Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vereinfachtes Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte RdErl. d. Innenministeriums v. 4.3.1994 - IV D 1/C 2 - 6533/2706

 

Vereinfachtes Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte RdErl. d. Innenministeriums v. 4.3.1994 - IV D 1/C 2 - 6533/2706

Vereinfachtes Verfahren
zur Bearbeitung ausgewählter Delikte
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.3.1994 - IV D 1/C 2 - 6533/2706

Das „Vereinfachte Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte“ (Vereinfachtes Verfahren) tritt mit Wirkung vom 1.4.1994 in Kraft. Das Vereinfachte Verfahren findet auf die in der Dienstanweisung (Anlage) genannten Delikte Anwendung. Bei Strafanzeigen gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, bei häuslicher Gewalt sowie bei Staatsschutzdelikten erfolgt die Bearbeitung in herkömmlicher Weise. Die zu verwendenden Vordrucke (Strafanzeige - V -, Folgeblatt zur Strafanzeige - V -, Beschuldigtenanhörung - V - und Zeugenanhörung - V -) werden durch die Vordruckkommission der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen konzipiert.

1
Verfahrensziele
Das Vereinfachte Verfahren rationalisiert die Arbeit durch standardisierte Formulare auf das Wesentliche, ohne auf die für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren notwendigen Feststellungen zu verzichten.
Die Straffung des Verfahrens setzt Arbeitskapazitäten bei den Polizeibehörden frei, die für die Bekämpfung der mittleren und schweren Kriminalität benötigt werden.
Durch eine frühzeitige Abgabe an die Staatsanwaltschaft wird die Strafverfolgung beschleunigt.
2
Bearbeitungszuständigkeit
Die im Deliktskatalog vorgegebenen Straftaten werden in den Kreispolizeibehörden von der Organisationseinheit bearbeitet, der nach der Geschäftsverteilung diese Delikte zur Bearbeitung zugewiesen sind.
3
Aufgaben der Kreispolizeibehörden
Die Behörden gewährleisten eine
- rechtzeitige und gründliche Einweisung der Beamten
- enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
- Erstellung der Vordrucke in vorhandenen ADV-Systemen oder Beschaffung der Vordrucke auf der Grundlage der verbindlichen Druckvorlagen, versehen mit den behördenspezifischen Angaben.
4
Zentrale Fortbildung
Maßnahmen zur zentralen Fortbildung werden in das Fortbildungsprogramm aufgenommen.

Der Erlass v. 24.7.1991 (n.v.) – IV D 1/C 2 – 6533/2706 – wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

MBl. NRW. 1994 S. 442, geändert durch RdErl. v. 5.6.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 902), 8.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1078), 14.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 46).


Anlagen: