Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Sport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.12.1997 - IV C 3 - 471 -

 

Historisch:

Sport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.12.1997 - IV C 3 - 471 -

Sport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 30.12.1997 - IV C 3 - 471 -

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Grundsätze

Der Beruf der Polizeibeamtin und des Polizeibeamten stellt hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, die zu den Voraussetzungen für professionelles polizeiliches Handeln zählt.

Inhalte und Methoden des Dienstsports sind auf die Anforderungen polizeilicher Tätigkeiten abzustimmen. Der Leitfaden "Sport in der Polizei" (LF 290) ist zu berücksichtigen.

Der Dienstsport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch die Vorgesetzten zu fördern.

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Dienstsport

Der Dienstsport umfasst den Sport

- in der Ausbildung

- in Polizeibehörden und -einrichtungen  

- in Wettkämpfen, bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Polizeimeisterschaften) und bei Abnahme von sportlichen Leistungsnachweisen.

2.1

Dienstsport in der Ausbildung

Für den Dienstsport in der Ausbildung für die Laufbahnabschnitte I und II gelten die entsprechenden Regelungen.

Während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (1. Studienjahr) ist Gelegenheit zum Dienstsport zu geben.

2.2

Dienstsport in Polizeibehörden und -einrichtungen

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Außendienst haben wegen erhöhter Anforderungen an ihre Fitness nicht unter zwei Stunden Dienstsport im Monat zu leisten. Von dieser Regelung unberührt bleiben die dienstlich organisierten besonderen Trainings (Eingriffstechnik) sowie der an besonderen Einsatzaufgaben orientierte Dienstsport in Einsatz- und Spezialeinheiten. Dienstsport sollte während der Dienstzeit stattfinden.

Für die Durchführung des Dienstsports sind die Vorgesetzten verantwortlich, die sich einer Übungsleiterin, eines Übungsleiters, einer Sportlehrerin oder eines Sportlehrers bedienen können.

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Dienstsports ist auf lebensältere und schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Rücksicht zu nehmen.

Schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nehmen auf freiwilliger Basis am Dienstsport teil.

2.3

Wettkämpfe und besondere Veranstaltungen

Zentrale Sportvorhaben des Innenministeriums ergeben sich aus dem "Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm für die Polizei".

Weitere Sportvorhaben regeln die Leiterinnen bzw. Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich.

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Außerdienstlicher Sport

Es ist zur Erhaltung der körperlichen Fitness erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch in ihrer Freizeit Sport betreiben.

Eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Sportvereinen ist als dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 BeamtVG anzuerkennen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aktives Mitglied ist und

- es sich um Sportarten gemäß Anlage handelt

- die Dienstvorgesetzte bzw. der Dienstvorgesetzte der Ausübung dieses Sports vorher zugestimmt hat

- der Sport unter Aufsicht einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Person stattfindet oder unter Leitung einer Sportlehrerin oder eines
   Sportlehrers, einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters, einer Fachübungsleiterin odereines Fachübungsleiters oder einer Trainerin oder eines
  Trainers, die eine gültige Lizenz eines Fachverbandes oder des Landessportbundes besitzt und die von der oder dem Dienstvorgesetzten anerkannt ist.

Sportvereinen gleichzusetzen sind die Träger öffentlicher oder anerkannt privater Sport- oder Bildungseinrichtungen (Landes-, Stadt-, Kreissportbund, Volkshochschule).

Dienstunfallschutz besteht auch für den Weg vom und zum außerdienstlich betriebenen Sport (31.1.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz).

Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen.

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Sporttauglichkeit

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben die Möglichkeit, sich durch die zuständige Polizeiärztin oder den zuständigen Polizeiarzt untersuchen und beraten zu lassen.

Nach Erkrankungen und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Sporttauglichkeit beeinträchtigen, haben sie sich auf Sporttauglichkeit untersuchen zu lassen.  

Darüber hinaus ist vor der Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Sportveranstaltungen, die vom Umfang oder der Belastung her über den Rahmen des allgemeinen Dienstsports hinausgehen (z.B. Sportlehrgänge), eine Sporttauglichkeitsuntersuchung notwendig. Die Dienstvorgesetzte bzw. der Dienstvorgesetzte ordnet die Untersuchung an, die von der Polizeiärztin bzw. dem Polizeiarzt durchgeführt wird.

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Sonstiger gesundheitsfördernder Sport

Den nicht zum Dienstsport verpflichteten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie sonstigen Polizeibediensteten können spezielle, der Gesunderhaltung dienende Trainingsprogramme - im Monatsdurchschnitt bis zu zwei Stunden während der Dienstzeit - angeboten werden.

Die entsprechenden Fitness- und Gesundheitsprogramme stellt die Polizeisportbildungsstätte zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt sie die Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Ausbildung von Moderatoren.

6
Mitwirkung bei der Durchführung des Sports

Bei der Gestaltung und Durchführung des Sports in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wirken mit

- die Polizeisportbeauftragte oder der Polizeisportbeauftragte des Landes

- der Polizeisportbeirat

- die Sportbeauftragten der Polizeibehörden und -einrichtungen

- die Polizeisportbildungsstätte

- der Dachverband der Polizeisportvereine

- Polizeisportvereine.

6.1

Die Polizeisportbeauftragte oder der Polizeisportbeauftragte vertritt das Land im Deutschen Polizeisportkuratorium (DPSK). Sie oder er wird vom Innenministerium bestimmt.

6.2

Der Polizeisportbeirat (PSB) berät das Innenministerium sowie die Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes in allen Angelegenheiten des Sports in der Polizei.

Der Polizeisportbeirat hat insbesondere

- Vorschläge zu erarbeiten, die der Belebung und Förderung des Sports in der Polizei dienen

- dem Innenministerium Ort und Zeit für Polizeimeisterschaften oder für besondere Wettkämpfe vorzuschlagen

- die Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Durchführung von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen zu unterstützen

- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettkämpfen auf Bundesebene auszuwählen und sie nach Zustimmung durch das Innenministerium dem Ausrichter zu melden

- dem Innenministerium erfolgreiche Polizeisportlerinnen und Polizeisportler sowie Polizeisportvereine zur Ehrung vorzuschlagen

- die Beziehung zu den Polizeisportvereinen, deren Dachverband sowie zum Landessportbund und seinen Fachverbänden zu pflegen.

Der Polizeisportbeirat besteht aus

- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden

- der Hauptsportwartin oder dem Hauptsportwart

- der Leiterin oder dem Leiter der Polizeisportbildungsstätte Wuppertal

- je einer oder einem Sportbeauftragten der Bezirksregierungen, der Direktion für  Ausbildung der Polizei, der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizeivollzugsdienst - sowie einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin".

Als beratende Mitglieder treten hinzu

- die Fachwartinnen oder die Fachwarte

- die Leiterinnen oder Leiter der Sportgruppen der Polizei

- die Präsidentin oder der Präsident des Dachverbandes der Polizeisportvereine Nordrhein- Westfalen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Polizeisportbeirats wird durch das Innenministerium benannt.

Die Hauptsportwartin oder der Hauptsportwart, die Fachwartinnen oder die Fachwarte und die Leiterinnen oder Leiter der Sportgruppen werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch den PSB berufen.

Die Geschäftsführung obliegt der Polizeibehörde/-einrichtung, welcher die Vorsitzende oder der Vorsitzende angehört.

Der Polizeisportbeirat tagt in der Regel einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle wählt der Polizeisportbeirat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Die Polizeibehörden und -einrichtungen unterstützen die Mitglieder des Polizeisportbeirats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

6.3

Die Sportbeauftragten werden von ihren Dienstvorgesetzten berufen.

Die Sportbeauftragten der Bezirksregierungen übernehmen die Fachaufsicht über die Durchführung des Sports in nachgeordneten Kreispolizeibehörden, in denen die Dezernentinnen oder Dezernenten VL 2 oder andere von der Behörde berufene Bedienstete die Funktion einer Sportbeauftragten oder eines Sportbeauftragten wahrnehmen.

6.4

Die Polizeisportbildungsstätte Wuppertal ist die zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Sport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Durchführung des Dienstsports einschließlich Einrichtung und
  Ausstattung von Polizeisportstätten

- Mitwirkung bei der Aufstellung von Aus- und Fortbildungsplänen und bei der Festsetzung von sportlichen Leistungskriterien für die Einstellung
  in den Polizeidienst sowie während der Ausbildung

- Entwicklung von Fitness- und Gesundheitsprogrammen in Zusammenarbeit mit Polizeiärztinnen und Polizeiärzten und weiteren Medizinern

- Unterstützung bei der Durchführung von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen

- Planungen für die Aus- und Fortbildung von Sport- und Übungsleiterinnen oder Sport und Übungsleitern sowie Fachausbilderinnen oder
  Fachausbildern

- Durchführung von sportlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach Weisung des Innenministeriums

- Mitwirkung bei der Beschaffung neuer Sportgeräte

- Beschaffung und Verwaltung von Sportbekleidung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Deutschen Polizeimeisterschaften und sonstigen
  Veranstaltungen, bei denen eine einheitliche und repräsentative Bekleidung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist
  (Landessportbekleidung), sowie von Sportgerät, das zentral für besondere Veranstaltungen vorgehalten wird

- Koordinierung von Einsätzen der Sportgruppen der Polizei

- Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschriften für den Dienstsport.

Ihre Aufgaben erledigt die Polizeisportbildungsstätte nach aktuellen sportwissenschaftlichen Erkenntnissen. Zu diesem Zweck hält sie engen Kontakt zur Deutschen Sporthochschule und zum Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

6.5

Der Verband der "Polizeisportvereine Nordrhein-Westfalen e.V." unterstützt die sportlichen Maßnahmen der Polizei des Landes. Er berät das Innenministerium und den Polizeisportbeirat in allen Bereichen des Polizeisports.

6.6

Eine Unterstützung durch Polizeisportvereine bei der Organisation und Durchführung des Dienstsports ist anzustreben. Für die sonstige Vereinsarbeit sollten ihnen Nutzungsrechte eingeräumt werden; Nutzungsentgelte sind nicht zu erheben.

Aktivitäten der Polizeisportvereine bei der Abwicklung des Dienstsports oder bei der Durchführung von polizeisportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollten auch personell unterstützt werden.

7         

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft; gleichzeitig wird der RdErl. v. 7.12.1992 (SMBl. NW. 203014) aufgehoben.

MBl. NRW. 1998 S. 96.


Anlagen: