Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.10.2003 – 44.3 – 2540

 

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.10.2003 – 44.3 – 2540

Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
RdErl. d. Innenministeriums
v. 10.10.2003 – 44.3 – 2540

Einleitung

Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.8.1998 (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) und des § 74 Abs. 5 FeV bestimme ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW und dem Finanzministerium NRW:
1
Zuständigkeit

Zuständig für den Nachweis der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist die personalaktenführende Dienststelle der jeweiligen Polizeibehörde /-einrichtung.

Um eine schnelle Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu gewährleisten, ist durch die Polizeibehörde /-einrichtung neben der Akte eine elektronische Datei über die erteilten Berechtigungen zu führen.

2
Im Einzelnen

2.1
Dienstkraftfahrzeuge der Polizei darf nur führen, wer

- die erforderliche Fahrerlaubnis gem. § 6 FeV für das betreffende Kraftfahrzeug besitzt (vgl. Nr. 2.2 ff dieses RdErl.)

- die Berechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse erhalten hat (vgl. Nr. 2.3 ff dieses RdErl.) und

- die Anforderungen der Nr. 3 dieses RdErl. erfüllt
2.1.1
Berechtigungen anderer Länder und des Bundes werden anerkannt.

Polizeibeamte anderer Länder und des Bundes dürfen nordrhein-westfälische Dienstkraftfahrzeuge führen, wenn sie im Besitz entsprechender Bescheinigungen ihres Land bzw. des Bundes sind.

2.2
Fahrerlaubniserwerb

2.2.1
Klasse B
Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes haben die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe privat auf eigene Kosten zu erwerben und bis spätestens zum Beginn des Studienabschnitts P1 der zuständigen Stelle der Ausbildungsbehörde nachzuweisen.
2.2.2
Fahrerlaubnisklassen A,C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
Der Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnis erfolgt nur bei Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit.
Die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 FeV werden durch die zuständige Polizeiärztin /den zuständigen Polizeiarzt ausgestellt.
Die Kosten trägt das Land NRW, vertreten durch die entsendende Polizeibehörde /-einrichtung.
Dienstfahrerlaubnisse werden durch die Polizei in NRW nicht ausgestellt.
2.3
Berechtigungserwerb

2.3.1
Die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erhalten nur Polizeiangehörige, die zuvor erfolgreich an dem jeweiligen polizeilichen Fahr- und Sicherheitstraining (FShT) teilgenommen haben. Dies unterteilt sich wie folgt:

- Fahrerlaubnisklasse B
Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes innerhalb der Berufsausbildung (Prüfungsvoraussetzung gem. RdErl. d. Innenministeriums v. 22.12.2000 – IV B 3 – 4102 – Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes) [1],
andere Polizeiangehörige im Rahmen der örtlichen Fortbildung

- Fahrerlaubnisklasse A
Im Rahmen der zentralen Fortbildung

- Fahrerlaubnisklassen C ff
Im Rahmen der zentralen Fortbildung

- Fahrerlaubnisklasse D1
Innerhalb der örtlichen Fortbildung
- Fahrerlaubnisklassen D ff  (außer D1)

Im Rahmen der zentralen Fortbildung

- Sonderfälle
Fahrerlaubnisklassen BE, A1 und Fahrzeugtyp Roller BMW C1;
Einweisung durch fachkundiges Personal auf örtlicher Ebene
2.3.2
Polizeiangehörige, die Dienstkraftfahrzeuge ohne Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten führen (§§ 35, 38 StVO), erhalten ihre Berechtigung, wenn sie auf örtlicher Ebene durch fachkundiges Personal in den jeweiligen Fahrzeugtyp eingewiesen wurden und eine Gewöhnungsfahrt absolviert haben. Für diesen Personenkreis ist ein Fahr- und Sicherheitstraining nicht vorgesehen.
2.3.3
Die Berechtigungserwerbe erfolgen im Rahmen der Berufsausbildung (FE-Klasse B) und der zentralen sowie dezentralen Fortbildung nach den bestehenden Aus- und Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainer.
2.3.4
Die Berechtigung wird mit der entsprechenden Einschränkung (mit / ohne Sonder-/ Wegerechtsfahrten) erteilt (Anlage 1) und in der Personalakte dokumentiert.
2.4
Einweisung

Zum Führen von Sonderfahrzeugen (z.B. Wasserwerfer, sondergeschützte Gruppenkraftwagen und Streifenwagen, Krankenfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen) bedarf es – neben der für die Fahrzeugklasse erforderlichen Fahrerlaubnis (Nr. 2.2 ff) und der Berechtigung (Nr. 2.3 ff) – einer besonderen Einweisung. Diese ist für den jeweiligen Fahrzeugtyp zu erteilen und bezieht sich auf fahrzeugspezifische Besonderheiten und Ausstattungen des betreffenden Fahrzeugs.

