Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern  und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - - Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33) u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450) v. 17. Februar 1986

 

Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern  und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - - Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33) u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450) v. 17. Februar 1986

Verfolgung von Straftaten
- Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern
 und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -
- Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33)
u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450)
v. 17. Februar 1986

A.


Mit Wirkung vom 1. März 1986 werden für das Land Nordrhein-Westfalen die folgenden, von den Justizministern/-senatoren und den Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder gemeinsam vereinbarten Richtlinien zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung sowie zum Einsatz Verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung in Kraft gesetzt:

I.

Inanspruchnahme von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen
(V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung

1.
Grundsätzliches

1.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Polizei und Staatsanwaltschaft in zunehmendem Maße auf Informationen und Hinweise aus der Öffentlichkeit angewiesen. Diese lassen sich oft nur gegen Zusicherung der Vertraulichkeit gewinnen.
1.2
Darüber hinaus ist bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität der Einsatz von V-Personen erforderlich. Sie können regelmäßig nur dann für eine Mitarbeit gewonnen werden, wenn ihnen die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert wird.
1.3
Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen sind als zulässige Mittel der Strafverfolgung in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte anerkannt.
1.4
Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Die besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass Zeugen vor der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagen. Daher kann Informanten und V-Personen nur nach den folgenden Grundsätzen Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung zugesichert werden.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.
2.2
V-Personen sind Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten in der Regel auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.

3.
Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung
3.1
Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen gebieten eine Abwägung der strafprozessualen Erfordernisse der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der vollständigen Sachverhaltserforschung einerseits und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung andererseits. Hierbei ist der Grundsatz des rechtsstaatlichen fairen Verfahrens zu beachten.
a)
Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung kommt im Bereich der Schwerkriminalität, der Organisierten Kriminalität, des illegalen Betäubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalität und der Staatsschutzdelikte in Betracht.
b)
Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles. Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten kann.
c)
In Verfahren der Bagatellkriminalität kommt die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung nicht in Betracht.
3.2
Informanten dürfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen Rückgriff auf diese Personen erübrigen.
3.3
Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn diese bei Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich gefährdet wären oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätten.
3.4
Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig.

4.
Umfang und Folgen der Zusicherung

Staatsanwaltschaft und Polizei sind an die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung gebunden. Die Bindung entfällt grundsätzlich, wenn
a) die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird,
b) V-Personen von einer Weisung vorwerfbar abweichen,
c) sich strafbare Tatbeteiligungen der Empfänger der Zusicherung herausstellen,
d) V-Personen sich bei ihrer Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar machen oder
e) die V-Person sich sonst als unzuverlässig erweist.

Hierauf sind die Informanten/V-Personen vor jeder Zusicherung hinzuweisen.

5.
Verfahren

5.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit/Gemeinhaltung entscheidet im Bereich der Staatsanwaltschaft die Behördenleitung oder von dieser besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, bei Gefahr im Verzug die Dezernentinnen und Dezernenten. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit.
5.2
Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber Informanten ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der Untersuchungszweck gefährdet würde.

Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht herbeigeführt worden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
5.3
Sollen V-Personen in einem Ermittlungsverfahren gezielt eingesetzt werden, so ist zur Bestätigung der zugesicherten Geheimhaltung für diesen Einsatz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Einsatz zu unterrichten.
5.4
In begründeten Ausnahmefällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft auch über die Identität der Informanten/V-Personen. Vertraulichkeit/Geheimhaltung ist zu gewährleisten.
5.5
Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle Umstände, aus denen Rückschlüsse auf die Eigenschaft als Informant/V-Person gezogen werden könnten.
5.6
Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei über die Mitwirkung der Informanten/V-Personen und über die getroffene Entscheidung ohne Nennung der Namen einen Vermerk zu den Generalakten 4110.
Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen.
Die Polizei verfährt entsprechend.

II.

Einsatz Verdeckter Ermittler
und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
im Rahmen der Strafverfolgung

1.
Grundsätzliches

1.1
Die qualitativen Veränderungen der Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität, erfordern dieser Entwicklung angepasste Methoden der Verbrechensbekämpfung.
1.2
Zu ihnen gehören neben der Inanspruchnahme von Informanten und V-Personen auch der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter.

