Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 - IV D – 6400
Historisch:
Erkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 - IV D – 6400
Erkennungsdienst
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.1.1998 -
IV D – 6400
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
2 Erkennungsdienstliche
Sammlungen und Dateien
3 Erkennungsdienstliche
Vordrucke
4 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
5 Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
6 Erfassung erkennungsdienstlicher Daten
7 Übermittlung erkennungsdienstlicher Unterlagen
8 Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen
9 Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen
10 Personenfeststellung
11 Amtshilfe
12 Abweichende Regelungen bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
1
Allgemeines
Der Erlass regelt, in enger Anlehnung an die erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalblatt Nr. 100/94), die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Auf die „Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen“ (KpS-Richtlinien), RdErl. v. 25. 8.2000 (SMBl. NW. 20531) wird ergänzend hingewiesen.
2
Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien
Für Zwecke der Personenidentifizierung, der Identifizierung von Spurenverursachern, der Ermittlung von Tatverdächtigen und der Festlegung von Tatzusammenhängen werden folgende erkennungsdienstliche (ed.) Sammlungen und Dateien geführt:
2.1
beim Bundeskriminalamt
- Fingerabdrücke,
- Lichtbilder,
- Personenbeschreibungen,
- Personenfeststellungsergebnisse;
2.2
beim Landeskriminalamt
- Fingerabdrücke,
- Tatortfingerspuren;
2.3
bei den Nachrichtensammelstellen
- Handflächenabdrücke,
- Tatortfingerspuren,
- Tatorthandflächenspuren;
2.4
bei den Kreispolizeibehörden
- Lichtbilder.
3
Erkennungsdienstliche Vordrucke
3.1
Folgende Vordrucke sind zu verwenden:
- NW Pol KP 1 für
Zehnfingerabdrücke,
- NW Pol KP 2 für vereinfachte ed. Behandlung,
- NW Pol KP 3 für Lichtbildbeschriftung,
- NW Pol KP 4 für die Befragung von Auskunftspersonen,
- NW Pol KP 5 für die Anforderung von Geburts-, Heirats- oder
Sterberegisterauszügen bei den Standesämtern,
- NW Pol KP 6 für die Mitteilung des Ergebnisses des
Personenfeststellungsverfahrens (PFV),
- NW Pol KP 7 für die Berechtigung von Personalien,
- NW Pol KP 8 für die Personenbeschreibung.
3.2
Die Polizeibehörden melden ihren Papierbedarf, der für die Erstellung der
Vordrucke NW Pol KP 1 bis NW Pol KP 8 erforderlich ist, zum 1. November eines
jeden Jahres an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste des Landes
Nordrhein-Westfalen (ZPD NRW). Fehlanzeige ist erforderlich.
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Erkennungsdienstliche Maßnahmen
4.1
Jede ed. Maßnahme bedarf einer Rechtsgrundlage und der Anordnung.
4.2
Ed. Maßnahmen können durchgeführt werden bei
4.2.1
Beschuldigten
- für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alternative
StPO),
- für die Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alternative StPO).
4.2.2
Verdächtigen
- zur Feststellung der Identität, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 163 b Abs. 1 StPO).
4.2.3
Betroffenen
- zur Feststellung der Identität, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW),
- wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe
bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der
Wiederholung besteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW),
- für die Zwecke der Durchführung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit
von schwerwiegender Bedeutung oder zu deren vorbeugender Bekämpfung (§ 46 OWiG
i.V. m. § 81 b StPO).
4.2.4
anderen Personen
- die unbekannt und hilflos sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW) unter Beachtung
der PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“,
- zur Feststellung der Identität unter den Voraussetzungen des § 163 b Abs. 2
StPO,
- bei denen sie aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zulässig sind (z.B.
Strafvollzugsgesetz, Passgesetz).
4.3
Ed. Behandlungen von Kindern sind nur unter Beachtung der PDV 382 „Bearbeitung
von Jugendsachen“ zulässig.