Die Einweisung erfolgt im Rahmen der zentralen und der örtlichen Fortbildung nach den bestehenden Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainer oder durch fachkundiges Personal.

Die erfolgte Einweisung ist in der Personalakte zu dokumentieren.
2.5
Gewöhnungsfahrten

Gewöhnungsfahrten dienen der Routine und der Sicherheit im Umgang mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei NRW. Sie sind regelmäßig auf örtlicher Ebene durchzuführen.
2.6
Übungsfahrten

Übungsfahrten der Polizei unter Einbeziehung und Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und fallen unter §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 u. 2 StVO. Bei solchen Übungsfahrten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße zu beachten.

3
Kraftfahrtauglichkeit
3.1
Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind durch die zuständige Polizeiärztin /den zuständigen Polizeiarzt auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen

- bis zum vollendeten 50. Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre, ab dem 51. Lebensjahr alle drei Jahre (für Untersuchungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV gelten die dort genannten Fristen)

- unverzüglich nach Krankheiten und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),

- nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten Kraftfahrtauglichkeit begründen.
3.2
Die Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit anderen Untersuchungen durchgeführt werden, jedoch nicht später als ein halbes Jahr nach Ablauf der unter Nr. 3.1 genannten Fristen. Die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11, 12 und 13 FeV genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen sind für die Beurteilung maßgeblich.

Wird der Termin einer Untersuchung oder Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht nachgeholt, ist der betroffenen Person das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen.

Die Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten gem. § 35 oder 38 StVO ist gegeben, wenn zusätzlich die Mindestanforderungen für die Merkmale Sehschärfe, Ferne, Farbensinn, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn, Lichtsinn und Hörvermögen nach der Anlage 2 dieses Runderlasses erfüllt sind. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung „Ärztliche Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit“ zu erteilen (Anlage 3) und zur Personalakte zu nehmen.
3.3
Erweist sich jemand als nur bedingt kraftfahrtauglich, so kann ihm die Polizeibehörde oder -einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeuges entsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

4
Unwirksamkeit und Wiedererteilung der Berechtigung

Die Berechtigung wird unwirksam, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen durch ein Fahrverbot, den Entzug der Fahrerlaubnis, eine nicht bestandene Kraftfahrtauglichkeitsprüfung oder auf Grund einer Verfügung des Dienstvorgesetzten versagt wird.
4.1
Fahrverbot

Ist die Berechtigung auf Grund eines erteilten Fahrverbotes oder gemäß Verfügung des Dienstvorgesetzten unwirksam geworden, so kann eine Wiedererteilung ohne erneute Überprüfung durch die örtliche Polizeibehörde /-einrichtung erfolgen, sofern an der Eignung der betreffenden Person zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen keine berechtigten Zweifel bestehen (die Berechtigung ruht). Hierüber entscheidet die betreffende Polizeibehörde /-einrichtung in eigener Zuständigkeit.

Bei einem Fahrverbot ist dem Berechtigungsnachweis ein Beiblatt anzufügen, das zu vernichten ist, sobald die Anordnung entfallen ist.
4.2
Entzug der Fahrerlaubnis

Bei gerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis oder bei ärztlich angeordneter Entziehung der Berechtigung ist die Wiedererteilung wie die Ersterteilung zu regeln (Nr. 2.1, erneute ärztliche Untersuchung sowie erfolgreiche Teilnahme am polizeilichen Fahr- und Sicherheitstraining).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in dem Berechtigungsnachweis aktenkundig zu machen; nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist der Berechtigungsnachweis zu vernichten und gegebenenfalls durch einen neuen zu ersetzen.

Anfallende Kosten im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie z.B. ärztliche Zeugnisse, Nachschulungskosten etc., haben die betroffenen Personen selbst zu tragen.
4.3
Meldepflicht

Wird gegen eine Polizeiangehörige /einen Polizeiangehörigen ein Fahrverbot angeordnet oder die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen, hat die betroffene Person dies unverzüglich ihrer Dienststelle zu melden.

5
Übergangsvorschriften

Die bisher erteilten Berechtigungsnachweise zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen bleiben gültig.

6
Meinen RdErl. v. 9.2.2000 (SMBl. NRW 20524) hebe ich hiermit auf.

MBl. NRW. 2003 S. 1168, geändert durch RdErl. v. 7.4.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 438), 22.11.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1239).



[1] gilt analog für Direkteinsteiger Höherer Dienst


Anlagen: