Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 3.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 703).

 


Historisch: Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031 –

 

Historisch:

Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031 –

Führen von Dienst- und Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 9. 9.1998 - IVC3/B1 – 3031

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226) - SGV. NW. 203012 -, ergeht für die Kreispolizeibehörden folgende Regelung:

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen bei einer nicht nur vorübergehenden Verwendung von mindestens drei Monaten in nachfolgenden Organisationseinheiten Dienst- und Amtsbezeichnungen in der auf diese Verwendung hinweisenden Form (Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar etc.):

- Kriminalkommissariate (ausgenommen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Verkehrsdelikte und Verkehrsunfälle),

- Führungsstellen von Polizeiinspektionen (Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Kriminalitätsangelegenheiten),

- Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ausgenommen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter Verkehrssicherheitsberatung),

- Unterabteilung Staatsschutz,

- Dezernat GS 2.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I.

Spezialeinheiten zugeteilte Beamtinnen und Beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung.

Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei), das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen wenden die Regelungen für Kreispolizeibehörden sinngemäß an.

Beim Innenministerium und den Bezirksregierungen (Dezernat 25 und 26) eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte behalten ihre Dienst- und Amtsbezeichnung. Das gilt auch für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Polizeieinrichtungen.

MBl. NRW. 1998 S 1132, ber. MBl. NRW 1999 S. 57.