4.4
Ed. Maßnahmen bei
- unbekannten Toten,
- Opfern von Tötungsdelikten
richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die PDV 389 „Vermisste,
unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“ ist zu beachten.
5
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
5.1
Anlass und Rechtsgrundlage jeder ed. Behandlung sind auf dem jeweiligen
Vordruck zu vermerken. Erfolgt die ed. Behandlung im Rahmen eines
Strafverfahrens, ist die kriminologische Bezeichnung der Straftat anzugeben.
Bezeichnungen wie „Personenüberprüfung“ oder „Personenfeststellung“ genügen
nicht.
5.2
Die Durchführung der Maßnahmen ist Aufgabe der Kreispolizeibehörden. Ersuchen
des Landeskriminalamtes ist zu entsprechen. Der Umfang der ed. Behandlung
richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
5.3
Grundsätzlich sind aufzunehmen
- Zehnfingerabdrücke (KP 1),
- dreiteiliges Lichtbild (Profil, Portrait und Halbprofil), einschließlich
Lichtbild-Beschriftung (KP 3),
- Personenbeschreibung (KP 8).
5.4
Zusätzlich sind von Beschuldigten aufzunehmen
- Handflächenabdrücke in einfacher Ausfertigung, wenn zu vermuten ist, dass bei
einer Straftat daktyloskopische Spuren hinterlassen wurden oder bei künftigen
Straftaten solche Spuren hinterlassen werden,
- Ganzaufnahmen, wenn sie Zeugen einschließlich Opfern bei der Tatausführung
persönlich gegenübertreten.
5.5
Zehnfingerabdruckbögen sind in dreifacher, Lichtbilder und
Personenbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung herzustellen.
Weitere
Zehnfingerabdrücke, Lichtbilder und Personenbeschreibungen können zu
Identifizierungs- und Fahndungszwecken angefertigt werden.
5.6
Paß- und/oder Ausweisdaten (Nummer, Ausstellungsdatum, -ort, -behörde) sind bei
allen ed. Behandlungen aufzunehmen und mit den Personalien der Eltern oder
anderer Auskunftspersonen auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblattes zu
vermerken.
5.7
Ist bei ausländischen Staatsangehörigen die Einleitung des
Personenfeststellungsverfahrens im Ausland erforderlich, ist ein weiteres
Lichtbild anzufertigen; außerdem sind die Seiten des im Heimatland
ausgestellten Passes abzulichten, auf denen Personalien, Lichtbild,
Unterschrift, Passnummer sowie Ausstellungsdatum, -ort und -behörde enthalten
sind.
5.8
Der Abdruck des Zeigefingers der rechten Hand (vereinfachte ed. Behandlung – KP
2) ist aufzunehmen, wenn eine Person
- bei derselben Kreispolizeibehörde mit Fingerabdrücken identifiziert werden
kann,
- angibt, aus polizeirechtlichem oder strafprozessualem Anlass bei einer anderen
Kreispolizeibehörde des Landes NRW ed. behandelt worden zu sein, eine
Telebildübertragung möglich ist und das Auswertungsergebnis abgewartet werden
kann.
5.9
Die vereinfachte ed. Behandlung reicht nicht, wenn
- die letzte ed. Behandlung im Alter von unter 18 Jahren erfolgte und mehr als
ein Jahr zurückliegt,
- das vorhandene ed. Material Qualitätsmängel aufweist oder unvollständig ist
(ggf. entsprechende Hinweise in der E-Gruppe – Datenfeld EHW oder ESV),
- Fingerendglieder zwischenzeitlich vernarbt sind oder fehlen,
- die letzte ed. Behandlung mehr als 10 Jahre zurückliegt.
5.10
Lichtbild(er) und Personenbeschreibung sind neu abzunehmen, wenn
- sich das Aussehen der Person verändert hat,
- seit der letzten Aufnahme mehr als 3 Jahre vergangen sind.
