Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Operative Fallanalyse/Datenbank ViCLAS RdErl. d. Innenministeriums v. 3.2.2005 - 42.2 - 6501 -

 

Operative Fallanalyse/Datenbank ViCLAS RdErl. d. Innenministeriums v. 3.2.2005 - 42.2 - 6501 -

Operative Fallanalyse/Datenbank ViCLAS

RdErl. d. Innenministeriums v. 3.2.2005
- 42.2 - 6501 -

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Vorbemerkung

Die Verbunddatenbank ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) und die Operative Fallanalyse dienen als spezialisierte Methoden der Ermittlungsunterstützung jeweils dem Erkennen von Tatzusammenhängen und der Aufklärung von Straftaten der schweren Gewaltkriminalität.

Auf der Grundlage des  § 13 Abs. 3 POG NRW habe ich diese Aufgabe dem Landeskriminalamt NRW   (LKA NRW) übertragen. Das LKA NRW hat hierzu ein Sachgebiet "Operative Fallanalyse" eingerichtet.

In der Verbunddatenbank ViCLAS werden die zu diesem Zweck erhobenen Daten zentral gespeichert und Recherchen zum Erkennen von Tatzusammenhängen durchgeführt. Verfahren und Inhalte hat das LKA NRW gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 POG NRW im Rahmen des Sondermeldedienstes ViCLAS geregelt und passt diesen bei Bedarf an.

Zudem bietet das Sachgebiet „Operative Fallanalyse“ des LKA NRW den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwaltschaften und Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, Ermittlungsunterstützung durch Operative Fallanalysen und Täterprofilerstellungen an. Das Unterstützungsverfahren hat das LKA NRW geregelt und passt es bei Bedarf an.

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Operative Fallanalyse/Täterprofilerstellung

2.1
Die Kreispolizeibehörden beantragen Operative Fallanalysen oder die Erstellung von Täterprofilen ausschließlich beim LKA NRW. Das LKA NRW entscheidet über die Eignung der vorgetragenen Fälle. Es informiert die Kreispolizeibehörden über die Antragsmodalitäten und den Unterstützungsverlauf.

2.2
Soweit das LKA NRW die Analyse eines geeigneten Sachverhalts selbst nicht oder nicht zeitgerecht vornehmen kann, vermittelt es den Kontakt zu einem übernahmebereiten Analyseteam eines anderen Landes bzw. des Bundeskriminalamtes.

2.3
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nicht das LKA NRW, sondern eine andere Behörde oder eine externe Stelle mit einer Operativen Fallanalyse oder dem Erstellen eines Täterprofils zu beauftragen, ist das LKA NRW durch die ermittelnde Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.

3
ViCLAS-Datenbanksystem

3.1
Der Nutzen des ViCLAS-Datenbanksystems ist maßgeblich von der vollständigen und aktuellen Informationserhebung ViCLAS-relevanter Delikte durch die Kreispolizeibehörden abhängig. Das LKA NRW hat hierzu einen Sondermeldedienst eingerichtet. Die Kreispolizeibehörden sind verpflichtet, alle potenziellen ViCLAS-relevanten Delikte zu identifizieren. Sie wirken insbesondere bei der Bearbeitung von Tötungsdelikten und schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf die Einhaltung der Meldepflichten und auf die für die Qualität der Ermittlungsunterstützung unverzichtbare Vollständigkeit der zu meldenden Einzelinformationen hin.

3.2
ViCLAS-Recherchen werden zentral vom LKA NRW durchgeführt. Internationale Recherchen erfolgen über das LKA NRW durch das Bundeskriminalamt.

4
Aus- und Fortbildung

4.1
Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) gewährleistet eine angepasste Verknüpfung mit korrespondierenden Lehrinhalten in den Anpassungsfortbildungen für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von sexuellen Gewaltdelikten und Tötungsdelikten.

4.2
Das LKA NRW führt jährliche Dienstbesprechungen mit den Leiterinnen und Leitern der Kommissariate für Tötungs- und Sexualdelikte durch, deren Inhalte mit dem LAFP NRW abgestimmt sind.

4.3
Das LAFP NRW gewährleistet in Abstimmung mit dem LKA NRW bedarfsorientiert die Weiterentwicklung der Fach- und Methodenkompetenz der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Operativen Fallanalyse des LKA NRW.

5
Das LKA NRW legt dem für das Innere zuständige Ministerium jährlich zum 15. Februar einen Erfahrungsbericht vor.

MBl. NRW. 2005 S. 340, geändert durch RdErl. v. 3.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 634).