nr. 7.1.4) ausgeschlossen.

12.4
Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Nummer 11, 12.1 und 12.2 aufgenommenen Fingerabdrücke. Es eröffnet – soweit erforderlich – anstelle der anordnenden/durchführenden Polizeidienststelle im INPOL die E-Gruppe. Nach Auswertung der Fingerabdruckblätter wird das Auswertungsergebnis vom Bundeskriminalamt grundsätzlich an die Dienststelle übermittelt, die die ed. Maßnahme angeordnet hat.

Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wird das Auswertungsergebnis dem BAFl oder der sachbearbeitenden Außenstelle übermittelt. Darüber hinaus kann das Auswertungsergebnis auch an andere Stellen übermittelt werden, wenn dies im Rahmen der Nutzung dieser ed. Unterlagen zulässig ist.

MBl. NRW. 1998 S. 158, geändert durch RdErl. v. 17.8.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1052).