Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Durch Kopferlass v. 15.7.2005 (n.v.) aus dem Bestandsverzeichnis gestrichen.

 


Historisch: Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.7.2005 - 41 – 60.04.08 (6049) -

 

Historisch:

Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.7.2005 - 41 – 60.04.08 (6049) -

Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.7.2005
- 41 – 60.04.08 (6049) -

1
Wird eine unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) entdeckt, sind die Maßnahmen zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr vorrangig (PDV 100, Nrn. 4.12 und 4.13 sowie PDV 403 VS-NfD). Lässt sich die Ungefährlichkeit des Gegenstandes nicht zweifelsfrei feststellen, sind die USBV-Entschärfer des Landeskriminalamtes (LKA) hinzuziehen. Die Polizeibehörden fordern Unterstützung durch Entschärfer des LKA schriftlich, in Eilfällen mündlich vorab, unter nachrichtlicher Beteiligung der Bezirksregierungen (BR) beim LKA an.

2
Dem Entschärfer obliegt die Prüfung, Entschärfung und Beseitigung des Gegenstandes unter Beachtung der Anlage 8a zur PDV 403 VS-NfD. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der USBV als Verwahrstück gilt Nummer 3.4.5 des RdErl. v. 24.10.1983, IV A 2 - 2029 (SMBI. NRW. 2051).

3
Sind beim Auffinden von Weltkriegsmunition ausschließlich gefahrenabwehrende Maßnahmen zu veranlassen, so ist der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen anzufordern.
Militärische Munition, sowohl Weltkriegs- als auch Gegenwartsmunition, ist wie eine USBV zu behandeln, wenn sie im Rahmen eines zu erwartenden bzw. bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als Beweismittel zu prüfen und sicherzustellen ist. In diesen Fällen sind die USBV-Entschärfer anzufordern.

4
Bei den Maßnahmen zur Strafverfolgung sind die Vorschriften des Tatmitteldienstes und die „Richtlinien zur Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien in Fällen von Terrorismus und politisch motivierter Gewaltkriminalität von bundesweiter Bedeutung“ (Anl. 11 der PDV 131 VS-NfD, PDV 132 VS-NfD und PDV 133 VS-NfD) zu beachten.

5
Hinsichtlich der Vereinbarung zur gegenseitigen Unterstützung der Bundespolizei und der Polizei des Landes Nordrhein Westfalen anlässlich des Verdachtes auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände gilt der RdErl. v. 8.8.2003, 41.2 – 6049/6037 (SMBl. NRW. 2056). Die Anforderung von USBV-Entschärfern der Bundespolizei erfolgt unmittelbar durch das LKA.

6
Der RdErl. v. 15.5.2001, IV C 2 – 6049 (SMBl. NRW. 2056) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2005 S. 861