Historische SMBl. NRW.
Historisch: Amtlich unentgeltliche Verpflegung für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972 - IV D 2 – 5154
Historisch:
Amtlich unentgeltliche Verpflegung für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972 - IV D 2 – 5154
Amtlich
unentgeltliche Verpflegung
für Polizeivollzugsbeamte des Landes, die zur Teilnahme
an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind
RdErl. d. Innenministers v. 7. 3. 1972
- IV D 2 – 5154
Polizeivollzugsbeamte, die nach Ablegen der I. Fachprüfung
anlässlich von Lehrgängen oder sonstigen Lehrveranstaltungen bei
Polizeieinrichtungen des Landes mit einer Dauer von mehr als zwei Tagen zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet worden sind, erhalten
während der zwischen dem An- und Abreisetag liegenden Zeit amtlich
unentgeltliche Verpflegung.
Nr. l gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte vor
Ablegen der I. Fachprüfung, die zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
verpflichtet worden sind, wenn sie Trennungsentschädigung beziehen oder sie nur
deshalb nicht erhalten, weil der Wohn- oder Dienstort (einschl. der
Nachbarorte) mit dem Ausbildungsort zusammenfällt.
Für die an der amtlich unentgeltlichen Verpflegung teilnehmenden
Polizeivollzugsbeamten ist das an den Beköstigungsfonds zu zahlende
Beköstigungsgeld von der Polizeieinrichtung anzuweisen, von deren Polizeiküche
der Polizeivollzugsbeamte verpflegt wird.
3.1
Abweichend von Nr. 3 ist das Beköstigungsgeld für die Teilnahme
an Lehrgängen oder sonstigen Lehrveranstaltungen beim Polizei-Institut Hiltrup
von der entsendenden Polizeidienstelle zu entrichten.
Bei längerer Lehrgangsdauer sind an den Beköstigungsfonds
monatlich voraus Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu leisten, die bis
zum 10. des folgenden Monats abzurechnen sind.
Für die am An- und Abreisetag von der Polizeiküche
empfangenen Mahlzeiten sind von den Verpflegungsteilnehmern die für
Kannteilnehmer und Gäste festgesetzten Beträge zu zahlen.
Diese Regelung gilt ab 1.1.1972.