Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.3.2013 (MBl. NRW. S. 121).

 


Historisch: Amtlich unentgeltliche Verpflegung für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972 - IV D 2 – 5154

 

Historisch:

Amtlich unentgeltliche Verpflegung für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972 - IV D 2 – 5154

Amtlich unentgeltliche Verpflegung
für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme
an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind

RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972 - IV D 2 – 5154

1

Polizeivollzugsbeamte, die nach Ablegen der I. Fachprüfung anlässlich von Lehrgängen oder sonstigen Lehrveranstaltungen bei Polizeieinrichtungen des Landes mit einer Dauer von mehr als zwei Tagen zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet worden sind, erhalten während der zwischen dem An- und Abreisetag liegenden Zeit amtlich unentgeltliche Verpflegung.

2

Nr. l gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte vor Ablegen der I. Fachprüfung, die zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet worden sind, wenn sie Trennungsentschädigung beziehen oder sie nur deshalb nicht erhalten, weil der Wohn- oder Dienstort (einschl. der Nachbarorte) mit dem Ausbildungsort zusammenfällt.

3

Für die an der amtlich unentgeltlichen Verpflegung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamten ist das an den Beköstigungsfonds zu zahlende Beköstigungsgeld von der Polizeieinrichtung anzuweisen, von deren Polizeiküche der Polizeivollzugsbeamte verpflegt wird.
3.1

Abweichend von Nr. 3 ist das Beköstigungsgeld für die Teilnahme an Lehrgängen oder sonstigen Lehrveranstaltungen beim Polizei-Institut Hiltrup von der entsendenden Polizeidienstelle zu entrichten.

3.2

Bei längerer Lehrgangsdauer sind an den Beköstigungsfonds monatlich voraus Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu leisten, die bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen sind.

4

Für die am An- und Abreisetag von der Polizeiküche empfangenen Mahlzeiten sind von den Verpflegungsteilnehmern die für Kannteilnehmer und Gäste festgesetzten Beträge zu zahlen.

5

Diese Regelung gilt ab 1.1.1972.

MBl. NRW. 1973 S. 768.