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Erfassung erkennungsdienstlicher Daten
Die INPOL-Anwendung
Erkennungsdienst dient der Auskunft über ed. Maßnahmen. Die Speicherung der
Daten erfolgt im Landessystem PIKAS, durch das die Daten automatisch in das
INPOL überführt werden. Eingegeben werden zum einen die Daten der E-Gruppe
(Anwendung Erkennungsdienst) und zum anderen die Daten der L-Gruppe (Anwendung
Personenbeschreibung). Die Eingabe der Daten der E-Gruppe in PIKAS nimmt die
jeweilige Kreispolizeibehörde vor, in deren Zuständigkeitsbereich die
Dienststelle liegt, welche die ed. Behandlung durchgeführt hat.
Die Eingabe der Daten der
L-Gruppe nimmt die kriminalaktenführende Polizeibehörde im PIKAS vor.
Sofern noch keine
U-Gruppe im Datenbestand vorhanden ist, ist diese bei der Eingabe der E-Gruppe
anzulegen.
Als Erfassungsbelege
dienen die in Nummer 3.1 aufgeführten Vordrucke. Art und Umfang der zu
erfassenden Daten sind im PIKAS-Handbuch beschrieben. Die dort aufgeführten
Regelungen für die Speicherung, Aktualisierung und Löschung der Daten entsprechen
den einschlägigen INPOL-Bestimmungen.
7
Übermittlung erkennungsdienstlicher Unterlagen
7.1
Die Kreispolizeibehörden übersenden
7.1.1
der kriminalaktenführenden Dienststelle
- Zehnfingerabdrücke in einfacher Ausfertigung
- Lichtbilder in einfacher Ausfertigung
- Personenbeschreibungen in einfacher Ausfertigung (zur Erfassung der L-Gruppe);
7.1.2
der Nachrichtensammelstelle
- Handflächenabdrücke,
- Tatortfinger- und Tatorthandflächenspuren;
7.1.3
dem Landeskriminalamt
- Zehnfingerabdrücke in zweifacher Ausfertigung,
- Fingerabdrücke aus vereinfachten ed. Behandlungen in einfacher Ausfertigung,
- Personenbeschreibungen in einfacher Ausfertigung,
- Lichtbilder in einfacher Ausfertigung,
- Unterlagen nach Nummer 5.7;
7.1.4
dem Bundeskriminalamt vorweg mit Telebild
- Zehnfingerabdrücke oder im Fall der Nummer 5., 2. Alternative, einen Abdruck
des rechten Zeigefingers, wenn die Person im Zuständigkeitsbereich der
Kreispolizeibehörde nicht ansässig oder dort nicht bekannt ist und begründete
Zweifel an ihrer Identität bestehen, sofern die Sofortauskunft des
Bundeskriminalamtes Entscheidungsgrundlage für weitere polizeiliche Maßnahmen
vor einer Entlassung des Betroffenen aus polizeilichem Gewahrsam ist,
- Fingerabdrücke von unbekannten Toten, wenn eine Sofortidentifizierung
notwendig ist.
Das
Originalfingerabdruckblatt ist dem Bundeskriminalamt unverzüglich nach
Erfassung der E-Gruppe über das Landeskriminalamt des Landes
Nordrhein-Westfalen anzuliefern.
7.2
Die Nachrichtensammelstellen übersenden dem Landeskriminalamt für die Recherche
im Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) alle auswertbaren
Tatortfingerspuren mit möglicher Tatrelevanz. Die Bewertung setzt insbesondere
einen Abgleich mit Fingerabdrücken von Personen, die berechtigt Zugang zum
Tatort hatten, voraus. Bei Vergehenstatbeständen soll Identifizierungsqualität
vorliegen.
Vorher sind von diesen
Spuren fotografische Reproduktionen anzufertigen, die anstelle der
Originalspuren aufzubewahren sind.
