Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 - v. 18.12.2013

 

Historisch:

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 - v. 18.12.2013

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 -
v. 18.12.2013

1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.

2
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inkl. der Anlagen 1 bis 11.2.

Diese sowie der Anhang 1 (siehe Nummer 3) werden nicht im Ministerialblatt NRW  veröffentlicht, sondern stehen als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich - Aufgaben - Polizei und Recht - Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei - zur Verfügung

Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 11.2 sind nachfolgend aufgeführt.

Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei

Anlage 1

Begriffe und Definitionen

Anlage 2

Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung

Anlage 3

Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA

Anlage 4

Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA

Anlage 4.1

Abnahmeprotokoll für die Abnahme einer ÜEA

Anlage 4.2

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll

Anlage 5

Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen

Anlage 6

Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung

Anlage 7

Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten

Anlage 8

Merkblatt für Betreiber von ÜEA

Anlage 9

Überprüfungen von ÜEA

Anlage 10

Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)

Anlage 11

Zusatzregelungen zu ÜEA

Anlage 11.1

Objektbeschreibung

Anlage 11.2

Anwenderbeschreibung

3
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.

4
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr. 1.6 der Anlage 1) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei vorliegen.

5
Die neue Richtlinie „Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Mein RdErl. v. 18.12.2007 (SMBl. NRW. 2057) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2013 S. 590.