Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV D1-6403

 

Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV D1-6403

Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen

RdErl. d. Innenministeriums v. 6.7.1993 –IV D1-6403

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Die bei den zu Kriminalhauptstellen bestimmten Kreispolizeibehörden eingerichteten Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen (KTU) nehmen in den Kreispolizeibehörden ihres Bereichs folgende Aufgaben wahr:

1.1
Sichern von Spuren, soweit dafür besondere Sachkunde erforderlich ist,

1.2
Prüfen und Bewerten der gesicherten Spuren,

1.3
Begutachtung von menschlichen Hautleistenein- und -abdrücken (Papillarlinienbilder),

1.4
Begutachtung der Ein- und Abdruckspuren von Schuhen und Reifen,

1.5
Sichtbarmachen und Begutachten entfernter Prägezeichen,

1.6
Durchführen von Vergleichsbeschüssen nach Nr. 1.2 des RdErl. „Schusswaffenerkennungsdienst" v. 13. 1. 1993 (SMBl. NW. 20531), soweit eine Waffe erkennbar nicht mit einer Straftat in Verbindung steht und keine besonderen waffentechnischen Kenntnisse erforderlich sind,

1.7
Beschaffen von Vergleichsmaterial,

1.8
Prüfen des für das Landeskriminalamt bestimmten Untersuchungsmaterials auf Brauchbarkeit, Vollständigkeit und zweckmäßige Sicherung sowie der Untersuchungsanträge auf kriminaltechnische Richtigkeit.

2
Gutachten über Spuren nach Nr. 1.3 dürfen nur Sachverständige für Daktyloskopie bei den Nachrichtensammelstellen, nach den Nrn. 1.4 und 1.5 nur Bedienstete erstatten, die die erforderliche Sachkunde beim Landeskriminalamt erworben haben. Für die anderen Untersuchungen, Begutachtungen und Gutachten ist das Landeskriminalamt zuständig.

3
Kreispolizeibehörden ohne KTU übersenden gesichertes und für eine Untersuchung vorgesehenes Spurenmaterial mit einem Untersuchungsantrag an die zuständige Kriminalhauptstelle. Diese leitet das Material, das sie selbst nicht abschließend bearbeitet, unverzüglich an die Nachrichtensammelstelle bzw. an das Landeskriminalamt weiter.

4
Die im folgenden aufgeführten Kriminalhauptstellen sind zugleich Nachrichtensammelstellen (NSST) für die angegebenen Kreispolizeibehörden:

Die Kriminalhauptstelle Bochum
für die Kreispolizeibehörden Bochum, Hagen, Märkischer Kreis, Olpe, Ennepe-Ruhr-Kreis, Siegen Wittgenstein;

Die Kriminalhauptstelle Dortmund
für die Kreispolizeibehörden Dortmund, Hamm, Hochsauerlandkreis, Soest, Unna;

Die Kriminalhauptstelle Bielefeld
für die Kreispolizeibehörden Bielefeld, Gütersloh, Herford, Höxter, Detmold, Minden-Lübbecke, Paderborn;

Die Kriminalhauptstelle Düsseldorf
für die Kreispolizeibehörden Düsseldorf, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss;

Die Kriminalhauptstelle Essen
für die Kreispolizeibehörden Duisburg, Essen, Oberhausen, Wesel;

Die Kriminalhauptstelle Mönchengladbach
für die Kreispolizeibehörden Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Viersen;

Die Kriminalhauptstelle Wuppertal
für die Kreispolizeibehörde Wuppertal;

Die Kriminalhauptstelle Aachen
für die Kreispolizeibehörden Aachen, Düren, Heinsberg;

Die Kriminalhauptstelle Köln
für die Kreispolizeibehörden Bonn, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Köln,  Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis;

Die Kriminalhauptstelle Recklinghausen

für die Kreispolizeibehörden Borken, Coesfeld, Gelsenkirchen, Münster, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.

5
Die Nachrichtensammelstellen unterhalten folgende Karteien und Sammlungen:

5.1
Einzelfingerabdrucksammlung

5.2
Handflächenabdrucksammlung

5.3
Tatort-Fingerspurensammlung

5.4
Tatort-Handflächenspurensammlung

5.5
Merkmalskartei

Die Sammlungen zu Nrn. 5.1 bis 5.4 der NSST Bochum werden für die zum Bezirk der Kriminalhauptstelle Hagen gehörenden Kreispolizeibehörde beim Polizeipräsidenten Hagen geführt.

6
Für die Bereinigung der Karteien und Sammlungen gelten die KpS-Richtlinien (RdErl. v. 25. 8.2000, SMBl. NRW. 20531) und der Runderlass über den Erkennungsdienst v. 19.1.1998 (SMBl. NRW. 20531).

MBl. NRW. 1993, S. 1282, ber. S. 1679; geändert durch RdErl. v. 3.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 12).