7.3
Das Landeskriminalamt leitet ein Zehnfingerabdruckblatt (KP 1) bzw. den
Vordruck KP 2, das Lichtbild und die Personenbeschreibung, ggf. auch die
Unterlagen nach Nummer 5.7, an das Bundeskriminalamt weiter.
7.4
Ed. Unterlagen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit angefertigt wurden, dürfen
nur zu Identifizierungszwecken weitergegeben werden; Nummer 9.2 bleibt
unberührt.
8
Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen
8.1
Fingerabdrücke werden beim Bundeskriminalamt, Tatortfingerspuren beim
Landeskriminalamt im AFIS erfasst und ausgewertet.
Mit der Einführung des
AFIS sind die Qualitätsanforderungen an zu verarbeitende Fingerabdrücke
erheblich gestiegen. Fingerabdrücke, die für das AFIS nicht geeignet sind,
werden vom Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen dem
Bundeskriminalamt mit einem Hinweis auf den Qualitätsmangel übersandt. Die
E-Gruppe wird vom Bundeskriminalamt ohne daktyloskopische Recherche bestätigt
und mit entsprechenden Hinweisen in den Feldern EHW und ESV versehen. Eine
Kopie des Fingerabdruckblattes wird vom Landeskriminalamt mit Hinweis auf die
Mängel und die wahrscheinlichen Ursachen an die aufnehmende Polizeibehörde
zurückgesandt. Sie ist zur Kriminalakte zu nehmen.
8.2
Die AFIS-Datenbanken werden zentral beim Bundeskriminalamt geführt. Die
digitalisierten Fingerabdruckbilder sind durch das Landeskriminalamt abrufbar
und stehen diesem für Vergleichszwecke zur Verfügung.
8.3
Ed. Unterlagen nach dem Asylverfahrensgesetz und nach § 41a AuslG werden in
einer gesonderten Datenbank gespeichert. Ihre Verarbeitung und Nutzung ist nach
§ 16 Abs. 5 AsylVfG auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der
Zuordnung von Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen,
dass dies zur Aufklärung einer Straftat führen wird oder wenn es zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Somit
ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Recherche von Tatortfingerspuren
in dieser Datenbank zulässig. Sollte die Recherche erforderlich sein, so ist
das Vorliegen solcher Tatsachen in einem Begleitschreiben zum Tatortspurenfall
zu dokumentieren.
8.4
Der visuelle Vergleich der Fingerabdrücke zur Identifizierung von Personen und
Toten obliegt dem Bundeskriminalamt. Die Identifizierung von Spurenverursachern
obliegt dem Landeskriminalamt und den Nachrichtensammelstellen.
8.5
Handflächenabdrücke sowie Tatortfinger- und Tatorthandflächenspuren werden bei
den Nachrichtensammelstellen klassifiziert und ausgewertet.
8.6
Nach daktyloskopischer Auswertung der Fingerabdrücke bestätigt das
Bundeskriminalamt die E-Gruppe. Die Bestätigung beinhaltet die Aktualisierung
der Daten in der E- und P-Gruppe, ggf. unter Hinzufügung von A-Gruppen. Das
Ergebnis der Aktualisierung wird über INPOL/PIKAS automatisiert den zuständigen
Polizeibehörden übermittelt.
Das Ergebnis der
Auswertung von mit Telebild vorweg übermittelten Fingerabdrücken (Nr. 7.1.4)
übermittelt das Bundeskriminalamt per Fernschreiben, wobei im Trefferfall
mindestens eine ed. Behandlung unter Angabe des Aufnahmedatums und der
aufnehmenden Polizeidienststelle mitgeteilt wird.
9
Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen
9.1
Die bei den Kreispolizeibehörden für Identifizierungszwecke angefertigten
Zehnfingerabdruckbögen und für Fahndungszwecke aufgenommenen Lichtbilder und
Personenbeschreibungen sind in der Kriminalakte des Betroffenen aufzubewahren.
