Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beschäftigung von verwaltungseigenen Reinigungskräften  in Dienstgebäuden und -räumen der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 2. 1980 - IV D 4 – 5125

 

Beschäftigung von verwaltungseigenen Reinigungskräften  in Dienstgebäuden und -räumen der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 2. 1980 - IV D 4 – 5125

Beschäftigung
von verwaltungseigenen Reinigungskräften
 in Dienstgebäuden und -räumen der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 22. 2. 1980 - IV D 4 – 5125

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister ergeht für die Personalbedarfsberechnung bei Verwendung verwaltungseigener Reinigungsdienste im Bereich der Polizei folgende Regelung:

1.1

Werden verwaltungseigene Reinigungskräfte beschäftigt, sind bei der Personalbedarfsberechnung bei täglicher Reinigung je Arbeitsstunde und Arbeitskraft folgende Bodenflächen als Reinigungsflächen zugrunde zu legen:

- bei Böden im Sanitärbereich                                                                      65 qm

- bei Böden mit Hartbelägen (Stein, Holz, PVC, Linoleum):

- Büro- und Aufenthaltsräume                                                                       100 qm

- Flure, Treppen, Hörsäle, Unterrichtsräume, Wohn-/Schlafräume               140 qm

- Dachböden, Keller, Sporthallen usw.                                                         200 qm

- bei Böden mit Textilbelag:

- Büro- und Aufenthaltsräume                                                                       130 qm

- Flure, Treppen, Hörsäle, Unterrichtsräume, Wohn-/Schlafräume               150 qm

- Dachböden, Keller, Sporthallen usw.                                                         210 qm

1.2

In der Reinigungsfläche sind die in einem Raum vorhandenen sonstigen Flächen (Türen, Türrahmen, Fensterbänke usw.) und Gegenstände (Möbel, Heizkörper, Waschbecken usw.) enthalten.

Für Glasflächen (Fenster, Glastüren usw.) ist je Arbeitsstunde und Arbeitskraft ein Richtwert von 32 qm zugrunde zu legen. Hierbei sind Innen- und Außenseite getrennt zu rechnen (Reinigungsfläche = 2 x Scheibenfläche).
1.3

Flächen, die nicht täglich zu reinigen sind, dürfen nur unter entsprechender Anhebung des Richtwertes berücksichtigt werden. Bei täglich zweimaliger Reinigung ist der Richtwert zu halbieren.

2

Ferner werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

2.1

Diensträume, die während des Tages und zur Nachtzeit starkem Publikumsverkehr unterliegen, sind zweimal täglich zu reinigen. Haben Diensträume nur tagsüber starken Publikumsverkehr, reicht eine einmalige tägliche Reinigung aus.

2.2

Ist eine verwaltungseigene Reinigungskraft am gleichen Tag in mehreren räumlich voneinander getrennten Dienstgebäuden zeitlich zusammenhängend tätig, gilt auch die Zeit, die für das Zurücklegen der Zwischenwege benötigt wird, als Arbeitszeit.

2.3

Bei einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden täglich wird für den Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte die Hälfte der hierfür erforderlichen Zeit als Arbeitszeit vergütet, sofern die Zeit für Hin- und Rückweg zusammen mehr als eine Stunde beträgt.

2.4

Ergibt sich bei der Bemessung der Reinigungszeit eine tägliche Gesamtarbeitszeit von weniger als einer Stunde, ist eine volle Arbeitsstunde anzusetzen.

2.5

Die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist auf volle Stunden aufzurunden.

2.6

Reinigungskräfte dürfen nur im Rahmen der zugewiesenen Stellen beschäftigt werden. Ist den vorhandenen Kräften die Übernahme von Arbeiten beurlaubter oder vorübergehend erkrankter Reinigungskräfte auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht zuzumuten, können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Aushilfskräfte mit täglicher Kündigungsfrist beschäftigt werden.

2.7

Die Reinigung der Wohn-/Schlafräume obliegt den Benutzern, soweit sie sich in der Ausbildung (bis zur I. Fachprüfung) befinden. Ausgenommen ist die Fensterreinigung und die in der Regel einmal wöchentlich durchzuführende gründliche Bodenreinigung.

3

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW.1980 S. 971, geändert durch RdErl. v. 8. 8. 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2076).