Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.7.2010.

 


Historisch: Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –

 

Historisch:

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –

Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –

Für das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit ist ein gepflegtes Erscheinungsbild der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Dienst- und in Zivilkleidung unverzichtbar. Uniformträger müssen das eindeutige Signalbild „Polizei" vermitteln. Die Uniform ist nicht nur Dienstkleidung; sie bietet auch Schutz und Sicherheit.

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Allgemeine Grundsätze

1.1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Dienstkleidung, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Beamtinnen und Beamte in der Kriminalitätssachbearbeitung tragen bei Wahrnehmung dieser Aufgaben Zivilkleidung.

1.2

Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Dienstkleidung verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel etc. es gebieten.

1.3

Das Tragen von Einsatz- und Sonderbekleidung sowie Zusatzausstattung ist anzuordnen, wenn Art und Anlass der Dienstverrichtung es erfordern.

1.4.

Angestellte des Landespolizeiorchesters tragen im Musikeinsatz Dienstkleidung.

1.5

Für weitere Bedienstete der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, kann das Tragen dienstlicher Bekleidungsstücke durch den Dienstvorgesetzten angeordnet werden.

2

Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung

2.1

Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach der jeweiligen Funktion oder Aufgabenwahrnehmung.

2.2

Allgemeiner Dienstanzug

Als Oberbekleidung kann getragen werden

- Kopfbedeckung (weiße Dienstmütze/Wintermütze)

- Dienstjacke, Parka, Mantel, Lederblouson, Regenschutzjacke, grüner Pullover (jeweils mit Schulterklappen, soweit vorgesehen)

- Diensthose

- Diensthemd/-bluse mit Dienstkrawatte/-plastron

- Dienstgürtel

- Dienstsocken

- Dienstschuhe

- Diensthandschuhe, Dienstschal.

Der Unterziehrolli kann unter der Dienstjacke, dem Lederblouson oder dem grünen Pullover getragen werden. In Diensträumen ist es zulässig, ihn ohne weitere Oberbekleidung zu tragen.

Zur Repräsentation und bei besonderen Anlässen kann auch die grüne Dienstmütze getragen werden; Polizeivollzugsbeamtinnen können bei diesen Anlässen einen Dienstrock tragen.

Beim Tragen der Dienstkleidung sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

- Diensthemd/-bluse mit langen Ärmeln, Dienstkrawatte/-plastron, Schulterklappen,

- Diensthemd/-bluse mit kurzen Ärmeln, oberster Hemdknopf geöffnet (Unterhemd/T-Shirt dürfen nicht sichtbar sein - außer in weiß im Halsausschnitt), Schulterklappen.

2.3

Einsatzanzug

- Kopfbedeckung (Barett/Wintermütze)

- Einsatzhelm (Helm-Masken-Kombination)

- Einsatzanzug-Jacke

- Einsatzanzug-Hose

- Diensthemd/-bluse mit Dienstkrawatte/-plastron

- Unterziehrolli

- T-Shirt/Fleecehemd

- Dienstgürtel

- Dienstsocken

- Dienstschnürstiefel

- flammhemmende Unterwäsche/Thermo-Unterwäsche

- Diensthandschuhe

Über dem Einsatzanzug können Parka oder grüner Pullover, jeweils mit Schulterklappen, bzw. Regenschutzjacke getragen werden.

Folgende Erleichterungen zum Einsatzanzug sind auf Anordnung vorgesehen:

- Diensthemd/-bluse mit langen Ärmeln, Dienstkrawatte/-plastron, Schulterklappen,

- Diensthemd mit kurzen Ärmeln, oberster Hemdknopf geöffnet (Unterhemd/T-Shirt dürfen nicht sichtbar sein - außer in weiß im Halsausschnitt), Schulterklappen.

2.4

Schutzanzug

- Kopfbedeckung (Barett/Wintermütze)

- Einsatzhelm (Helm-Masken-Kombination)

- Jacke

- Hose

- Protektoren

- Schutzweste

- Handschuhe (hieb- und stichfest)

- Dienstgürtel (herstellerabhängig)

- Fleecehemd

- Schnürstiefel

- flammhemmende Unterwäsche/Thermo-Unterwäsche

Protektoren und Schutzwesten sind verdeckt zu tragen. Anzugserleichterungen sind nicht vorgesehen.

2.5

Es ist Wert darauf zu legen, dass das Erscheinungsbild uniformtragender Kräfte für den Bürger einheitlich ist.

2.6

Dienstkleidung ist der Jahreszeit, der Witterung und der Art der Dienstverrichtung anzupassen.

2.7

Zur Dienstkleidung ist die Pistole im dienstlich gelieferten Holster offen zu tragen, ausgenommen WSPP. Jede andere Trageweise bedarf der Anordnung. Wird der Schlagstock/Mehrzweckstock außerhalb von Dienstfahrzeugen mitgeführt, ist er in der Stocktasche bzw. am Dienstgürtel zu tragen.

2.8

Zur Dienstkleidung ist die Kopfbedeckung zu tragen, insbesondere im Straßenverkehr.

Hiervon kann abgewichen werden

- innerhalb von Polizeidienststellen und Polizeiunterkünften

- in Dienstfahrzeugen.

2.9

Die Oberbekleidung (Jacken, Mäntel etc.) ist geschlossen zu tragen.

2.10

Dienstkleidungsstücke dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden.

3

Aufbewahrung, Reinigung etc. von Dienstkleidung

3.1

Die ausgegebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum des Landes.

3.2

Die Bediensteten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.

Die materiellen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen (z.B. Waffen, Funkgeräte) sind von den Polizeibehörden und -einrichtungen sicherzustellen.

3.3

Die Bekleidung ist grundsätzlich auf eigene Kosten zu pflegen und zu reinigen.

Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.

3.4

Über Instandsetzung der Aussonderung von Dienstkleidung entscheiden grundsätzlich die Bekleidungslieferstellen. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte Nutzung zu verhindern.

 

4

Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen oder öffentlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen. Bei Reisen in außereuropäische Länder ist die Aufsichtsbehörde zu informieren.

5

Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Orden

5.1

Es ist den Beamtinnen und Beamten freigestellt, an der Dienstkleidung Namensschilder zu tragen, soweit nicht Besonderheiten der Aufgaben dem entgegenstehen. An Einsatz- und Schutzanzügen werden keine Namensschilder getragen.

5.2

Uniformabzeichen, die auf die Zugehörigkeit zu einer Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung hinweisen, dürfen bis zur Größe von Sportabzeichen getragen werden.

5.3

Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB1. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGB1. I S. 1430). An der Ordensschnalle dürfen auch Sportabzeichen und das Europäische Polizei-Leistungsabzeichen in verkleinerter Form getragen werden.

Vorgenannte Auszeichnungen dürfen nur an der Dienstjacke angebracht sein.

6

Der RdErl. v. 2.8.1991 (SMB1. NRW. 203014) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 126.