Die für ed. Zwecke
aufgenommenen Lichtbilder sind in die Lichtbildvorzeigekartei aufzunehmen,
sofern die Voraussetzungen gemäß RdErl. v. 18.9.1986 (SMBl. NW. 20531)
vorliegen.
9.2
Ed. Unterlagen,die allein zur Identitätsfeststellung oder zur Durchführung des
Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens aufgenommen wurden, werden nicht in die
Sammlungen gem. Nummer 1 aufgenommen. Dieses ed. Material wird der
sachbearbeitenden Kreispolizeibehörde über das Landeskriminalamt zurückgesandt.
Gegebenenfalls ist die Löschung einer gespeicherten E-Gruppe per Fernschreiben
beim Bundeskriminalamt (Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen
nachrichtlich) zu veranlassen.
9.3
Aussonderung, Löschung und Vernichtung der ed. Unterlagen richten sich nach den
einschlägigen Regelungen der StPO und des PolG NW i.V.m. den KpS-Richtlinien.
In den Fällen der Nummer 5.2.2 KpS-Richtlinien ist die Dienstanweisung für KAN
NRW, ZJD, KAN zu beachten.
Die Auskunft an den
Betroffenen erfolgt nach § 18 DSG NW.
9.3.1
Wird außerhalb der allgemeinen Aufbewahrungsfristen auf Antrag die Vernichtung
von ed. Unterlagen geprüft, ist dem Landeskriminalamt und dem Bundeskriminalamt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird auf Antrag oder von Amts wegen die
Vernichtung von ed. Unterlagen veranlasst, sind das Landeskriminalamt und das
Bundeskriminalamt zu unterrichten. Bei Aussonderung und Vernichtung der ed.
Unterlagen durch Fristablauf der U-Gruppe (Löschungsgrund PIKAS ULG 03) braucht
keine Unterrichtung des Landeskriminalamtes zu erfolgen. Das Landeskriminalamt
stellt durch regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes sicher, dass
entsprechende E-Gruppen gelöscht und die dazugehörigen ed. Unterlagen beim
Landeskriminalamt vernichtet werden. Wurde bei der Aussonderung durch
Fristablauf irrtümlich ein anderer Löschungsgrund als ULG 03 verwandt, ist das
Landeskriminalamt hierüber schriftlich zu informieren.
9.3.2
Identifizierte Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren werden als
Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt und zusammen mit der
Ermittlungsakte aufbewahrt.
Die bei den
Nachrichtensammelstellen und dem LKA gesammelten nicht identifizierten
Tatortfingerspuren und Tatorthandflächenspuren werden wie folgt ausgesondert:
- 70 Jahre nach der Tat bei Mord und Völkermord,
- 30 Jahre nach der Tat bei sonstigen vorsätzlichen Tötungsdelikten,
erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme, Raub mit Todesfolge, schwerem Raub,
- 20 Jahre nach der Tat bei sonstigen Verbrechenstatbeständen,
- 15 Jahre nach der Tat bei sonstigen Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung sowie sonstigen Gewaltdelikten,
- 10 Jahre nach der Tat bei sonstigen Straftaten.
10
Personenfeststellung
10.1
Die Feststellung der einer Person rechtmäßig zustehenden Personalienerfolgt mit
Hilfe des Personenfeststellungsverfahrens (PFV).
10.2
Die Kreispolizeibehörde prüft unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
ob ein Personenfeststellungsverfahren erforderlich ist. Das Ergebnis der
Prüfung ist auf der Rückseite des Zehnfingerabdruckblattes zu vermerken.
Das PFV kommt
insbesondere in Betracht bei
- Verdacht falscher Personalienangabe,
- Personalienverweigerung,
- Zweifel an der Richtigkeit der Ausweispapiere,
- Ausweislosigkeit.
10.3
Das PFV besteht aus
- Personenanerkennung nach Gegenüberstellung oder anhand eines Lichtbildes
durch Angehörige oder andere Auskunftspersonen, die die Person aus der Familie
oder von Kindheit an kennen (KP 4), und
- der Überprüfung der Personalien anhand von Personenstandsbüchern und
-urkunden (KP 5).