2.
Voraussetzungen und Verfahren

2.1
Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach den §§ 110 a bis 110 c und § 101 StPO.
2.2
Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als gesetzliche Generalermächtigung kann § 34 StGB nicht herangezogen werden. Unberührt bleibt in Ausnahmefällen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Verhaltens einzelner Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, z. B. unter den Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB.
2.3
Bei Verletzung von Rechtsgütern, die zur Disposition des Berechtigen stehen, kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung entfallen.
2.4
Die Entscheidung über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft trifft die Behördenleitung oder von dieser besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung über den Einsatz auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit.
2.5
Beim Einsatz auftretende materiell- oder verfahrensrechtliche Probleme trägt die Polizei an die Staatsanwaltschaft heran. Die Staatsanwaltschaft trifft ihre Entscheidung in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Polizei.
2.6
Verdeckte Ermittler sind von der Strafverfolgungspflicht gemäß § 163 StPO nicht befreit.
2.6.1
Aus kriminaltaktischen Erwägungen können Ermittlungsmaßnahmen, die in den Auftrag Verdeckter Ermittler fallen, zurückgestellt werden.
2.6.2
Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen brauchen Verdeckte Ermittler solange nicht nachzugehen, wie dies ohne Gefährdung ihrer Ermittlungen nicht möglich ist; dies gilt nicht, wenn sofortige Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten sind.
2.6.3
In den Fällen der Nummern 2.6.1 und 2.6.2 ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. Nummer 2.5 gilt entsprechend.
2.7
Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der Polizei, über die Mitwirkung Verdeckter Ermittler und über die getroffenen Entscheidungen - ohne Nennung der Namen der Verdeckten Ermittler -Vermerke, die gesondert zu verwahren sind. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. Die Polizei verfährt entsprechend.
2.8
Die Entscheidungen nach § 101 Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 8 sowie Absatz 5 bis 7 StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei. Nummer 2.4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft setzt die Polizei über ihre Entscheidung vor deren Ausführung in Kenntnis.
2.9
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt sich im Einzelfall die Notwendigkeit, deren Identität im Strafverfahren geheim zu halten, so ist für den Einsatz die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten; sie entscheidet, ob der Einsatz fortgeführt werden soll. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass ihnen die Identität der bei diesem Einsatz nicht offen ermittelnden Polizeibeamten offenbart wird. Geheimhaltung ist zu gewährleisten.

B.

Zu I.


Inanspruchnahme von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen
(V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung

1.
Inanspruchnahme von Informanten
1.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit (vgl. A.I Nr. 5.1) entscheidet
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leitung der zuständigen Abteilung.
1.2
Bei Gefahr im Verzug entscheiden die nächsten Vorgesetzten der Sachbearbeitung. Können diese nicht erreicht werden, entscheidet die Sachbearbeitung.
Die sonst zur Zusicherung der Vertraulichkeit Berechtigten sind unverzüglich zu unterrichten.

2.
Einsatz von V-Personen

2.1
Über die Zusicherung der Geheimhaltung (vgl. A. I Nr. 5.1) entscheidet
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leitung der zuständigen Abteilung.
2.2
Vor dem gezielten Einsatz von V-Personen (vgl. A I Nr. 5.3) ist die Einwilligung der in der ermittlungsführenden Polizeibehörde zur Zusicherung der Geheimhaltung Berechtigten herbeizuführen.

3.
Dokumentation

Die Inanspruchnahme von Informanten und Zusammenarbeit der Polizei mit V-Personen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind, soweit sie nicht zu den Ermittlungsakten zu geben sind, nach näherer Weisung der Leitung der Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren und geheim zu halten (vgl. A. I Nr. 5.6).

Zu II.


Einsatz Verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung

1.
Einsatz von Verdeckten Ermittlern
Über den Einsatz Verdeckter Ermittler (vgl. A. II Nr. 2.4) entscheidet
a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörden die Behördenleitung;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamts.

2.
Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
2.1
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. A II. Nr. 2.9). Sie stehen grundsätzlich im Strafverfahren als Zeugen zur Verfügung.
2.2
Vor dem gezielten Einsatz polizeilicher Scheinkäufer ist
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Einwilligung der Leitung der Direktion Kriminalität einzuholen; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Einwilligung der Leitung der Abteilung Polizei einzuholen; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Bereich des Landeskriminalamts die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der zuständigen Abteilung einzuholen.
2.3
Ergibt sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit, die Identität nicht offen ermittelnder Polizeibeamter, z. B. polizeilicher Scheinkäufer, im Strafverfahren geheim zu halten, so veranlassen die zur Einwilligung nach Nr. 2.2 Berechtigten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft rechtzeitig eingeholt wird oder eine unverzügliche Unterrichtung erfolgt.

3.
Dokumentation

Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind, soweit sie nicht zu den Ermittlungsakten zu geben sind, für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern nach näherer Weisung der Direktorin oder des Direktors des Landeskriminalamts, für den Einsatz von sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nach näherer Weisung der Leitung der zuständigen Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren (vgl. A. II Nr. 2.7 und 2.9) und geheim zu halten.

MBl. NRW. 1986 S. 203, geändert durch RdErl. v. 15.8.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1562), 22.9.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 384), 18.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 737).