10.4
Eine Person ist festgestellt, wenn sie anerkannt ist und die Personalien
beurkundet sind.
Eine Person gilt als
festgestellt, wenn die formellen Voraussetzungen der Personalienfeststellung
erfüllt sind, jedoch Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen.
10.5
Soweit die zuständige Kreispolizeibehörde zum Zeitpunkt der Eröffnung der E-Gruppe
bereits über PFV-Ergebnisse verfügt, erfasst sie die Daten in der E-Gruppe.
10.6
Das Bundeskriminalamt prüft nach Eingang der ed. Unterlagen, ob gleiche
Fingerabdrücke bereits vorliegen und das PFV durchgeführt oder eingeleitet
wurde oder noch einzuleiten ist; die Ergebnisse übermittelt es dem
Landeskriminalamt, welches die Kreispolizeibehörde informiert.
Ist die Durchführung des
PFV im Inland erforderlich, veranlasst die sachbearbeitende Kreispolizeibehörde
die weiteren Maßnahmen. Das Ergebnis (KP 6) ist dem Bundeskriminalamt über das
Landeskriminalamt mitzuteilen. Das Bundeskriminalamt erfasst das PFV-Ergebnis
in der E-Gruppe.
10.7
Das Bundeskriminalamt veranlasst die Durchführung von PFV im Ausland und
unterrichtet das Landeskriminalamt, dem es auch das Ergebnis übermittelt.
11
Amtshilfe
Ed. Behandlungen werden
von den Kreispolizeibehörden auch im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt. In
diesen Fällen ist die ersuchende Behörde mit dem Aktenzeichen einzutragen.
Die Lichtbilder sind mit
der Lichtbildnummer der aufnehmenden Kreispolizeibehörden zu versehen. Gleiches
gilt für ed. Behandlungen auf Ersuchen des Landeskriminalamtes.
12
Abweichende Regelungen bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
12.1
Bei einer Identitätsfeststellung nach den §§ 41 i.V. m 63 Abs. 5 AuslG und bei
einer Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- oder
Bürgerkriegsgebieten nach § 41a AuslG ist die Anfertigung eines
Zehnfingerabdruckblattes, welches unmittelbar dem Bundeskriminalamt zur
Auswertung übersandt wird, ausreichend.
12.2
Erfolgt eine Identitätssicherung aufgrund der §§ 16 i.V.m. 19 AsylVfG, sind ein
Zehnfingerabdruckblatt und ein dreiteiliges Lichtbild anzufertigen. Die
Unterlagen sind an diejenige Aufnahmeeinrichtung bzw. Außenstelle des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) zu
übersenden., an die die Ausländerin bzw. der Ausländer weitergeleitet wird.
12.3
Die nach Nummer 12.1 und 12.2 aufgenommenen Zehnfingerabdruckblätter sind von
der Vorweganlieferung per Telebild (Nr. 7.1.4) ausgeschlossen.
12.4
Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Nummer 11,
12.1 und 12.2 aufgenommenen Fingerabdrücke. Es eröffnet – soweit erforderlich –
anstelle der anordnenden/durchführenden Polizeidienststelle im INPOL die
E-Gruppe. Nach Auswertung der Fingerabdruckblätter wird das Auswertungsergebnis
vom Bundeskriminalamt grundsätzlich an die Dienststelle übermittelt, die die
ed. Maßnahme angeordnet hat.
Bei Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern wird das Auswertungsergebnis dem BAFl oder der sachbearbeitenden
Außenstelle übermittelt. Darüber hinaus kann das Auswertungsergebnis auch an
andere Stellen übermittelt werden, wenn dies im Rahmen der Nutzung dieser ed.
Unterlagen zulässig ist.
MBl. NRW. 1998 S. 158, geändert durch RdErl. v. 17.8.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1052)